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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.12.2019 S. 2602)
Siehe Fn.*
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Gruppenweite Pflichten".
b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete".
c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle".
d) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden".
e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
" § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen".
f) Der Angabe zu § 43 werden ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
" § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung".
h) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden".
i) Die Angabe zu § 58 wird gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) eine andere der Straftaten, die in den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. Nr. L 164 vom 22.06.2002 S. 3), zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. Nr. L 330 vom 09.12.2008 S. 21), umschrieben sind, | "b) eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.03.2017 S. 6) umschriebenen Straftaten," |
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das vermittelte Rechtsgeschäft."
c) In Absatz 9 werden die Wörter "jede Person, die" durch ein Komma und das Wort "wer" ersetzt und werden die Wörter "sie handelt" gestrichen.
d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt. | "(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt." |
e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere
| "Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere
|
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Das Bundesministerium der Finanzen erstellt, aktualisiert und übermittelt der Europäischen Kommission eine Liste gemäß Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2018/843. Organisationen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i mit Sitz in Deutschland übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen hierfür jährlich zum Jahresende eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern nach dieser Vorschrift."
f) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zugleich ein Mitglied der Leitungsebene sein."
g) In Absatz 18 wird die Angabe " § 1a Absatz 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.
h) Die folgenden Absätze 23 bis 25 werden angefügt:
"(23) Kunstvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist. Kunstlagerhalter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert. Unerheblich ist, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt.
(24) Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht,
Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.
(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dem mindestens ein anderes Unternehmen nach Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet ist, und dem kein anderes Unternehmen übergeordnet ist."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
sa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 1 Absatz 2a" durch die Angabe " § 1 Absatz 3" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Agenten nach § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten nach § 1a Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, | "4. Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-GeldAgenten nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie diejenigen Zahlungsinstitute und E-GeldInstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland über Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder über E-Geld-Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes niedergelassen sind," |
cc) In Nummer 5 werden die Wörter " § 1a Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland, | "6. Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 erfasst sind," |
ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Kapitalisierungsprodukte anbieten,".
ff) InNummer 8 werden die Wörter " § 34d Absatz 3 oder Absatz 4" durch die Wörter " § 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1 " ersetzt.
gg) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort "ihren" durch das Wort "den" ersetzt und das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Die folgenden Buchstaben c bis e werden angefügt:
"c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen,".
hh) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11.Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Geschäften nach Nummer 10 Buchstabe a mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, | "11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie Tätigkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a bis d erbringen, ausgenommen die Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes," |
ii) In Nummer 12 werden die Wörter "und Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter ", Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine" ersetzt.
jj) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16. Güterhändler. | "16. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 6" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In diesem Fall hat es die Europäische Kommission zeitnah zu unterrichten."
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Für Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten im Rahmen der Zwangsversteigerung von Grundstücken, von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen, von Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung die in den Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro getätigt werden. Die Identifizierung des Erstehers soll unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des Bargebots; dabei ist bei natürlichen Personen die Erhebung des Geburtsorts und der Staatsangehörigkeit sowie bei Personengesellschaften und juristischen Personen die Erhebung der Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungsorgans oder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht erforderlich.
(4) Für Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen, gelten die in den Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizierungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen entsprechend, soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro getätigt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändete Gegenstände verwertet werden. Die Identifizierung des Erstehers soll bei Zuschlag erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des Bargebots. Nach Satz 1 verpflichtete Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1 auf Dritte zurückgreifen."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen, keine natürliche Person ermittelt worden ist oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners. | "Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Treugeber" das Wort "(Settlor)" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "und" gestrichen.
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. | "(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
|
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
6. § 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses" durch die Wörter "von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "sein Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt" durch die Wörter "die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird" ersetzt.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. | "(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet." |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) über Vertragspartner, gegebenenfalls über die für die Vertragspartner auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten, | "a) über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten," |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a schließen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 ein. | "Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a schließen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur nach § 11 Absatz 5a Satz 1 ein." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigte gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 vorgelegt oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Absatz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, vollständige Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch digitalisiert zu erfassen. | "Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes, nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen sowie die Tatsache aufzuzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-Ort-Auslesens übernommen wurden." |
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten angefertigten Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen."
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Aufzeichnungen und sonstige Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt. | "Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. In jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Gruppenweite Einhaltung von Pflichten | " § 9 Gruppenweite Pflichten". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen" durch die Wörter "Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.gruppenweit einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Absatz 1 und 2, | "1. die Einrichtung von einheitlichen internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 2," |
bbb) In Nummer 3 werden vor dem Wort "Verfahren" die Wörter "die Schaffung von" eingefügt.
