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Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Vom 7. Februar 2018
(BGBl. I Nr. 6 vom 15.02.2018 S. 192)



Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260), von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Spelz und" durch die Wörter "Emmer und Einkorn," ersetzt.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"5. Zucker: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Weißzuckers,"

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. Isoglucose: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 in der jeweils geltenden Fassung,".

d) Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5b.

e) Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 eingefügt:

"12. Bioethanol aus Zucker: Ethylalkohol, der aus einem der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gewonnen wurde,

13. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. Nr. L 202 vom 28.07.2016 S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent, der nach einer Rektifikation als neutraler Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vermarktet wird, gilt ebenfalls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung,".

f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:

altneu
"14. Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3.000 Liter Milch verarbeiten oder nach einer Bearbeitung zur weiteren Be- und Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien im Sinne dieser Verordnung gelten auch Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne von Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen,"

g) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 15 und 16.

h) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17 und wie folgt gefasst:

altneu
"17. Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs VII Teil IV Ziffer III Unterabsatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,"

i) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.

j) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 19 und wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach der Angabe "nach § 2"die Wörter "Absatz 2 bis 9"eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden die Angabe " §§ 4 und 5" durch die Angabe " §§ 4, 5 und 5a" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis einschließlich September des darauffolgenden Jahres."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 7 Nummer 1" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 7 Nummer 1" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind
  1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1000 bis unter 5.000 Tonnen Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
  2. ab einer jährlichen Herstellung von 5.000 Tonnen Stärke monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:

  1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils gesondert nach Stärketräger:
    1. der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
    2. der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland und Ausland,
    3. der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
  2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:
    1. der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
    2. die Herstellung nach Verwendungszwecken sowie der sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland,
    3. der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr."

e) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe " § 7 Nummer 1 " die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

f) In Absatz 6 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe " § 7 Nummer 1 " die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

g) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 7 Nummer 1 " die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

h) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 wird jeweils nach der Angabe " § 7 Nummer 1" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

i) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden angefügt:

"(9) Die Meldungen der Hersteller von Ethylalkohol aus Getreide sind

  1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1000 bis unter 10.000 Hektoliter Ethylalkohol jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
  2. ab einer jährlichen Herstellung von 10.000 Hektoliter Ethylalkohol monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2

abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben zu machen:

  1. für jede Getreideart gesondert, jeweils in Tonnen, die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
  2. für Ethylalkohol jeweils in Hektoliter reiner Alkohol:
    1. die hergestellte Menge, aufgeschlüsselt nach den verwendeten Getreidearten,
    2. die abgegebene Menge nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.

(10) Reismühlen mit einer jährlichen Verarbeitungsmenge von mehr als 1000 Tonnen haben unbeschadet des Absatzes 2 nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe b die Reisbestände nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Unternehmen nach Absatz 2, 4, 6 oder 7 melden:

a) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,

b) die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4, Absatz 2a und Absatz 5 bis 7 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3.
Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
"a) nach Maßgabe von Anhang III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert, getrennt nach Beständen und Bestandskorrekturen

aa) im Inland und
bb) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,"

bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. für Weißzucker ab Fabrik nach Maßgabe von Anhang II Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 den durchschnittlichen Verkaufspreis je Tonne sowie die verkaufte Menge in Tonnen Weißzuckerwert."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für den jeweils laufenden Monat haben die Unternehmen nach Absatz 2 nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den voraussichtlichen Verkaufspreis je Tonne für Weißzucker ab Fabrik nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 sowie die voraussichtlich verkaufte Menge in Tonnen Weißzuckerwert zu melden."

d) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

"(5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für Zuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamtmengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.

(6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1000 Hektoliter haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.

(7) Die Meldungen der Hersteller von Isoglucose mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden Angaben abzugeben:

  1. monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die Mengen an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,
  2. jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d der Bestand an Isoglucose nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe D Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils nach der Angabe " § 7 Nummer 1" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 7 Nummer 1 " die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe " § 7 Nummer 1 " die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 7 Nummer 1 " die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
"a) die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben, untergliedert nach Tierarten, jeweils unter gesonderter Angabe der Anlieferung der Milch, die nach unionsrechtlichen Vorschriften über die ökologische Produktion nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde; die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Ausland ist zusätzlich nach Herkunftsland zu untergliedern, die Anlieferung von landwirtschaftlichen Betrieben aus dem Inland nach Ländern,"

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Angabe "Nummer 15" durch die Angabe "Nummer 17" und die Angabe "Nummer 16" durch die Angabe "Nummer 18" ersetzt.

6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Meldepflichten der Alkoholwirtschaft

(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 und des § 7 Nummer 1 Buchstabe a jährlich zu melden, soweit die Angaben nicht bereits nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zu melden sind.

(2) Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben.

(3) Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1000 Hektolitern haben eine Meldung nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 11 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 abzugeben."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Soweit auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, haben Unternehmen mit mehreren Betrieben für jeden Betrieb gesondert zu melden."

b) In Absatz 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 2 bis 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 bis 10" und die Wörter "oder § 5 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 7 Zeitpunkt der Meldungen

Bei der zuständigen Stelle haben einzugehen:

  1. die abzugebenden Jahres- und Halbjahresmeldungen
    1. nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 5a Absatz 1 spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums,
    2. nach § 2 Absatz 10 spätestens am 30. November eines Jahres für den vorangegangenen Berichtszeitpunkt,
    3. nach § 3 Absatz 5 spätestens am 31. Mai eines Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr,
    4. nach § 3 Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 2 spätestens am 30. Oktober für das vorangegangene Wirtschaftsjahr,
  2. die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
  3. die nach § 3 Absatz 2a abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag des laufenden Monats."

9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 9 und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
(gültig ab 25.05.2018 siehe =>)

10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "und § 5 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter ", § 5 Absatz 1 oder 2 und § 5a Absatz 1 " ersetzt.

11. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1 " ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 11 Übergangsregelung

Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung

  1. gelten die Bestimmungen der Marktordnungswaren-Meldeverordnung in der bis zum Ablauf des 15. Februar 2018 geltenden Fassung für Meldungen nach § 2 Absatz 4 für vor dem 1. Juli 2018 endende Meldezeiträume weiter und
  2. sind die monatlichen Meldungen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 erstmals für den Meldezeitraum Juli 2018 abzugeben; mit der ersten Monatsmeldung haben die Meldepflichtigen zusätzlich eine zusammenfassende Meldung für das erste Halbjahr 2018 abzugeben."

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 9 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

ID 180267

ENDE