Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Vom 14. August 2019
(BGBl. I Nr. 32 vom 05.09.2019 S. 1355)
Auf Grund des § 197 Absatz 3 Satz 1 und des § 204 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 dürfen unberücksichtigt bleiben: | "Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 unberücksichtigt lassen:". |
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a )Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Übergangsbestimmung | " § 40 Übergangsbestimmungen". |
b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird
Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft wendet die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden OGAW noch bis zum Inkrafttreten der Änderung der Anlagebedingungen dieser OGAW gemäß § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches an, längstens je doch bis zum 18. Februar 2014. Sind für am 21. Juli 2013 bestehende OGAW keine Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches erforderlich, darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung noch bis zum 18. Februar 2014 auf diese OGAW anwenden.aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auf Verkaufsprospekte von Investmentvermögen, die vor dem 1. Oktober 2014 aufgelegt wurden, ist § 35 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden, wenn die Verkaufsprospekte nach dem 4. März 2015 aus einem anderen Grund geändert oder ersetzt werden, spätestens aber ab dem 1. Oktober 2015. | "(2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191771
ENDE |