ccc) In Nummer 4 werden vor dem Wort "Vorkehrungen" die Wörter "die Schaffung von" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Pflichten und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 von ihren nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen" durch die Wörter "von ihnen getroffenen Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von ihren Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4" ersetzt und werden nach den Wörtern "geldwäscherechtlichen Pflichten" die Wörter "und dem beherrschenden Einfluss des Mutterunternehmens" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Soweit sich gruppenangehörige Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden, haben die Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese gruppenangehörigen Unternehmen die dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten. | "(2) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass Zweigniederlassungen und gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, nach dessen Recht sie Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung unterliegen, die dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten." |
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Soweit sich gruppenangehörige Unternehmen in einem Drittstaat befinden, in dem weniger strenge Anforderungen an Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung gelten, gilt Absatz 1, soweit das Recht des Drittstaats dies zulässt. Soweit die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nach dem Recht des Drittstaats nicht durchgeführt werden dürfen, sind die Mutterunternehmen verpflichtet,
Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Mutterunternehmen sicherstellen, dass ihre nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese Geschäftsbeziehung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. | "(3) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass Zweigstellen und gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und ihren Sitz in einem Drittstaat haben, in dem die Mindestanforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung geringer sind als die Anforderungen für Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Anforderun- gen nach diesem Gesetz erfüllen, soweit das Recht des Drittstaats dies zulässt. Soweit eine Umsetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht des Drittstaats nicht zulässig ist, sind die Mutterunternehmen verpflichtet,
Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus, so ordnet die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde an, dass die Mutterunternehmen sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 in diesem Drittstaat weder eine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen noch Transaktionen durchführen." |
e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verpflichtete,
(5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 eines Mutterunternehmens im Sinne von Absatz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen umzusetzen. Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen die für sie geltenden gruppenweiten Pflichten umsetzen, die insbesondere Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten umfassen müssen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der von den Verpflichteten zu beachtenden eigenen gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften."
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3
Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn
c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "bei" die Wörter "Transaktionen in Form von" eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben Sorgfaltspflichten in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 sowie bei Transaktionen, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, zu erfüllen. | "(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
|
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 als Syndikusrechtsanwalt oder als Syndikuspatentanwalt oder ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als Syndikussteuerberater für ein Unternehmen tätig wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 ist, obliegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 diesem Unternehmen."
h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12, wenn der Mandant eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt. | "Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht, wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erbracht werden sollen, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Solange der Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend."
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Geschäftsbeziehung" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 hat ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. | "(2) Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklers ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Sind für beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen."
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Handelt es sich um eine Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter gilt, so hat der Verpflichtete angemessene Maßnahmen für die Überprüfung der Identität dieser Person zu ergreifen. Werden bei Trusts oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer Kategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu können."
cc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Dokumentation ist der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes im Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 sind."
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Verwalter von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen nach § 21 haben dem Verpflichteten ihren Status offenzulegen und ihm die Angaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln, wenn sie in dieser Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a genannten Schwellenbeträge durchführen."
12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
(1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.
(2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegender Verpflichteter nach § 2 personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zurückgreift."
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "juristischen Personen" die Wörter "oder bei Personengesellschaften" eingefügt.
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn
| "(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn es sich
|
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "In den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fällen" durch die Wörter "In einem der in den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fälle" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei einer ehemaligen politisch exponierten Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist, und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht."
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 5a eingefügt:
"(5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall haben Verpflichtete mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
einer weiteren Prüfung bedürfen.
(5a) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall und zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten verstärkten Sorgfaltspflichten können die zuständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Europäischen Union eine oder mehrere von den Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorgfaltspflichten anordnen, die auch folgende Maßnahmen umfassen können:
Bei der Anordnung dieser Maßnahmen gilt für die zuständigen Aufsichtsbehörden Absatz 10 Satz 2 entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "ist" durch die Wörter "sowie deren Hintergrund und Zweck sind mit angemessenen Mitteln" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "um das mit der Geschäftsbeziehung" die Wörter "und mit einzelnen Transaktionen" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt und werden nach der Angabe "6 bis 9" die Wörter "bei Begründung einer Geschäftsbeziehung" eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 7
(7) Bei einer ehemaligen politisch exponierten Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist, und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.
wird aufgehoben.
g) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Tatsachen" ein Komma und die Wörter "einschlägige Evaluierungen, Berichte" und nach dem Wort "Sorgfaltspflichten" die Wörter "sowie erforderliche Gegenmaßnahmen" eingefügt.
h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fallkonstellationen bestimmen, in denen insbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die Verpflichteten bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben. Bei der Bestimmung sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. | "(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Das Bundesministerium der Finanzen hat bei Erlass einer Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittstaaten ausgehenden Risiken zu berücksichtigen." |
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten findet der Schwellenbetrag nach § 10 Absatz 5 keine Anwendung."
