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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung

Vom 12. November 2021

(BGBl. I Nr. 79 vom 23.11.2021 S. 4919)


Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und aufgrund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) zuletzt geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung

Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die durch

Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenhöhe in Euro
1Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
  • Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.
Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Ab Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich
2Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes
  • Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
  • Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäschegesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme.
1,65 pro abgerufenem Dokument
3Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
  • Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das onlinebasierte Transparenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
  • Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an.
7,50 pro Ausdruck
4Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes50,00 pro Registrierung eines wirtschaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit

Neu:

Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenhöhe
in Euro
1Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
  • Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.
  • Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 Euro nacherhoben.
Bis Gebührenjahr 2019:
2,50 jährlich

Für das Gebührenjahr 2020:
4,80 jährlich

Für das Gebührenjahr 2021:
11,47 jährlich

Ab dem Gebührenjahr 2022:
20,80 jährlich

2Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- gesetzes
  • Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
  • Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäschegesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme.
1,65 pro abgerufenem Dokument
3Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
  • Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das onlinebasierte Transparenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
  • Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an.
7,50 pro Ausdruck
4Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes50,00 pro Registrierung eines wirtschaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212455

ENDE

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