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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

Vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 67 vom 30.12.2020 S. 3328)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird folgender § 44 angefügt:

" § 44 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden."

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 286 wird die Angabe "303" durch die Angabe "303a" ersetzt.

2. § 287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt."(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen."

3. In § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "in den letzten zehn Jahren" durch die Wörter "in den letzten elf Jahren" ersetzt.

4. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;"2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;"

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist."

5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "kein Verschulden trifft" ein Semikolon und die Wörter "im Fall des § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht" eingefügt.

6. § 300 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

  1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,
  2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder
  3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.

Satz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Nummer 2 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht werden über die Herkunft der Mittel, die an den Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge hinausgehen, die von der Abtretungserklärung erfasst sind. Der Schuldner hat zu erklären, dass die Angaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. Wird Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

" § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu."

7. In § 300a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 300 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 300 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

8. Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit."

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 103j wird folgender Artikel 103k eingefügt:

"Artikel 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:

Datum der Stellung
des Insolvenzantrages:
Abtretungsfrist:
zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020fünf Jahre und sieben Monate
zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020fünf Jahre und sechs Monate
zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020fünf Jahre und fünf Monate
zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020fünf Jahre und vier Monate
zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020fünf Jahre und drei Monate
zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020fünf Jahre und zwei Monate
zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020fünf Jahre und ein Monat
zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020fünf Jahre
zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020vier Jahre und elf Monate
zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020vier Jahre und zehn Monate

In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist insoweit unbeachtlich.

(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist."

2. Nach Artikel 107 wird folgender Artikel 107a eingefügt:

"Artikel 107a Evaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. Der Bericht geht auch auf etwaige Hindernisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen."

Artikel 4
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort "Insolvenzplans" die Wörter "oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist" eingefügt.

2. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 5
Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung

Die Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Übergangsregelung

Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gestellt, können die in der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) vorgesehenen Formulare weiterhin verwendet werden. Wird von der in Satz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, von § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) abweichende anderslautende Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 2 Nummer 1 zu berichtigen."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Formular des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Seite 2 Nummer V. werden im Text der Versicherung die Wörter "Buchstabe b und c." gestrichen.

b) Im Formular der Anlage 1 zum Eröffnungsantrag wird im Angabefeld "Geschlecht" nach der Angabe "[ ] weiblich" die Angabe "[ ] divers" eingefügt.

c) Im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag Seite 1 Nummer II. werden im Text der Abtretungserklärung die Wörter "Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)" durch die Wörter "Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO" ersetzt.

d) Das Hinweisblatt zu den Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren wird wie folgt geändert:

aa) In Textziffer [7] Satz 1 werden die Wörter "Buchstabe b und c" gestrichen.

bb) In den Hinweisen zu Anlage 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Für Insolvenzanträge, die zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt werden, darf der außergerichtliche Einigungsversuch nicht länger als zwölf Monate zurückliegen."

cc) Textziffer [20] wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Abtretungserklärung müssen Sie dem Eröffnungsantrag immer dann beifügen, wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag stellen. Die Abtretungserklärung müssen Sie eigenhändig unterschreiben. Auf der Grundlage der Abtretungserklärung wird Ihr pfändbares Einkommen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist an den Treuhänder abgeführt und von diesem an Ihre Gläubiger verteilt.

Die Abtretung erfolgt für die Dauer der in § 287 Abs. 2 InsO festgelegten Abtretungsfrist. Die Abtretungsfrist beträgt demnach grundsätzlich drei Jahre. Haben Sie bereits Restschuldbefreiung in drei Jahren nach den ab dem 1. Oktober 2020 geltenden Vorschriften erlangt, so beträgt die Abtretungsfrist fünf Jahre.

Die Abtretungsfrist kann früher enden und die Abtretung damit für die Zukunft gegenstandslos werden, wenn Ihnen auf Ihren Antrag hin bereits vorher eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, weil im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder alle Insolvenzforderungen befriedigt und auch alle sonstigen Masseverbindlichkeiten neben den Verfahrenskosten gezahlt sind.

Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen zur Abtretungserklärung gründlich durch. Liegen Abtretungen oder freiwillige Verpfändungen - nicht Forderungspfändungen auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - vor, so geben Sie dies bitte im Einzelnen im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis =>, [57], [58] an.

Dort können Sie ggf. auch Kopien der Abtretungsvereinbarungen beifügen."

Artikel 6
Weitere Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 295 Absatz 2" durch die Angabe " § 295a" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 287a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 295" durch die Wörter "den §§ 295 und 295a" ersetzt.

3. § 295 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

wird aufgehoben.

4. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:

" § 295a Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit

(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.

(2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu."

5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter " § 295 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

Artikel 7
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Nach Artikel 103k des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Artikel 103l eingefügt:

"Artikel 103l Überleitungsvorschrift zu Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."

Artikel 8
Weitere Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung

In der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag in Nummer I. am Ende die Angabe " (§ 295 Abs. 2 InsO)" durch die Angabe " (§ 295a Abs. 1 InsO)" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die Angabe "30,00 Euro" durch die Angabe "33,00 Euro" ersetzt.

2. In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die Angabe "75,00 Euro" durch die Angabe "81,00 Euro" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870) geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:

" § 7 Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "eine Fragemöglichkeit" durch die Wörter "ein Fragerecht" ersetzt.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind."Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

altneu
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
"(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsregelungen" durch das Wort "Anwendungsbestimmungen" ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "nur" gestrichen und werden jeweils nach der Angabe "Jahr 2020" die Wörter "und im Jahr 2021" eingefügt.

c) In den Absätzen 3 und 5 werden jeweils nach der Angabe "Jahr 2020" die Wörter "und im Jahr 2021" eingefügt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

In § 1 der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2258) werden die Wörter "der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter "des § 4 gemäß § 7 Absatz 4" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Gewerbeordnung

In § 12 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, werden nach den Wörtern " § 35 Absatz 2 Satz 1" die Wörter "oder Absatz 3" eingefügt.

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Die Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13 treten am 31. Dezember 2020 in Kraft.

(3) Die Artikel 11 und 12 treten am 28. Februar 2021 in Kraft.

_____
*) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 18).

ID: 202657

ENDE