![]() |
Änderungstext
Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
Vom 20. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 80 vom 29.12.2017 S. 4019)
Auf Grund des § 3k Absatz 1 und 3, und des § 3a Absatz 6 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen § 3k durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt und § 3a Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der FMSA-Kostenverordnung
Die FMSA-Kostenverordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "zurechenbaren Kosten" die Wörter "an den Bund" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "legt" durch die Wörter "oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "erstellt der Leitungsausschuss" durch die Wörter "erstellen die Anstalt und die Finanzagentur" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "legt" durch die Wörter "oder die Finanzagentur legen" ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "kann" durch die Wörter "oder die Finanzagentur können" ersetzt.
6. Die Abschnitte 2 und 3
Abschnitt 2
Umlage§ 6 Ermittlung und Verteilung der umlagefähigen und der nicht umlagefähigen Kosten
(1) Zur Berechnung der Umlage nach § 3f Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sind die Kosten für die folgenden Aufgabenbereiche getrennt zu ermitteln:
- Aufgaben der Anstalt nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, L 101 vom 18.04.2015 S. 62) in der jeweils geltenden Fassung (Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde) und
- Aufgaben der Anstalt nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, die nicht in den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde fallen (Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds).
(2) Die übrigen Kosten, die keinem der beiden Aufgabenbereiche nach Absatz 1 unmittelbar zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind auf beide Aufgabenbereiche aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt anhand sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen.
(3) Einnahmen sind von den Kosten des Aufgabenbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzuordnen sind. Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich unmittelbar zugeordnet werden können, sind anhand sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen, auf beide Aufgabenbereiche aufzuteilen.
(4) Für die Aufteilung der Gemeinkosten und der Einnahmen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.
§ 7 Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre
(1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe des § 6 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse, die dem jeweiligen Umlagejahr zuzuordnen sind, dem Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde zuzuordnen.
(2) Den Kosten des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind die entsprechend Absatz 1 zuzuordnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge hinzuzurechnen; Überschüsse sind von diesen Kosten abzuziehen.
(3) Für Fehlbeträge und Überschüsse, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, gilt § 8.
(4) Stichtag für die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden, es sei denn, die Anstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.
Abschnitt 3
Zuweisung des Bundes§ 8 Zuweisung des Bundes; Abführungen an den Bund
(1) Soweit die eigenen Einnahmen der Anstalt nicht ausreichen, um die Kosten der Anstalt, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt.
(2) Überschüsse, die sich am Ende des Jahres aus den Einnahmen der Anstalt, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, ergeben, sind an den Bundeshaushalt abzuführen.
werden aufgehoben.
7. Abschnitt 4 wird Abschnitt 2.
8. § 9 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Umlagen" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Festsetzungsfrist beginnt
| "(3) Die Festsetzungsfrist beginnt für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist." |
9. § 10 wird § 7 und in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Umlagen" gestrichen.
10. § 11 wird § 8 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter "der Anstalt" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "der Anstalt" gestrichen.
11. § 12 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", Umlagebeträge oder Umlagevorauszahlungsbeträge" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ", Umlagebeträge oder Umlagevorauszahlungsbeträge" gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "für die Anstalt" durch die Wörter "dem Kostenschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des Vertrages oder der Verpflichtungserklärung" ersetzt.
12. § 13 wird § 10 und die Wörter "und Umlagen" werden gestrichen.
13. § 14 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "oder Umlagen" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder Umlagebeträge" gestrichen, die Wörter "die Anstalt" durch die Wörter "den Bund" ersetzt und die Wörter "oder Umlagen" gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "bei der Anstalt" durch die Wörter "nach § 9 Absatz 3" ersetzt.
