Regelwerk |
Änderungstext
Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz
Vom 7. Mai 2002
(BGBl. I Nr. 29 vom 10.05.2002 S. 1529)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
§ 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Post AG als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden."
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Bund entrichtet an die Deutsche Post AG für jeden von ihr beförderten, unfrei eingelieferten oder durch eine besondere Versendungsform übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt."
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deutschen Bundespost" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Übergangszahlungsverordnung
Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 und in § 38 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Fernmelde-" durch das Wort "Telekommunikations-" ersetzt.
2. In § 51 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "eines Anbieters von Postdienstleistungen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften vom 28. September 1994
Artikel 3a des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594, 2000 II S. 1202), das durch Artikel 2 Abs. 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Artikel 3a
Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils geltenden Fassungen zu erbringen. Die im Verwaltungsabkommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für die deutsche Fernmeldeverwaltung enthaltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die von ihm beauftragten Stellen können von den nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
In § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POSTBANK" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
In § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)geändert worden ist, werden nach den Wörtern "und für den Bereich" die Wörter "der Nachfolgeunternehmen" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
§ 21 Abs. 5 Satz 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch. | "Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation betroffen ist." |
Artikel 9
Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes
In § 3 Abs. 4 Satz 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom15. März 1972 (BGBl. I S. 433) werden die Wörter "der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "der Deutschen Post AG" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar2002 (BGBl. I S. 754), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert:
(7) Für die von der Deutschen Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung ist das Unternehmen Deutsche Post AG zuständig.
wird aufgehoben.
2. In § 120 Nr. 1, § 148 Abs. 3 Satz 1, § 152 Nr. 6 und § 227 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Deutschen Bundespost" durch die Wörter "Deutschen Post AG" ersetzt.
3. In § 120 Nr. 2 und 3, § 150 Abs. 4 Satz 2 und § 227 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Deutsche Post AG" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 und Satz 3 werden die Wörter "Bundesminister für Post und Telekommunikation" jeweils durch die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Wirtschaft" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie" und die Wörter "des Bundesministeriums für Postund Telekommunikation" durch die Wörter "des Bundesministeriums des Innern" ersetzt.
2. Die Anlage zu § 8 wird wie folgt geändert: § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "des Bundesministeriums der Finanzen" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "des Bundesministeriums der Finanzen" durch die Wörter "des Bundesministeriums des Innern" ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Wirtschaft" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
In § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994(BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert wurde, werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Unterstützungskassen können sich im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften und mit Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen zu einer einheitlichen Einrichtung in der Form eines eingetragenen Vereins mit einem von ihrer bisherigen Bezeichnung abweichenden Namen zusammenschließen. Auf die einheitliche Einrichtung ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden."
Artikel 13
Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September 1994(BGBl. I S. 2325, 2378), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt.
2. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. In § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 werden die Wörter "das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt.
4. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die Deutsche Post AG die Kosten, die ihr auf Grund dieses Gesetzes entstehen, selbst, solange ihr ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht."
Artikel 14
Änderung der Postsicherstellungsverordnung
Die Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S.1535) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Leistungen im Rahmen des Mindestangebots
(1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von
1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 100 g; dabei wird die Versicherungssumme auf 250 Euro beschränkt,
2. Päckchen,
3. adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 5 kg; die Versicherungssumme wird auf 250 Euro beschränkt,
sicherzustellen.
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Mindestangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen.
Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu veröffentlichen."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Gemeindeverbände," die Angabe "die Europäische Zentralbank," eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:
"Sonstige Postkunden, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf die Versendung von Nachrichten und Kleingütern angewiesen sind, können eine Vorrangpostberechtigungbei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beantragen.Hierzu haben sie der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine Bestätigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorzulegen, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben (Anlage 1). Die Regulierungsbehörde entscheidet über den Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Vorrangpostberechtigung (Anlage 2)."
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Leistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots
(1) Die Deutsche Post AG hat das Vorrang post angebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von 1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 500 g; die Versicherungssumme wird auf 500 Euro beschränkt,
2. Päckchen,
3. adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 kg; die Versicherungssumme wird auf 1 500 Euro beschränkt,
4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung)
sicherzustellen.
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Vorrangpostangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmaleaufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu veröffentlichen."