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 2a"durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 2b" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c" ersetzt.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter " § 1 Absatz 2 Nummer 2c oder 3" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 1 Absatz 3" durch die Angabe " § 1 Absatz 17" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe " § 1 Absatz 3" durch die Angabe " § 1 Absatz 17" ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter " § 1 Absatz 10 Nummer 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 10" ersetzt.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, so muss er sicherstellen, dass die Dritten
| "Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, muss er sicherstellen, dass die Dritten
|
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des Vertragspartners" ein Komma und die Wörter "gegebenenfalls der für diesen auftretenden Personen" und vor dem Wort "sowie" die Wörter "einschließlich Informationen, soweit diese verfügbar sind, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eingeholt wurden," eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Der Dritte kann zur Identifizierung des Vertragspartners, einer gegebenenfalls für ihn auftretenden Person und eines wirtschaftlich Berechtigten auch auf anlässlich einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Identifizierung dieser Person eingeholte Informationen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zurückgreifen, sofern
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Vereinbarung" die Wörter "und der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die anderen geeigneten Personen und Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen" eingefügt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "unklar" das Wort "unvollständig" und ein Komma eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die registerführende Stelle ist im Einzelfall berechtigt, der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 die Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 erforderlich sind."
18. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Staatsangehörigkeit."
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen, wenn sie die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist und die nicht in einem der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Register eingetragen ist, hat der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 19 Absatz 1" durch die Wörter " § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben den Vereinigungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der in Absatz 1 statuierten Pflichten notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Pflicht nach Satz 1 diese Mitglieder. Bei Stiftungen trifft die Pflicht die Personen nach § 3 Absatz 3. Dasselbe gilt für Angabepflichtige im Sinne der Sätze 2 und 3, die unter der unmittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten stehen. Stehen Angabepflichtige im Sinne der Sätze 1 bis 3 unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, so trifft die Pflicht nach Satz 1 den wirtschaftlich Berechtigten. | "(3) Wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen nach Absatz 1 haben diesen Vereinigungen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder die von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben den Vereinigungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. Bei Stiftungen trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 die Personen nach § 3 Absatz 3." |
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Hat die Vereinigung keine Angaben der wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3 erhalten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung zu verlangen. Die Anteilseigner sind verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Die Pflicht, Auskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht, wenn der Vereinigung die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 bereits anderweitig bekannt sind. Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren.
(3b) Gelangt der Anteilseigner zu der Erkenntnis, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung geändert hat, so muss er dies der Vereinigung innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn
Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Vereinigung zu dokumentieren und aufzubewahren."
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen."
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Trustees, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen oder sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für die in Satz 2 genannten Trustees, wenn ein Trustee die Angaben nach Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt hat und
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Absatz 1a.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Der registerführenden Stelle ist ferner durch den nach Absatz 1 zur Mitteilung Verpflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der Trust
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1, 1a und 1b" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen."
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten zu regeln, welche Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen von § 21 Absatz 1 und 2 erfasst sind und durch welche Merkmale sich diese auszeichnen."
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 ist die Einsichtnahme gestattet
| "Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 ist die Einsichtnahme gestattet:
|
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und sein Wohnsitzland" durch ein Komma und die Wörter "sein Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "anderen öffentlichen Registern" durch die Wörter "den in § 22 Absatz 1 genannten Registern" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die registerführende Stelle hat jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und darüber, ob die Beschränkungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfolgt sind, zu erstellen, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln."
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die registerführende Stelle ist nicht befugt, gegenüber Vereinigungen nach § 20 und Rechtsgestaltungen nach § 21 offenzulegen, wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die die Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht haben."
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "die Einzelheiten der Einsichtnahme" die Wörter "und Beschränkung" eingefügt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(Gültig ab 01.07.2020 siehe =>)
"(6) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende Stelle Auskunft über die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte hat bei Antragstellung die Vereinigung nach § 20 oder die Rechtsgestaltung nach § 21 anzugeben, für die eine Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet folgende Informationen:
Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal im Kalenderjahr, höchstens jedoch einmal im Quartal zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte belegt im Rahmen der Antragstellung nach Satz 1 seine Identität und seine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug genommenen Vereinigung nach § 20 oder Rechtsgestaltung nach § 21 anhand geeigneter Nachweise. Geeignete Nachweise zur Feststellung der Identität sind solche nach § 12. Die Antragstellung und Auskunftserteilung nach diesem Absatz ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters nach den Vorgaben der registerführenden Stelle möglich."
22. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle 19a
(1) Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Zuständige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach Satz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigt wird. Eine Unstimmigkeit nach Satz 1 besteht, wenn Eintragungen nach § 20 Absatz 1 und 2 sowie nach § 21 Absatz 1 und 2 fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Absatz 1 abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden. Die der Unstimmigkeitsmeldung zugrunde liegende Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben des § 3 zu erfolgen.
(2) Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmigkeitsmeldungen nach Absatz 1 abzugeben sind.
(3) Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21 die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.
(4) Die registerführende Stelle übergibt die Unstimmigkeitsmeldung mit allen erforderlichen Unterlagen der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 54 bis 66, wenn
(5) Nachdem das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die registerführende Stelle über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abgeschlossen, wenn die registerführende Stelle oder die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 aufgrund der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder aufgrund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21, die Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist.
