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Änderungstext

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz)

Vom 20. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.06.2002 S. 1946)



...

Artikel 10
Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:

"(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist."

2. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 2 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. für den Zeitraum, in dem der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht."

2. § 120 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist."

3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden."

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".

b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 8 wird das Wort "Aufenthaltsgesetz/EWG" durch das Wort "Freizügigkeitsgesetz/EU" ersetzt.

d) In Nummer 9 wird das Wort "EG-Mitgliedstaates" durch die Wörter "Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist."

b) Satz 4 wird gestrichen.

2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder" eingefügt.

5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 7a des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

1. einer Niederlassungserlaubnis,

2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."

6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 47b des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort "aufhalten" das Komma durch das Wort "und" sowie die Wörter "zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird" durch die Wörter "Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen" ersetzt.

2. § 306 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 47c des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

9. In § 6 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, werden die Wörter "ausländerrechtlichen Duldung" durch die Wörter "Aussetzung der Abschiebung" ersetzt.

10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 87 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe " §§ 45 bis 48 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 98 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist."

2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 46 Nr. 1 bis 4 oder § 47 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderungen sonstiger Gesetze

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13. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), wird wie folgt geändert:

1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe " § 92a des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 96 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 276a werden die Wörter "Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.

14. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes." ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

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17. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644) wird wie folgt geändert:

1. § 139b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

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19. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

c) Im letzten Satzteil wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

20. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.

cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe " § 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 20 Abs. 3, § 42, § 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 98 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Bundesvertriebenengesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen dürfen frühestens zum 1. Januar 2003 in Kraft treten.

(2) Artikel 1 § 75 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 5 und 46 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des Bundesvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig treten

1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),

2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),

3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S.2584),

4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebensunterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),

7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578),

B. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),

9. die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S.575)

außer Kraft.

ENDE