5. In § 8 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung
Die Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S.1539) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde)" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) in Satz 1 die Wörter "das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "die Regulierungsbehörde" und
bb) in Satz 2 die Wörter "Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Die Regulierungsbehörde"
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "die Regulierungsbehörde" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Die Regulierungsbehörde" ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Die Regulierungsbehörde" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Die Regulierungsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "die Regulierungsbehörde" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden
aa) in Satz 1 die Wörter "dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" und
bb) in Satz 2 die Wörter "Dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Der Regulierungsbehörde"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "vom Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "von der Regulierungsbehörde" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "vom Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "von der Regulierungsbehörde" ersetzt.
5. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Das Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Die Regulierungsbehörde" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten Unternehmen der Regulierungsbehörde auf Verlangen nicht personenbezogene Auskünfte und Informationen zum betrieblichen Katastrophenschutz nach Absatz 2 zu erteilen, soweit die Regulierungsbehörde diese Auskünfte und Informationen benötigt, um ihre Aufgaben nach dem Gesetz und nach dieser Verordnung erfüllen zu können."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" ersetzt.
8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von Schutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen hat und die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind."
9. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter "des Bundesamtes für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" ersetzt.
10. In § 17 Satz 1 werden die Wörter "dem Bundesamt für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Feldpostverordnung 1996
Die Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Leistungen des Feldpostangebots
(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 die Postversorgung der Bundeswehr durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von
1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 1000 g; dabei wird die Versicherungssumme beschränkt auf 500 Euro,
2. Päckchen,
3. adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 20 kg; die Versicherungssumme wird beschränkt auf 2 500 Euro,
4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung)
sicherzustellen. Sendungen nach Nummer 4 müssen nur bei Niederlassungen der Deutschen Post AG angenommen werden.
(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Feldpostangebots andere Produkte, die die gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt diese Verordnung auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung istim Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu veröffentlichen."
3. In § 7 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung
Die Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), geändert durch Artikel 403 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter "Das Bundesamt für Post und Telekommunikation (Bundesamt)" durch die Wörter "Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde)" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "das Bundesamt" durch die Wörter "die Regulierungsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 und in Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Das Bundesamt" durch die Wörter "Die Regulierungsbehörde" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "dem Bundesamt" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.
3. In § 7 und § 8 Satz 2 werden jeweils die Wörter "dem Bundesamt" durch die Wörter "der Regulierungsbehörde" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 8 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung."
2. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung."
3. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
" § 75a Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
(1) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 73 bis 79 hat
jeder Beteiligte diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts-oder Betriebsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
(2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Regulierungsbehörde tritt."
4. In § 80 werden die Überschrift und die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
" § 80 Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln
(1) Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen)erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage,mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.Die Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 1 nicht statt.
(2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung."
Artikel 19
Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird aufgehoben.
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 28 bleibt in der bis zum 10. Mai 2002 geltenden Fassung für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2002 anwendbar."
Artikel 20
Änderung des Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes
In § 11 Abs. 2 Satz 4 des Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes vom14. November 1997 (BGBl. I S. 2710), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation"durch die Wörter "der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nr. 6 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
2. Dem § 18 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung."
3. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 51 Abs. 1 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 1" durch die Angabe "des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe "Deutscher Mark" durch die Angabe "Euro" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändertdurch Artikel 50 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Satz 2
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und diejenigen Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungsaufwand für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe übersteigen würde.
wird aufgehoben.
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzulegen. Die Beitragssätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile am Gesamtaufwand werden den einzelnen Nutzergruppen unter den Senderbetreibern zugeordnet. Innerhalb der Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach der Frequenznutzung, dem Anteil am Störungsaufkommen und dem Teilnehmerpotential. | "(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahrender Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werdenden einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung." |
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Vorverfahren
Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.Über die Kosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.Die Entscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen."
Artikel 23
Änderung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S.170) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 3" ersetzt.
2. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark"durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" und die Wörter "zwanzig Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
In § 46 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783) geändert worden ist, werden das Komma nach den Wörtern "des Bundesgrenzschutzes" sowie die Wörter "der Deutschen Bundespost" gestrichen.
Artikel 25
Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 10.November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "eines gültigen," die Wörter "von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder" eingefügt.
Artikel 26
Aufhebung der POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung
Die POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 87) wird aufgehoben.
Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3, 14 bis 17, 19, 24 und 25 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 28
Neubekanntmachung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 29
Inkrafttreten
Artikel 22 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE