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Änderungstext
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 15. Juli 2022
(BGBl. Nr. 26 vom 21.07.2022 S. 1146 EU)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig für die Anmeldung
| "Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig." |
Artikel 2
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Gesellschaft" durch die Wörter "juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "Gesellschafters" durch die Wörter "organschaftlichen Vertreters", das Wort "Gesellschaft" durch die Wörter "juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft" und der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register ersichtlich ist."
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Erzeugung" durch das Wort "Erstellung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Erzeugung" durch das Wort "Erstellung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "erzeugt" durch das Wort "erstellt" ersetzt.
3. § 78p wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über
| "(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über
|
Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a gestrichen.
2. In § 16a Absatz 1 werden die Wörter "nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" durch die Wörter "durch Gesetz" ersetzt.
3. In § 16b Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "erzeugen" durch das Wort "erstellen" ersetzt.
4. § 16c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation
Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:
Das dem Notar nach Satz 1 zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des Inhabers nebst Vornamen, Familiennamen und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich. | " § 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation
Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:
Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst Vornamen, Familienname und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich." |
5. In § 40a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach § 12 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter "durch Gesetz" ersetzt.
6. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift" ein Komma und die Wörter "der elektronischen Urschrift" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig."
2. § 356 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,".
b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und die Angabe "Buchstabe a" wird durch die Angabe "Buchstabe b" ersetzt.
d) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können" durch das Wort "kann" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden."
2. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären."
Artikel 6
Weitere Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. | "Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "In diesem Fall" durch die Wörter "Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation" ersetzt.
2. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe" durch die Wörter "Der Beschluss" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen."
4. In § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "von den Anmeldenden unterschriebene" die Wörter "oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Dem § 157 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig."
Artikel 8
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
In § 31b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigen Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nichtqualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden" gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. 2. § 23 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, so darf diese das Recht, nichtqualifiziert elektronisch signierte Dokumente für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben." |
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 3, 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2023 in Kraft.
ID 221540
ENDE |