14. Abschnitt 5 wird Abschnitt 3.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage Erster Abschnitt § 1 Rechtsform und Bezeichnung (1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als "FMSA" bezeichnet werden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung "Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter der Bezeichnung "Restrukturierungsfonds - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes errichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds) wahrnimmt. § 2 Aufgaben und Organisation der FMSA (1) Der FMSA obliegen folgende Aufgaben:
Ferner nimmt die FMSA die ihr nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, dem Kreditwesengesetz sowie dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. (2) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Geschäftsbereiche ein. Die Geschäftsbereiche können aus Referaten bestehen, die Abteilungen zugeordnet werden können. Darüber hinaus können Arbeitseinheiten für referats- und geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben gebildet werden. (3) Die gesetzlichen Aufgaben der FMSA sollen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA wahrgenommen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA im Sinne dieser Satzung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA und die der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie die der FMSA zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten. (5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzuwenden. (6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt. § 3 Rechts- und Fachaufsicht Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts- und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der FMSA. Zweiter Abschnitt § 4 Organe (1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss. (2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschaftsführungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den Leitungsausschuss erlassen. § 5 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses (1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Leitungsausschusses leiten die FMSA gemeinschaftlich, unbeschadet ihrer Verantwortung für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche. (2) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses kann eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter benennen. (3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind; Absatz 4 Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. (4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Sitzungen sind mit angemessener Frist von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden in Textform unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses kann die Einberufung einer Sitzung unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände verlangen. Beschlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisierungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst werden, in denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsausschusses anwesend ist oder nach Absatz 3 Satz 3 als anwesend gilt. Im Übrigen kann die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende einen Beschluss des Leitungsausschusses auch außerhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen oder mündlichen Umfrage, auch durch Telefax oder mittels elektronischer Medien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Leitungsausschusses die Behandlung in einer Sitzung wünscht. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und alle Mitglieder über die Beschlussfassung informiert sind. (5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschlussfassung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Abstimmungsergebnis zu informieren. (6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an der Beratung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Leitungsausschuss hat die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu informieren. War ein Mitglied des Leitungsausschusses Mitglied eines Organs eines Unternehmens, über dessen Antrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von der Beschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen. (7) Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses zu unterzeichnen. (8) Vorlagen an den nach § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss oder das Bundesministerium der Finanzen bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch den Leitungsausschuss. (9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung. § 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses (1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterliegen dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ihren Geschäftsbereich. (2) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank entsprechend. Insbesondere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte sind entsprechend einzuhalten. Nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds. (3) (aufgehoben) § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses (1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der Restrukturierungsfonds-Verordnung, der Anlagerichtlinie zum Restrukturierungsfonds, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, und nach dieser Satzung. (2) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich. Dritter Abschnitt § 8 Vertretung der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds (1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA, den Fonds und den Restrukturierungsfonds gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die FMSA, der Fonds und der Restrukturierungsfonds werden im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsausschuss kann beschließen, dass die FMSA, der Fonds und der Restrukturierungsfonds auch durch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer bevollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA oder bei Geschäften der laufenden Verwaltung durch zwei zuständige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der FMSA gemeinschaftlich vertreten werden können. (3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA, dem Fonds oder dem Restrukturierungsfonds abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Leitungsausschusses oder einem vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA. Vierter Abschnitt § 9 Personal (1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbank jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 3 gilt für die sonstige Gewährung von außer- und übertariflichen Leistungen entsprechend. (2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist der Leitungsausschuss. (3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA gelten die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte entsprechend. Außerdem gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA die Verhaltensregeln für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten sowie § 1 Absatz 1 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank entsprechend. Nach Satz 2 erforderliche Zustimmungen erteilt der Leitungsausschuss. (4) Die Personalausgaben der der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der FMSA zu tragen. (5) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Fünfter Abschnitt § 10 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision (1) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds sind jeweils das Kalenderjahr. (2) Für die FMSA gelten gemäß § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Die FMSA stellt für die FMSA den Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie einen Stellenplan auf und legt diesen bis Ende Oktober eines Jahres für das Folgejahr dem Bundesministerium der Finanzen vor. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. Wirtschaftsplan und Stellenplan bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. Der Stellenplan enthält die Stellen für die tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Leitungsausschusses. Der FMSA zugewiesene Beamtinnen und Beamte sowie zugewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf Stellen zu führen. Abweichungen vom Stellenplan sind nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen möglich. Maßnahmen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigungen enthalten sind oder die zu Abweichungen vom Wirtschaftsplan führen, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (3a) Die FMSA weist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz einerseits und nach dem Restrukturierungsfondsgesetz, dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 andererseits anfallenden Personal- und Sachkosten in ihrem Wirtschaftsplan getrennt aus und stellt sicher, dass die Personal- und Sachkosten durch die von der FMSA nach den §§ 3d, 3e bis 3k des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu erhebende Umlage im Lauf des Rechnungsjahres vollständig finanziert werden. (4) Die FMSA stellt für die FMSA am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung auf. Sie stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Die Aufstellung von Haushaltsrechnung, Jahresabschluss und Lagebericht erfolgt durch Beschluss des Leitungsausschusses. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und über das Bundesministerium der Finanzen gegenüber dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA werden vom Abschlussprüfer geprüft. Die Entlastung des Leitungsausschusses erfolgt durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (5) Die FMSA stellt für den Fonds und den Restrukturierungsfonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres jeweils voneinander getrennt den Entwurf der Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung sowie den Entwurf der Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf Basis dieser Entwürfe die Jahresrechnung für den Fonds sowie die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Restrukturierungsfonds auf, die als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen sind. Die FMSA stellt ferner für den Fonds und den Restrukturierungsfonds innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres jeweils voneinander getrennt einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht erfolgt durch Beschluss des Leitungsausschusses. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen, dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie dem Gremium nach § 16 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. Teil V sowie § 114 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Nach der Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat erfolgt die Entlastung des Leitungsausschusses durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermögenssituation der FMSA, des Fonds sowie des Restrukturierungsfonds können durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen; die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. (7) Die FMSA nutzt für die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs das Kassensystem des Bundes. Liquide Mittel der FMSA verbleiben im Kassensystem des Bundes. Einzelheiten regeln die Wirtschaftsführungsbestimmungen und besondere Vereinbarungen zwischen der FMSA und dem Bundesministerium der Finanzen. (8) Die FMSA richtet eine Innenrevision ein. (9) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA unterliegt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Darüber hinaus prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds sowie des Restrukturierungsfonds gemäß § 113 der Bundeshaushaltsordnung. |
"Anlage Abschnitt 1 § 1 Rechtsform und Bezeichnung (1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen. (2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als "FMSA" bezeichnet werden. § 2 Aufgaben und Organisation der FMSA; Trägerschaft und Unterstützung durch die Finanzagentur 15 (1) Der FMSA obliegen die ihr nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die jeweils geltenden Beteiligungs- und Entscheidungsrechte sowie Zustimmungsvorgaben insbesondere in Bezug auf das Bundesministerium der Finanzen und in Bezug auf den nach § 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss (Lenkungsausschuss) zu wahren. (2) Als Trägerin unterstützt die Finanzagentur die FMSA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, stellt die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung und sichert die operative Einsatzfähigkeit der FMSA. Die Finanzagentur erbringt hierbei angemessene unterstützende Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung der Funktionen IT, Revision, Compliance, Datenschutz, Rechts- und Vertragsprüfung, Rechnungswesen, Vergabe oder Personalmanagement für die FMSA. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt den in der Finanzagentur jeweils zuständigen Organisationseinheiten. Diese unterliegen weiterhin nur den Weisungen der Finanzagentur, sofern nicht gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben vorrangig sind. Der oder die jeweiligen Datenschutz-, IT-Sicherheits- und Compliancebeauftragten der Finanzagentur gelten grundsätzlich als von der Leitung der FMSA auch für die FMSA bestellt. Änderungen der in diesem Absatz geregelten Aufgabenwahrnehmung oder Bestellung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. (3) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Geschäftsorganisation ein. Darüber hinaus können gemeinsame Arbeitseinheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben der FMSA und der Finanzagentur gebildet oder andere übergreifende Kooperationsprozesse etabliert werden. (4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten. Als Trägerin kann auch die Finanzagentur Aufträge im Namen und für Rechnung der Finanzagentur, der FMSA oder des Bundes an Dritte zum Zwecke der Unterstützung der FMSA zu Lasten des Bundes