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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
Vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2483, ber. 2019 S. 411)
Siehe Fn. *
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
Artikel 1
VersVermV - Versicherungsvermittlungsverordnung
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
Artikel 2
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitglie dern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden. | "Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern zu besetzen." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "erfolgt jeweils" durch die Wörter "der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt" ersetzt.
b) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 " durch die Wörter " § 34d Absatz 1 oder 2" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 34d Absatz 2 Nummer 4" durch die Wörter " § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" und wird die Angabe " § 19 Absatz 1 "durch die Angabe " § 27" ersetzt.
c) In Absatz 9 werden nach den Wörtern "Industrie- und Handelskammer" die Wörter "nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt.
2. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe " § 34e Absatz 1 " durch die Angabe "2" und die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 15" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden. | "Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "erfolgt jeweils" durch die Wörter "der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 34d Absatz 1, § 34e Absatz 1," durch die Wörter " § 34d Absatz 1 oder 2," ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter " § 34d Absatz 2 Nummer 4" werden durch die Wörter " § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
bbb) Die Wörter " § 19 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," werden durch die Wörter " § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483)" ersetzt.
c) In Absatz 9 werden nach den Wörtern "Industrie- und Handelskammern" die Wörter "nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt.
2. In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "unterzeichnen" die Wörter ", wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 182116
ENDE |