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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Vom 15. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 378 vom 20.12.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und auf Grund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4919) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Alt:
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
| Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: Für das Gebührenjahr 2021: Ab dem Gebührenjahr 2022: |
2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes
| 1,65 pro abgerufenem Dokument |
3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
| 7,50 pro Ausdruck |
4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro Registrierung eines wirtschaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit |
Neu:
Laufende | Nummer Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes - Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR an.
| Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: Für das Gebührenjahr 2021: Ab dem Gebührenjahr 2022: Ab dem Gebührenjahr 2024: |
2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes
| 1,65 pro abgerufenem Dokument |
3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
| 7,50 pro Ausdruck |
4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro Registrierung einer wirtschaftlich berechtigten Person für eine Rechtseinheit". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 232541
ENDE |