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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 12. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2446)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, und des Artikels II § 2 Absatz 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen, der zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 27. November 1978 (BGBl. 1978 II S. 1377) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents".
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Fremdsprachige Dokumente".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 12 der DPMA-Verordnung" durch die Wörter "die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Erteilungsantrag
(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) oder eines Zusatzpatents (§ 16 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben einzureichen. (2) Der Antrag muss enthalten:
(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt. (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. (5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. (6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen. (7) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1 des Patentgesetzes sind dem Antrag auf einem gesonderten Blatt beizufügen. | " § 4 Anmeldung zur Erteilung eines Patents
(1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (2) Die Anmeldung muss enthalten:
(3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig. (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden. (5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften. (6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. (7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen. (8) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem gesonderten Blatt anzugeben." |
Hinsichtlich der technischen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch für Zusatzanmeldungen im Verhältnis zur Hauptanmeldung.
wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4
Bei schriftlichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der die Anmeldungsunterlagen in maschinenlesbarer Form enthält. Für den Datenträger gelten die in Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten Standards entsprechend. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit den Anmeldungsunterlagen übereinstimmen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Format A4 nach DIN 476" durch die Wörter "Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Jeder Bestandteil (Antrag, Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) der Anmeldung und der Zusammenfassung (Text, Zeichnung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. | "Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind jeweils auf einem gesonderten Blatt anzugeben." |
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "des Antrags," gestrichen.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Antrag, die" durch das Wort "Die" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu benennen. | "(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwenden." |
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. den Vor- und Zunamen und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders; | "1. die Vornamen, den Namen und die Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend;" |
(10) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
wird aufgehoben.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Antrag" durch die Wörter "in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
wird aufgehoben.
(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
wird aufgehoben.
10. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Deutsche Übersetzungen
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist. (2) Deutsche Übersetzungen von
(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. (4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen. (5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen. | " § 14 Fremdsprachige Dokumente
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen. (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen." |
11. In § 16 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "(Format A4 nach DIN 476)" durch die Wörter "im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt.
12. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. | " § 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden." |
13. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift "A. Schriftliche Einreichung" wird gestrichen.
b) Die Überschrift "B. Einreichung in elektronischer Form" wird gestrichen.
c) In Nummer 9 wird in der Spalte Beschreibung jeweils die Angabe "DIN A4" durch die Angabe "21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen
In § 4 Satz 3 der Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen vom 18. Dezember 1978 (BGBl. 1978 II S. 1469), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2011 (BGBl. 2011 II S. 738) geändert worden ist, werden nach der Angabe " § 6 Absatz 1" die Wörter "Satz 1, Absatz" durch ein Komma ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:,
" § 3 Gebrauchsmusteranmeldung".
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Fremdsprachige Dokumente".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 12 der DPMA-Verordnung" durch die Wörter "die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Eintragungsantrag
(1) Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden. (2) Der Antrag muss enthalten:
(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt. (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. (5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. (6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen | " § 3 Gebrauchsmusteranmeldung
(1) Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmeldung ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (2) Die Anmeldung muss enthalten:
(3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig. (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden. (5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften. (6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. (7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen." |
4. § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Blattgröße ist nur das Format DIN A4 zu verwenden. | "Als Blattgröße ist nur das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden." |
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Deutsche Übersetzungen
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist. (2) Deutsche Übersetzungen von
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. (3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. (4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen. (5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen. | " § 9 Fremdsprachige Dokumente
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. (2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen. (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen." |
Artikel 4
Änderung der Markenverordnung
In § 2 Absatz 1 Satz 3 der Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert worden ist, werden die Wörter "vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Wahrnehmungsverordnung
Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 208 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
"h) Feststellung, dass die Anmeldung zurückgenommen wurde;".
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung; | "6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen sowie von deren Rücknahme oder deren Anfechtung mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung;" |
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. formelle Weiterbearbeitung eines rechtskräftigen Beschlusses des Bundespatentgerichts, insbesondere Weitergabe der vom Bundespatentgericht festgelegten Publikationsunterlagen; | "11. formelle Weiterbearbeitung rechtskräftiger Beschlüsse und Urteile des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs, insbesondere Weitergabe der vom Bundespatentgericht oder vom Bundesgerichtshof festgelegten Publikationsunterlagen;" |
dd) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
ee) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. Bearbeitung von Anfechtungen der Zurücknahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung von Anfechtungen der Erklärung des Verzichts auf das Patent."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "und 4 bis 8" durch ein Komma und die Wörter "4 bis 8 und 15" ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) Feststellung, dass die Anmeldung zurückgenommen wurde,".
bb) Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die Buchstaben f bis j.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
"8. Feststellung, dass das Gebrauchsmuster wegen Verzichts des Gebrauchsmusterinhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist;
9. Bearbeitung von Anfechtungen der Zurücknahme einer Anmeldung sowie Bearbeitung von Anfechtungen der Erklärung des Verzichts auf das Gebrauchsmuster."
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Marke" das Komma und die Wörter "einschließlich der Feststellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintragung" gestrichen.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. Feststellung des Verzichts einschließlich des Teilverzichts auf eine eingetragene Marke;".
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die Nummern 7 bis 14.
Artikel 6
Änderung der Halbleiterschutzverordnung
Die Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Anmeldung der Topographie".
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Fremdsprachige Dokumente".
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die schriftliche Anmeldung besteht aus
| "(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Eintragungsantrag | " § 3 Anmeldung der Topografie". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter "Der Eintragungsantrag" durch die Wörter "Die Anmeldung" ersetzt.
bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. folgende Angaben zum Anmelder:
6. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift; | "5. folgende Angaben zum Anmelder:
6. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;" |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Hat der Anmelder einen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder den Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt. | "(2) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nummer 5 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Anmeldernummer" wird durch das Wort "Kennnummer" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden."
e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
alt | neu |
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. | "(4) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 1 Nummer 5 und die Absätze 2 und 3 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(5) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 1 Nummer 5 und die Absätze 2 und 3 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden." |
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Deutsche Übersetzungen
(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist. (2) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. (3) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen. (4) Die Übersetzung nach Absatz 2 oder Absatz 3 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen. | " § 6 Fremdsprachige Dokumente
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. (2) Deutsche Übersetzungen von Dokumenten, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (3) Werden Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen. (4) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 und 3 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen." |
Artikel 7
Änderung der Designverordnung
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Für die elektronische Einreichung ist die Zugangs- und Übertragungssoftware oder das Onlineformular (§ 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu verwenden, die jeweils über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) zur Verfügung gestellt werden. | "Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)" durch die Wörter "mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort" ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
| "2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
|
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so sind bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 zusätzlich Staat und Ortsname anzugeben; der Ortsname ist zu unterstreichen. | "Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Telefaxnummern" das Komma und die Wörter "E-Mail-Adressen und sonstige Kontaktdaten" durch die Wörter "und E-Mail-Adressen" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. | "(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend." |
3. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c)" durch die Wörter " (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
ID 182105
ENDE |