(6) Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 hat die registerführende Stelle auf dem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21 der Prüfung unterliegen. Der Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu vermerken."
23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen nach § 20, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen."
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
§ 7 Nummer 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anwendbar. | "Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anzuwenden." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Für die Registrierung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6."
d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. das Verfahren für eine Gebührenbefreiung nach Absatz 1 Satz 2."
24. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Daten sind, soweit sie juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften oder Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen, auch über das Europäische Justizportal zugänglich; § 23 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Zur Zugänglichmachung über das Europäische Justizportal übermittelt die registerführende Stelle die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten sowie die Indexdaten nach § 22 Absatz 2 an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 258 vom 01.10.2009 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 365) geändert worden ist, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich ist. | "(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Daten sind, sofern sie juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 sowie Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen, über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts geschaffene zentrale Europäische Plattform zugänglich. § 23 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Zur Zugänglichmachung über die zentrale Europäische Plattform übermittelt die registerführende Stelle die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten sowie die Indexdaten nach § 22 Absatz 2 an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 01.10.2009 S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 365) geändert worden ist, sofern die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite der zentralen Europäischen Plattform erforderlich ist." |
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Das Transparenzregister ist mit den Registern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform zu vernetzen. Die Vernetzung der Register der Mitgliedstaaten über die Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2018/843 erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
(3) Daten nach § 22 Absatz 1 Satz 1, soweit sie juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 oder Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen, sind nach Abschluss der Abwicklung und, soweit sie registerlich geführt sind, nach Löschung im Register der juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften oder Rechtsgestaltungen noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über das Transparenzregister und die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform zugänglich."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Wörter "Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG " werden durch die Wörter "Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/843" ersetzt.
25. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)
" § 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden
(1) Die registerführende Stelle übermittelt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 8 und den Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister.
(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben Name und Vorname sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten erlaubt. § 23 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten."
26. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "und die Veröffentlichung einer konsolidierten Statistik auf Jahresbasis in einem Jahresbericht" eingefügt.
27. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Datenverarbeitung und weitere Verwendung | " § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen". |
28. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Informationssystem nach § 13 in Verbindung mit" durch die Wörter "Informationsverbund nach" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Informationssystem" durch das Wort "Informationsverbund" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Haben die Teilnehmer am polizeilichen Informationssystem Daten als besonders schutzwürdig eingestuft und aus diesem Grund einen Datenabruf der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbesitzende Teilnehmer am polizeilichen Informationssystem automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers. | "Haben die Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund Daten als besonders schutzwürdig eingestuft und aus diesem Grund einen Datenabruf der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbesitzende Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers." |
dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Zugleich erhält die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in den Fällen nach Satz 3 die Information über das Vorliegen eines Treffers sowie die Information, wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund ist."
ee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "In diesem Fall" durch die Wörter "Bei Information über das Vorliegen eines Treffers nach Satz 3" und das Wort "Informationssystems" durch das Wort "Informationsverbunds" ersetzt.
ff) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erforderlich ist, unter Angabe des Vornamens, des Nachnamens sowie zusätzlich des Geburtsdatums, des Geburtsortes oder der letzten bekannten Anschrift einer natürlichen Person Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister automatisiert einzuholen. Wird im Zuge der Auskunftseinholung nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittelter Daten mit den im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers und ist berechtigt, die dazu im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister vorhandenen Daten automatisiert abzurufen. Die aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der operativen Analyse verwendet werden."
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
29. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hierzu kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit den Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten ein System zur verschlüsselten automatisierten Weiterleitung einrichten und betreiben."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Weiterleitung von Informationen zustehenden Befugnisse zu nutzen hat."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für den Datenaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nutzt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gesicherte Kommunikationskanäle."
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ein Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates um zusätzliche Informationen über einen in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten ein, der in Deutschland eingetragen ist, so nutzt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen die ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Weiterleitung von Informationen zustehenden Befugnisse. Die Übermittlung von Anfragen und Antworten nach den Sätzen 1 und 2 hat unverzüglich zu erfolgen."
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, aufgrund wesentlicher Grundprinzipien deutschen Rechts die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person überwiegen, | "2. im Einzelfall die Informationsübermittlung, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, mit den Grundprinzipien des deutschen Rechts nicht in Einklang zu bringen ist," |
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "umgehend" die Wörter "und unabhängig von der Art der Vortaten, die damit in Zusammenhang stehen können," eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Einwilligung darf von ihr verweigert werden, wenn der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt nach deutschem Recht nicht den Straftatbestand der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung erfüllen würde. | "Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf ihre Einwilligung nur aus den in Absatz 4 genannten Gründen verweigern." |
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen benennt eine zentrale Kontaktstelle, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift zuständig ist."
30. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "zur Beantwortung des Ersuchens" durch das Wort "hierbei" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Zur Beantwortung des Ersuchens kann die" durch das Wort "Die" ersetzt und wird nach dem Wort "Finanztransaktionsuntersuchungen" das Wort "kann" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort "steht" das Komma und die Wörter "und die Angabe der mutmaßlich begangenen Vortat" gestrichen.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt unabhängig von der Art der Vortat der Geldwäsche und auch, wenn die Art der Vortat nicht feststeht."
31. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "dient" ein Komma und die Wörter "oder erhält sie eine Meldung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea" eingefügt.
32. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 30 Absatz 1 der Abgabenordung steht dem nicht entgegen."
33. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses" durch die Wörter "von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Mandatsverhältnis" durch die Wörter "die Rechtsberatung oder Prozessvertretung" ersetzt und werden nach dem Wort "nutzt" die Wörter "oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Meldung nach § 261 Absatz 9 des Strafgesetzbuchs nicht aus. | "(4) Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine Anzeige nach § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbuches erforderlichen Angaben enthält, gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im Sinne von § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbuches. Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige nach § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbuches nicht aus." |
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind."
34. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Meldung," die Wörter "Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte," eingefügt.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
35. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe angehören,
3. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 und ihren nachgeordneten Gruppenunternehmen in Drittstaaten, sofern die Gruppe einem Gruppenprogramm nach § 9 unterliegt, | "2. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die derselben Unternehmensgruppe angehören,
3. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterunternehmen nach § 9 Absatz 1 sind, und ihren in Drittstaaten ansässigen und dort geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegenden Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2, sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam umgesetzt haben," |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und durch die Weitergabe dieser Informationen der ursprüngliche Zweck der Verdachtsmeldung nicht verändert wird" eingefügt.
36. Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Einer Person, die aufgrund der Abgabe einer Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an den Verpflichteten entgegen dem Benachteiligungsverbot des Absatzes 4 einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt ist, steht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht für die Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 das vertrauliche Informationssystem der Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung."
37. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Zahlungsinstitute" die Wörter "nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt und wird die Angabe " § 1 Absatz 2a" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
bb) In Buchstabe g werden vor dem Wort "Agenten" die Wörter "Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum," eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach der Angabe " §§ 60, 61 " ein Komma und die Angabe "163 Satz 4" eingefügt.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. für Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes die für die Aufsicht nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes zuständige Behörde,".
d) In Nummer 8 werden die Wörter "Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis" durch die Wörter "glücksspielrechtliche Aufsicht" ersetzt.
38. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen und Anordnungen sicherstellen, dass die Verpflichteten diese Anforderungen auch im Einzelfall einhalten und nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und Transaktionen durchführen."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "ohne besonderen Anlass" die Wörter "vor Ort und anderswo" eingefügt.
c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt:
"(5a) Ist die für die Aufsicht über einen Verpflichteten nach § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h zuständige Behörde eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde selbst keine Maßnahmen ergreift oder sich die von ihr ergriffenen Maßnahmen als unzureichend erweisen und eine sofortige Abhilfe geboten ist, nach Unterrichtung der zuständigen ausländischen Behörde die zur Behebung eines schweren Verstoßes erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich, kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 vor Unterrichtung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Maßnahmen müssen befristet und im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung schwerer Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörden, angemessen sein. Sie sind zu beenden, wenn die festgestellten schweren Verstöße abgewendet wurden. In dringenden Fällen des Satzes 3 ist die ausländische Behörde über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(5b) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 haben sich unter Angabe ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen. Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des Verpflichteten abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen. Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der Dienstleistung nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 untersagen. Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."
d) In Absatz 7 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 3" durch die Angabe " § 1 Absatz 17" ersetzt.
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa das Wort "Aufsichtsbehörde" durch die Wörter "Aufsichts- und Verwaltungsbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzen" die Wörter "und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium der Finanzen kann dazu einen Vordruck vorsehen. | "Das Bundesministerium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen können dazu einen gemeinsamen Vordruck vorsehen." |
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Aufsichtsbehörden teilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ihre Kontaktdaten, ihre Angaben zu ihrem Zuständigkeitsbereich und ihre Änderungen der Daten unverzüglich mit."
f) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Die zuständigen Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium der Finanzen vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen. Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet die Europäische Kommission vor der Anordnung oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie über den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2."
39. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
" § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Verarbeiten die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden im Zuge einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme nach diesem Gesetz oder auf Grundlage der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:
Unter diesen Voraussetzungen ist die zuständige Aufsichtsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 12 bis 14, 19 und 34 sowie den Transparenzpflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient sowie für die registerführende Stelle.
(3) Die betroffene Person ist über den Wegfall der Beschränkung zu informieren, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(4) Wird der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen je nach Zuständigkeit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde die Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt."
40. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 hat der Verpflichtete der Behörde die vorzulegenden Unterlagen im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Personen, bei denen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 sind, haben der nach § 50 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend."
41. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das System hat die Abgabe von Hinweisen über einen geschützten Kommunikationsweg zu ermöglichen."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "herangezogen" die Wörter "oder anderweitig benachteiligt" eingefügt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Mitarbeitern im Sinne des Absatzes 5, die aufgrund der Abgabe eines Hinweises nach Absatz 1 und entgegen dem Benachteiligungsverbot des Absatzes 5 einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht für die Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 der geschützte Kommunikationsweg nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung."
42. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die bei den Aufsichtsbehörden beschäftigt sind oder für die Aufsichtsbehörden tätig sind" durch die Wörter "die bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 beschäftigt sind oder für diese Aufsichtsbehörden tätig sind" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an eine der folgenden Stellen weitergegeben werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und soweit der Weitergabe keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen:
| "(3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen im Sinne von Absatz 1 weitergegeben werden, soweit der Weitergabe keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen,
|
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Befindet sich eine Stelle in einem anderen Staat oder handelt es sich um eine supranationale Stelle, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten Personen oder die von dieser Stelle beauftragten Personen einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die der Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 weitgehend entspricht.
Die ausländische oder supranationale Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung ihr die Informationen übermittelt werden.
Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen weitergegeben werden
| "(4) Befindet sich eine der in Absatz 3 genannten Stellen in einem anderen Staat oder handelt es sich um eine supranationale Stelle, so dürfen Tatsachen im Sinne von Absatz 1 nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten Personen oder die im Auftrag dieser Stelle handelnden Personen einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die der Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 weitgehend entspricht.
Die ausländische oder supranationale Stelle ist von der weitergebenden Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Tatsachen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung ihr diese übermittelt werden.
Tatsachen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur weitergegeben werden
|
43. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt im Einzelfall von Amts wegen sämtliche Informationen an die zuständige Verwaltungsbehörde, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde erforderlich sind. Bei Anhaltspunkten für strafrechtliche Verstöße informieren die Aufsichtsbehörden unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden."
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 5"durch die Angabe " § 8" ersetzt.
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Unterhält ein Verpflichteter, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, eine oder mehrere Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in Deutschland, so arbeiten die in Satz 1 genannten Aufsichtsbehörden und Stellen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zusammen, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat."
d) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Dem Informationsaustausch mit den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen nicht entgegen:
(8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß § 50 Nummer 1 und 2 können mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, die diesen zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechen, Kooperationsvereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Tatsachen im Sinne von § 54 Absatz 1 schließen. Solche Kooperationsvereinbarungen werden auf Basis der Gegenseitigkeit und nur dann geschlossen, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Tatsachen zumindest den in § 54 Absatz 1 enthaltenen Anforderungen unterliegen. Die gemäß diesen Kooperationsvereinbarungen weitergegebenen Tatsachen müssen der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. § 54 Absatz 4 gilt entsprechend."
44. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden mit einer
wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden. In diesen Fällen darf die Geldbuße den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche Personen sind, kann über Satz 1 hinaus eine Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro verhängt werden. (3) In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, bei leichtfertiger Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 und bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Begehung nach Absatz 2 kann geahndet werden mit einer
wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden. In diesen Fällen darf die Geldbuße den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:
Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche Personen sind, kann über Satz 1 hinaus eine Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro verhängt werden." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "in § 50 Nummer 1 genannte" durch die Wörter "jeweils nach § 50 Nummer 1 und 7a bis 9 zuständige" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 52 bis 56" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 54 bis 66" ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4
Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. Die nach § 50 Nummer 8 und 9 zuständige Aufsichtsbehörde ist auch Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
werden aufgehoben.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Soweit nach Absatz 5 Satz 3 das Finanzamt Verwaltungsbehörde ist, gelten § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11, Absatz 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemäß. | "(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt, sofern sie nicht zugleich zuständige Aufsichtsbehörde ist, auf Ersuchen sämtliche Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde, insbesondere für die Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9, erforderlich sind." |
45. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Aufsichtsbehörden" durch die Wörter "zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2" ersetzt und werden nach dem Wort "Internetseite" die Wörter "oder auf einer gemeinsamen Internetseite" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar geworden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben."
§ 58 DatenschutzPersonenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf Grundlage dieses Gesetzes ausschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden.
wird aufgehoben.
47. Dem § 59 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt."
48. In Anlage 1 Nummer 3 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos: | "3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos - Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:". |
49. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat beantragt;".
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie z.B. elektronische Unterschriften, | "c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder andere von den einschlägigen nationalen Behörden regulierte, anerkannte, gebilligte oder akzeptierte sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg," |
bb) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
"f) Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäoloischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichem Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten;".
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. (aufgehoben) | "6. die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrgeschäft)," |
b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird das Wort "sowie"
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. Kryptowerte."
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Kryptonwerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
c) Absatz 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist
| "(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes." |
2. Nach § 2 Absatz 7a wird folgender Absatz 7b eingefügt:
"(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."
3. In § 25h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen" gestrichen.
4. § 25i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe "100" durch die Angabe "150" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt und werden nach den Wörtern "ausgeschlossen ist" die Wörter "oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne des § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro pro Transaktion nicht übersteigt" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in Drittstaaten ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten die Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 genannten gleichwertig sind."
