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Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
Vom 3. März 2015
(BGBl. I Nr. 8 vom 06.03.2015 S. 188)
Auf Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, und des § 115 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Anlageverordnung
Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 54 Abs. 1 bis 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter " § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
"c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Erstversicherers gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rück- gegen den Erstversicherer, bestehen;".
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Darlehen
| "3. Darlehen
|
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Darlehen an Unternehmen
| "4. Darlehen
|
dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und
| "13. Beteiligungen in Form von
sowie Anteilen und Aktien an geschlossenen ausländischen Investmentvermögen, die dem Recht eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD unterliegen, die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden;". |
ee) Nummer 14 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Aktien und Anteilen an geschlossenen Fonds, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR ausgegeben werden und die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegen, der Fonds sein Vermögen anlegt in Anteilen an Immobilien-Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a, in offenen oder geschlossenen Immobilien-Zielfonds, die die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17 erfüllen, das Vermögen des Fonds auf durchgerechneter Grundlage mindestens zu 80 vom Hundert aus Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und bis zu 20 vom Hundert aus Anlagen im Sinne des § 80 des Investmentgesetzes besteht und die Aktien beziehungsweise Anteile an dem Fonds frei übertragbar sind; | "c) Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs, aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist, sowie Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF und geschlossenen Publikums-AIF, die die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden;". |
ff) Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
15. Anteilen an inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Altersvorsorge-Sondervermögen nach den §§ 87 bis 90 des Investmentgesetzes;
16. Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft; 17. ausländischen Investmentanteilen, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ausgegeben werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, und sofern die ausländischen Investmentvermögen Anforderungen unterworfen sind, die denen für Sondervermögen nach Nummer 15 vergleichbar sind, und sofern die Anleger die Auszahlung des auf ihren Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können; | "15. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden;
16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
sowie Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von offenen Spezial-AIF, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe b verwaltet werden; 17. Anteilen und Aktien an inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
sowie Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen, nicht von den in Buchstabe b genannten Anlageformen erfasst werden und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c verwaltet werden;". |
gg) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird die Angabe "2006/48/EG" durch die Wörter "2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. 176 vom 27.06.2013 S. 338)" ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
ccc) In Buchstabe d werden die Wörter "Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie" durch die Wörter "Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. 176 vom 27.06.2013 S. 1)" ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Immobilien ist oder von Unternehmen, deren alleiniger Zweck im Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne des § 5 Nummer 14 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien besteht, | "3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben," |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. direkte und indirekte Anlagen in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden ist, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; | "2. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen jeweils 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;". |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17, soweit über sie Rohstoffrisiken eingegangen werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen; | "3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen jeweils 5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;". |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Anteilen an Sondervermögen, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften und in Anteilen von Investmentgesellschaften, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter "Anteilen und Aktien an Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
bb) Satz 3
Die in Satz 1 genannten Anlagen werden voll auf die Begrenzung nach Absatz 1 und die Quoten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 3 angerechnet, soweit die jeweilige Vermögensstruktur nicht transparent ist.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "Immobilien, die über Sondervermögen und Investmentgesellschaften gehalten werden" durch die Wörter "Immobilien, die über Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erfüllen" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändsert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf diese Quote und die Quoten nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind anzurechnen die Anlagen der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem Sondervermögen, in Anlageaktien, die von einer Investmentaktiengesellschaft ausgegeben werden, oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden. | "Auf diese Quote und die Quoten nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind die Anlagen der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 anzurechnen." |
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlagen in einem Sondervermögen, in Anlageaktien, die von einer Investmentaktiengesellschaft begeben werden, oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind. | "Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "sowie Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "angelegt werden" gestrichen und am Satzende die Wörter ", oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c angelegt werden" angefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vordem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.
(3) Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) sind bei neu nach dem 7. März 2015 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden."
Artikel 2
Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
Die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 54 Absatz 1 bis 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter " § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Pensionsfonds gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rückversicherers gegen den Pensionsfonds, bestehen;".
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. 177 vom 30.06.2006 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/16/EU (ABl. Nr. 60 vom 10.03.2010 S. 15) geändert worden ist, eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat," gestrichen.
bbb) In Buchstabe c werden das Wort "sonstige" und die Wörter "die nach Artikel 86 Abs. 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden," gestrichen.
ccc) In Buchstabe e wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
"f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;".
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Darlehen an Unternehmen
| "4. Darlehen
|
dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und
| "13. Beteiligungen in Form von
sowie Anteilen und Aktien an geschlossenen ausländischen Investmentvermögen, die dem Recht eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD unterliegen, die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden;". |
ee) Nummer 14 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c. Aktien und Anteilen an geschlossenen Fonds, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR ausgegeben werden und die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegen, der Fonds sein Vermögen in Anteilen an Immobilien-Unternehmen im Sinne des Buchstaben a oder in offenen oder geschlossenen Immobilien-Zielfonds anlegt, die die Anforderungen der Nummern 15 bis 17 erfüllen, das Vermögen des Fonds auf durchgerechneter Grundlage mindestens zu 80 vom Hundert aus Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und bis zu 20 vom Hundert aus Anlagen im Sinne des § 80 des Investmentgesetzes besteht und die Aktien beziehungsweise Anteile an dem Fonds frei übertragbar sind; | "c) Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs, aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist, sowie Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF und geschlossenen Publikums-AIF, die die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden;". |
ff) Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
15. Anteilen an inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Altersvorsorge-Sondervermögen nach den §§ 87 bis 90 des Investmentgesetzes;
16. Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft; 17. ausländischen Investmentanteilen, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ausgegeben werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, und sofern die ausländischen Investmentvermögen Anforderungen unterworfen sind, die denen für Sondervermögen nach Nummer 15 vergleichbar sind, und sofern die Anleger die Auszahlung des auf ihren Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können; | "15. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden;
16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
sowie Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe b verwaltet werden; 17. Anteilen und Aktien an inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
sowie Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen, nicht von den in Buchstabe b genannten Anlageformen erfasst werden und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c verwaltet werden;". |
gg) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird die Angabe "2006/48/EG" durch die Wörter "2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. 176 vom 27.06.2013 S. 338)" ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe "Artikel 2" die Angabe "Absatz 5" eingefügt.
ccc) In Buchstabe d werden die Wörter "Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie" durch die Wörter "Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. 176 vom 27.06.2013 S. 1)" ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Anlagen nach Absatz 1 Nummer 5 sowie von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Immobilien ist oder von Unternehmen, deren alleiniger Zweck im Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 5 Nummer 14des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, | "3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Anlagen nach Absatz 1 Nummer 5 sowie Unternehmen, an denen der Pensionsfonds nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben," |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Gemäß § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt. | "Anlagen nach § 2 Absatz 2 sind auf jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt. Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen
| "Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15,16 und 17 sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen, in Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind. | "Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist." |
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "höchstens drei" gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.
(3) Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) sind bei neu nach dem 7. März 2015 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |