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Verordnung über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als nationale Abwicklungsbehörde
Vom 6. November 2015
(BGBl. Nr 44 vom 11.11.2015 S. 1928)
Auf Grund des § 3k Absatz 1 und 3 und des § 3a Absatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen § 3k Absatz 1 und 3 durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
FMSAKostV - FMSA-Kostenverordnung
Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" durch die Wörter "Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Nummer 1 abschließende Wort "sowie" wird gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " §§ 11 und 12" wird durch die Angabe" §§ 11 bis 12j" ersetzt.
bb) Die Wörter ", soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden." werden gestrichen.
cc) Das Wort "sowie" wird vor Nummer 3 angefügt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Aufgaben als nationale Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, insbesondere die Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen, die Beseitigung von Abwicklungshindernissen und die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen betreffend Institute im Sinne des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die weiteren Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, L 101 vom 18.04.2015 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung."
3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "Sitzungen sind" die Wörter "mit angemessener Frist" eingefügt.
4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird Absatz 2.
b) Im neuen Absatz 2
Ferner bedarf die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
wird Satz 4 aufgehoben.
c) Im bisherigen Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "Weitere nach" durch das Wort "Nach" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie, und nach dieser Satzung. | "(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der Restrukturierungsfonds-Verordnung, der Anlagerichtlinie zum Restrukturierungsfonds, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, und nach dieser Satzung." |
b) Absatz 2
(2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlichfür
- die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie dem Restrukturierungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen,
- die Verwaltung des Fonds sowie des Restrukturierungsfonds,
- die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie im Hinblick auf Brückeninstitute nach § 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes,
- das Rechnungswesen der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds,
- das Risikocontrolling der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds sowie das Beteiligungsmanagement des Fonds und des Restrukturierungsfonds,
- die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der antragstellenden Unternehmen,
- die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Vorbereitung von Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes und § 48a Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unter Mitwirkung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie nach § 16 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes,
- die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
- den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung,
- die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten und Auslagen nach § 10 dieser Satzung,
- die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds und den Restrukturierungsfonds nach § 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung sowie
- die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds nach § 11 Absatz 4 und 5 dieser Satzung.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Die Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Absatz 2 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie von dieser oder dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte Dritte entsprechend. Die Erteilung von Aussagegenehmigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie für beauftragte Dritte ist mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen.
wird aufgehoben.
§ 10 Erstattung von Kosten und Auslagen(1) Die FMSA finanziert die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehaltlich Absatz 8 aus den von ihr vereinnahmten Erstattungen von Kosten und Auslagen gemäß Absatz 2. Sofern die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben der FMSA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt. Überschüsse am Ende des Jahres aus den Einnahmen der FMSA oder aus Zuführungen des Bundes sind an den Bundeshaushalt abzuführen.
(2) Die FMSA verlangt von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 6, § 7, § 8 oder § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes beantragen, die Erstattung von Kosten und Auslagen auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung des Antragstellers oder eines Vertrages mit dem Antragsteller oder eines Verwaltungsaktes. Hierzu zählen auch Kosten und Auslagen, die während der Laufzeit der Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.
(3) Die FMSA kann von dem antragstellenden Unternehmen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Die Erstattung nach Absatz 2 kann auch dann verlangt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
(4) Für die Erstattung der Kosten ist mindestens zwischen den einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kosten von dem Wert der Maßnahme abhängig gemacht werden.
(5) Die FMSA kann von Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Erstattung von Kosten und Auslagen für Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten verlangen.
(6) Zu den Kosten und Auslagen im Sinne der Absätze 2 und 5 gehören auch die Kosten Dritter, derer sich die FMSA nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Die zu erstattenden Kosten und Auslagen können in Form einer Pauschale berechnet werden.
(7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2 Nummer 11 zu erstellenden Kosten- und Auslagenregelungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(8) Die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der FMSA gemäß § 11 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet.
wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 11 wird § 10 und Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3a) Die FMSA weist die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten in ihrem Wirtschaftsplan getrennt aus und stellt sicher, dass die Personal- und Sachkosten vom Restrukturierungsfonds im Laufe des Rechnungsjahres vollständig erstattet werden. | "(3a) Die FMSA weist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz einerseits und nach dem Restrukturierungsfondsgesetz, dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 andererseits anfallenden Personal- und Sachkosten in ihrem Wirtschaftsplan getrennt aus und stellt sicher, dass die Personal- und Sachkosten durch die von der FMSA nach den §§ 3d, 3e bis 3k des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu erhebende Umlage im Lauf des Rechnungsjahres vollständig finanziert werden." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
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