5. Nach § 64x wird folgender § 64y eingefügt:
" § 64y Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie 19d
(1) Für ein Unternehmen, das auf Grund des neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 am 1. Januar 2020 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt. Unternehmen nach Satz 1, die am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Absatz 10 tätig sind, können neben der Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler bis zum 30. November 2020 weiterhin das Kryptoverwahrgeschäft betreiben.
(2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung des Begriffs des Finanzinstruments im Sinne des § 1 Absatz 11 um Kryptowerte am 1. Januar 2020 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt."
Artikel 3
Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Kreditwesengesetzes" die Wörter ", soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen," eingefügt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Einlagen oder" gestrichen.
3. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes beziehen und die vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossen worden sind, gelten als Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes."
Artikel 4
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 S. 1113), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 58 die folgenden Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 5a
Technische Infrastrukturleistungen
§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts".
2. Nach § 58 wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt:
"Unterabschnitt 5a
Technische Infrastrukturleistungen
§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
(1) Ein Unternehmen, das durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-GeldEmittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infrastrukturleistungen gegen angemessenes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung angemessener Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unternehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeitpunkt der Anfrage bei dem Systemunternehmen nicht um ein Unternehmen handelt, dessen technische Infrastrukturleistungen von mehr als zehn Zahlungsdienstleistern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Anspruch genommen werden oder das mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
(3) Das Systemunternehmen ist ausnahmsweise nicht entsprechend Absatz 1 verpflichtet, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung der Zurverfügungstellung vorliegen. Diese liegen insbesondere vor, wenn das Systemunternehmen nachweisen kann, dass die Sicherheit und Integrität der technischen Infrastrukturleistungen durch die Zurverfügungstellung konkret gefährdet wird. Die Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein.
(4) Verstößt ein Systemunternehmen schuldhaft gegen Absatz 1, ist es dem anfragenden Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt."
3. Nach § 64 Absatz 3 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 über keine angemessenen Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 verfügt,".
Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 1, 2 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 und 2"ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. den Zeitpunkt der Prüfung nach § 35 Absatz 5 sowie den Inhalt, die Form und die Frist des Berichts über diese Prüfung, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist;".
2. In § 53 Absatz 2 werden nach den Wörtern "dem Geldwäschebeauftragten sowie" die Wörter "auf Anforderung" eingefügt.
3. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, wenn die Europäische Kommission gemäß Artikel 172 Absatz 2 oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG entschieden hat, dass die Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen in diesem Drittstaat dem in dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig sind; in diesem Fall werden Rückversicherungsverträge mit diesen Unternehmen genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind. | "(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, wenn
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 werden Rückversicherungsverträge mit diesen Unternehmen genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind; im Fall des Satzes 2 Nummer 2 erfolgt die Behandlung nach Maßgabe des Abkommens." |
4. Dem § 305 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Soweit es zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen die gemäß den Absätzen 1 bis 3 auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."
Artikel 6
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
2. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden jeweils die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1 c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1 c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes" ersetzt und werden jeweils die Wörter "Besitz an Geldern oder Wertpapieren" durch die Wörter "Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten" ersetzt.
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2020 anzuwenden."
Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung
In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Sicherheitsüberprüfungsgesetzes" die Wörter "und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird nach Nummer 5b folgende Nummer 5c eingefügt:
"5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,".
Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung
§ 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist § 11 Absatz 4 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden. | "Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden." |
Artikel 10
Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Die Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 43 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
b) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage (zu § 43b Absatz 9)".
2. Nach § 43 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:
"Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Das Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren versicherungstechnische Rückstellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfordert ein kürzeres Prüfintervall.
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach der Anlage relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht deren Angemessenheit zu beurteilen.
(3) Bei Mutterunternehmen von Gruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
(4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Unternehmen im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Unternehmens entspricht.
(5) In Bezug auf die Pflichten eines Unternehmens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob der konkrete Umfang der getroffenen Maßnahmen den Risiken angemessen ist, denen das Unternehmen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist.
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Unternehmens zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Unternehmen diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.
(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.
(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Unternehmens hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Unternehmens die folgenden Angaben in die Anlage aufzunehmen:
(9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach der Anlage zu dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrunde liegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung"F 5"zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen.
(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 43a Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt."
3. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt.
Artikel 11
Änderung der Grundbuchordnung
In § 12 Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Bundesnachrichtendienstes" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Abschirmdienstes" die Wörter "oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" eingefügt.
Artikel 12
Änderung der Grundbuchverfügung
In § 46a Absatz 3a Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Bundesnachrichtendienst" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Abschirmdienst" die Wörter "oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" eingefügt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
In den Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, werden jeweils in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG" und die Wörter "Besitz an Geldern oder Wertpapieren" durch die Wörter "Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
In § 73b Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" die Wörter "und nach § 56 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
In § 76 Absatz 8 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" die Wörter "und nach § 56 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.
