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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 50 vom 27.10.2016 S. 2372)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Verbundene Unternehmen

(1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, wenn der Betriebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags beantragt,
  2. im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem verbundenen Unternehmen einbezogen wird.

(2) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,
  2. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn
    1. für den Betriebsinhaber und
    2. für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrollierendes Unternehmen), wenn es ein solches gibt,

die Voraussetzungen des jeweils in Betracht kommenden nach § 8 bezeichneten Falls - ausgenommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - vorliegen.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kontrollierenden Unternehmen die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem betreffenden Register die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegenstand des Unternehmens eingetragen oder in der betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist.

(3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,

  1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,
  2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder
  3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat."

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen

Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst."

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 1" die Angabe "und Nummer 4" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "einzuzeichnen" die Wörter "oder zu bestätigen" eingefügt.

2. In § 9 Absatz 1a Satz 2 wird das Wort "vorlegen." durch die Wörter "vorlegen, jedoch im Fall des Absatzes 5 nur für das Unternehmen, das mit ihm im Sinne des Absatzes 9 Nummer 2 verbunden ist." ersetzt.

3. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel

  1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
  2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -
    1. außerhalb der Vegetationsperiode oder
    2. innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr

gelagert werden."

4. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4.sonstige, nicht von den Nummern 1 und 2 erfasste Landschaftselemente, die im Rahmen der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind,".

5. § 21 Absatz 9

(9) Für die Überprüfung, ob ein Betriebsinhaber, der das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 überträgt, nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag dieses Betriebsinhabers für das Jahr 2015 zugrunde gelegt. Soweit er für das Jahr 2015 keinen Sammelantrag stellt, hat er bis zum 15. Mai 2015 Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Landesstelle schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er im Jahr 2015 als aktiver Betriebsinhaber gilt. In der Mitteilung sind der oder die Betriebsinhaber zu nennen, auf den oder die das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde. Ist die Übergabe des verkauften oder verpachteten Betriebs oder Teils davon im Jahr 2015 erfolgt, ist, soweit in der Meldung Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betriebsinhabers im Jahr 2015 vor der Übergabe und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor der Übergabe zugrunde zu legen. Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.

wird aufgehoben.

6. § 23 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 3a ersetzt:

altneu
(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. Soweit in der Meldung Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen."(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzugeben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen."

7. § 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Angabe" durch das Wort "Meldung" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Betriebsmittel

  1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
  2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -
    1. außerhalb der Vegetationsperiode oder
    2. innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr

gelagert werden."

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 7 tritt mit Wirkung vom 4. März 2015 in Kraft.

ID 161685

ENDE