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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

Vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2483, ber. 2019 S. 411)



Siehe Fn. *

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

Artikel 1
VersVermV - Versicherungsvermittlungsverordnung
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitglie dern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden."Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern zu besetzen."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "erfolgt jeweils" durch die Wörter "der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt" ersetzt.

b) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 " durch die Wörter " § 34d Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 34d Absatz 2 Nummer 4" durch die Wörter " § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" und wird die Angabe " § 19 Absatz 1 "durch die Angabe " § 27" ersetzt.

c) In Absatz 9 werden nach den Wörtern "Industrie- und Handelskammer" die Wörter "nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt.

2. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe " § 34e Absatz 1 " durch die Angabe "2" und die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung

Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden."Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "erfolgt jeweils" durch die Wörter "der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 34d Absatz 1, § 34e Absatz 1," durch die Wörter " § 34d Absatz 1 oder 2," ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter " § 34d Absatz 2 Nummer 4" werden durch die Wörter " § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

bbb) Die Wörter " § 19 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," werden durch die Wörter " § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483)" ersetzt.

c) In Absatz 9 werden nach den Wörtern "Industrie- und Handelskammern" die Wörter "nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt.

2. In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "unterzeichnen" die Wörter ", wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 182116

ENDE