Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 18. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 52 vom 28.07.2017 S. 2739; 18.01.2021 S. 2 21)



Bekanntmachung siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
WRegG - Wettbewerbsregistergesetz
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

(wie eingefügt).

Artikel 2
Folgeänderungen

(Inkrafttreten siehe =>)

(1) § 21 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden jeweils die Wörter "des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung" durch die Wörter "aus dem Wettbewerbsregister" ersetzt.

2. In Satz 5 werden die Wörter "Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung" durch das Wort "Wettbewerbsregister" ersetzt.

(2) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat."(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen."

2. Dem § 123 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter " §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)," angefügt.

3. In § 124 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen" durch die Wörter "mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt" ersetzt.

4. § 125 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 125 Selbstreinigung

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es

  1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
  2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und
  3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen.

" § 125 Selbstreinigung

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es

  1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,
  2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und
  3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen."

(3) § 150a Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Nummer 4

4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

wird aufgehoben.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Behörden" die Wörter "und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" gestrichen.

(4) § 19 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 39 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Gewerbezentralregister" durch das Wort "Wettbewerbsregister" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung" durch das Wort "Wettbewerbsregisters" ersetzt.

2. In Absatz 4 werden die Wörter "Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung" durch das Wort "Wettbewerbsregister" ersetzt.

(5) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 40 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Gewerbezentralregister" durch das Wort "Wettbewerbsregister" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung" durch das Wort "Wettbewerbsregisters" ersetzt.

2. In Absatz 4 werden die Wörter "Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung" durch das Wort "Wettbewerbsregister" ersetzt.

(6) In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Gewerbezentralregister" die Wörter "und das Wettbewerbsregister" eingefügt.

(7) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 20 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

b) Der Nummer 21 wird das Wort "und" angefügt.

c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 eingefügt:

"22. nach dem Wettbewerbsregistergesetz".

2. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes)."

3. Anlage 1 Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Der Nummer 6 wird das Wort "und" angefügt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. § 11 WRegG".

(8) Der Anlage 1 Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe k angefügt:

"k) nach dem WRegG,".

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 21 Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 tritt an dem Tag in Kraft, der in der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bezeichnet ist. Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem § 6 des Wettbewerbsregistergesetzes nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erstmals anzuwenden ist. Artikel 2 Absatz 3 tritt drei Jahre nach dem nach Satz 3 maßgeblichen Tag in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die nach den Sätzen 2 bis 4 maßgeblichen Tage im Bundesgesetzblatt bekannt.

Bekanntmachung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 16. Februar 2022
(BGBl. I Nr. 7 vom 08.03.2022 S. 306)

Nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass

  1. Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 6 bis 8 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3) genannten Tag am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist,
  2. Artikel 2 Absatz 1, 4 und 5 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3) genannten Tag am 1. Juni 2022 in Kraft treten wird und
  3. Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 mit dem in der Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3) genannten Tag am 1. Juni 2025 in Kraft treten wird
ENDE