vergeben. (5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzuwenden. (6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt. § 3 Rechts- und Fachaufsicht Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts- und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der FMSA. Abschnitt 2 § 4 Organe (1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss. (2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschaftsführungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den Leitungsausschuss erlassen. § 5 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses 12 15 (1) Der Leitungsausschuss besteht aus einem Mitglied. Dieses Mitglied führt den Titel "Leiterin der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" oder "Leiter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" (Leitung). (2) Die Leitung hat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen als ständige Vertretung bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Stellvertretungen) zu benennen, die sie bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall vertreten. (3) Die Leitung und bei Abwesenheit oder im Verhinderungsfall die Stellvertretungen entscheiden bei Angelegenheiten grundsätzlicher Art oder von erheblicher Bedeutung durch Beschluss. Wenn die Entscheidung der Leitung oder Stellvertretung selbst, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, entscheidet hierüber das Bundesministerium der Finanzen. Die Leitung und die Stellvertretungen haben die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu informieren. (4) Vor Beschlüssen der Leitung oder von deren Stellvertretungen ist eine Stellungnahme der Finanzagentur einzuholen, soweit deren Interessen erkennbar berührt sind oder die Hinzuziehung aufgrund von deren Sachkunde angezeigt ist. Die Interessen der Finanzagentur sind insbesondere dann berührt, wenn die Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds oder auf die Tätigkeit der Finanzagentur nach dem Bundesschuldenwesengesetz haben können. FMSA und Finanzagentur treffen eine Vereinbarung über Voraussetzungen, Kriterien und den Prozess zur Einholung solcher Stellungnahmen und erarbeiten einen Regelkatalog. Diese Vereinbarung und der Regelkatalog bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann gegenüber der FMSA jederzeit die Einholung einer Stellungnahme der Finanzagentur verlangen. (5) Über die Beschlüsse der Leitung und von deren Stellvertretungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Leitung zu unterzeichnen. (6) Vorlagen an den Lenkungsausschuss bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch die Leitung. (7) Die Leitung kann sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung geben. § 6 Rechtsstellung der Leitung (1) Die Leitung unterliegt dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Die Leitung kann sich und ihren Stellvertretungen einen Verhaltenskodex geben, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. Insbesondere dürfen die Leitung und die Stellvertretungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder der Finanzagentur offensichtlich berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. Die jeweils geltenden Compliance-Richtlinien der Finanzagentur unter anderem zur Wertpapiercompliance, zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Korruptionsprävention und Betrugsbekämpfung sind entsprechend einzuhalten. § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung (1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung. (2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich. Abschnitt 3 § 8 Vertretung der FMSA (1) Die Leitung, im Verhinderungsfall eine der Stellvertretungen, vertritt die FMSA gerichtlich und außergerichtlich. Soweit im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 eine Entscheidung oder Handlung mit verbindlicher Außenwirkung erfolgt, bedarf diese Entscheidung oder Handlung der Zustimmung der Leitung. Hiervon unberührt sind sonstige Zustimmungs-, Einbeziehungs- oder Entscheidungserfordernisse, insbesondere seitens der Finanzagentur, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Lenkungsausschusses. (2) Bei Geschäften der laufenden Verwaltung kann die FMSA durch zwei Beschäftigte der FMSA oder von der FMSA bevollmächtigte Beschäftigte der Finanzagentur gemeinschaftlich vertreten werden, soweit diese innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten handeln. (3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber der Leitung oder einem von der Leitung zur Annahme bevollmächtigten Beschäftigten der FMSA. Abschnitt 4 § 9 Personal (1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2018 orientieren sich neue Arbeitsverträge oder Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Arbeitsverträgen an den jeweils geltenden arbeitsvertraglichen Musterregelungen der Finanzagentur. Im Übrigen wird die jeweils geltende Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der Finanzagentur insbesondere in Bezug auf Zustimmungsvorbehalte des Bundesministeriums der Finanzen bei bestimmten Vertragsabschlüssen oder sonstigen Entscheidungen entsprechend angewendet. (2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist die Leitung. (3) Die Personalausgaben der FMSA sind von der FMSA zu tragen, insbesondere auch die von zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Abschnitt 5 § 10 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision (1) Soweit nicht gesondert per Gesetz oder in dieser Satzung geregelt, gelten außer für Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung weder unmittelbar noch die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend im Sinne des § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Die für die Finanzagentur jeweils geltenden Vorgaben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung sowie weitere Richtlinien, wie insbesondere für Revision, Datenschutz, Compliance, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen entsprechend anzuwenden, soweit keine gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben vorrangig sind. Einen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hat die FMSA nicht aufzustellen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA sowie die Rechnungslegung werden vom Abschlussprüfer der Finanzagentur gemäß den jeweils geltenden Standards und vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht geprüft. Dem Bundesrechnungshof steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung der FMSA im Sinne der §§ 109 Absatz 2 und 111 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu. Die Bestellung des Abschlussprüfers der Finanzagentur erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. (4) Die FMSA erhält nach Maßgabe des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes eine Zahlung aus dem Bundeshaushalt. Die Finanzagentur stellt im Rahmen der Trägerschaft der FMSA die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 172207
ENDE |
...
X
⍂
↑
↓