Artikel 16
Änderung der Patentanwaltsordnung
In § 69a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" die Wörter "und nach § 56 des Geldwäschegesetzes" eingefügt.
Artikel 17
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 4 Absatz 1" wird durch die Wörter " § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2," ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Insbesondere können
beschränkt werden."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam."
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmungen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt ist."
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank herzustellen."
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1 oder 1a" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 oder 1a" ersetzt.
c) In Absatz 9 werden nach der Angabe "Nummer 2," die Wörter "des Absatzes 1a," eingefügt.
d) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
"(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
Artikel 18
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1 oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Angebots nach § 10 Absatz 3 Satz 1 veröffentlicht hat."
2. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Sperrfrist
(1) Ist ein Angebot nach § 15 Abs. 1 oder 2 untersagt worden, ist ein erneutes Angebot des Bieters vor Ablauf eines Jahres unzulässig. Gleiches gilt, wenn der Bieter ein Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig gemacht hat und dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bieter zur Veröffentlichung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet ist. (2) Die Bundesanstalt kann den Bieter auf schriftlichen Antrag von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2 befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zustimmt. | " § 26 Sperrfrist
(1) Ist ein Angebot nach § 15 Absatz 1 oder 2 untersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:
(2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig gemacht und scheitert dieses Angebot, weil dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:
(3) Die Jahresfrist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheides. Die Jahresfrist nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Annahmefrist des gescheiterten Angebots. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der jeweilige Bieter zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet ist. (5) Die Bundesanstalt kann den jeweiligen Bieter auf schriftlichen Antrag von dem Verbot nach den Absätzen 1 oder 2 befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zustimmt." |
3. § 60 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt:
alt | neu |
7. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Angebot abgibt, | "7. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot abgibt,
7a. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein Angebot abzugeben, gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 veröffentlicht," |
Artikel 19
Folgeänderungen
In § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter "Nummer 1, 3 und 4" durch die Wörter "Nummer 1, 3, 3a und 4" ersetzt.
Artikel 20
Inkrafttreten
(1) Artikel 18 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e tritt zum 1. Juli 2020 und Nummer 25 zum 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anhang (zu Artikel 10 Nummer 3) |
Anlage
(zu § 43b Absatz 9)
Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Unternehmen:
Berichtszeitraum: Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen unternehmenseigenen Risikoanalyse (§ 43b Abs. 8 PrüfV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse): | ||||
2. Anzahl der Kunden: | _________________________ | |||
I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko | ________, ________ | % | ||
II. Anteil der Hochrisikokunden | ________, ________ | % | ||
III. Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte) | _________________ | |||
3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in: | ||||
I. EU/EWR-Staaten | _________________ | |||
II. Drittstaaten | _________________ davon in | |||
Hochrisikostaaten | _________________ | |||
4. Anzahl der Niederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen: | ||||
I. im Inland | ||||
II. im EU-/EWR-Ausland | _________________ | |||
III. in Drittstaaten | _________________ davon Hochrisikostaaten in | _________________ | ||
5. Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen tätigen Vermittler und Anteil der Vermittler: | ||||
I. im Inland | _________________ Anzahl | _________________ Anteil in % | ||
II. im Ausland | _________________ Anzahl | _________________ Anteil in % | ||
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen | ||||
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 - keine Mängel
Feststellung F 1 - geringfügige Mängel
Feststellung F 2 - mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 - gewichtige Mängel
Feststellung F 4 - schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 - nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen.
Nr. | Vorschrift | Prüfungspflichten | Feststellung | Fundstelle |
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung | ||||
I. Interne Sicherungsmaßnahmen | ||||
1. | § 5 Abs. 1 und 2 GwG | Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung | ||
2. | § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG | Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung | ||
3. | § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG | Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) | ||
4. | § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG | Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen | ||
5. | § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG | Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen | ||
6. | § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, § 53 Abs. 2 VAG | Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung | ||
7. | nicht belegt | |||
8. | § 6 Abs. 7 GwG | Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | ||
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden | ||||
9. | § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG | Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen | ||
10. | § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG | Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
11. | § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAG | Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten und des abweichenden Bezugsberechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
12. | § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG | Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
13. | § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAG | Abklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
14. | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG | Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen | ||
15. | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG | Durchführung von Aktualisierungen | ||
16. | § 14 Abs. 1 und 2 GwG | Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) | ||
17. | § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
(i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55 VAG | Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) | ||
18. | § 17 Abs. 1 bis 7 GwG | Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung | ||
19. | nicht belegt | |||
III. Sonstige Pflichten | ||||
20. | § 6 Abs. 6 GwG | Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung | ||
21. | § 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG | Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung | ||
22. | § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG) | Durchführung von gruppenweiten Pflichten | ||
23. | § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAG | Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) | ||
24. | § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG | Befolgung von Anordnungen |
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) s des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 43).
ENDE |