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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 46 vom 22.07.2021 S. 2959)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LkSG - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geändert worden ist, wird nach den Wörtern " § 19 des Mindestlohngesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern " § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" die Wörter "und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes

Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern "worden ist" das Komma und das Wort "oder" durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ergangen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist."

2. In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in Absatz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmens, das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll, ersuchen. In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und Anschrift des betroffenen Unternehmens anzugeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt unberührt."

Artikel 4
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

In § 106 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, wird nach Nummer 5a folgende Nummer 5b eingefügt:

"5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;".

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211615

ENDE