Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
Vom 21. August 2002
(BGBl. I Nr. 60 vom 27.08.2002 S. 3322)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I
Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (201-6)
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Wörter "elektronische Kommunikation," eingefügt.
b) Nach der Angabe " § 3 Örtliche Zuständigkeit" wird die Angabe " § 3a Elektronische Kommunikation" eingefügt.
c) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: " § 33 Beglaubigung von Dokumenten".
2. In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Wörter "elektronische Kommunikation," eingefügt.
3. In § 2 Abs. 3 wird in Nummer 2 die Angabe " §§ 4 bis" durch die Angabe " §§ 3a bis" ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln."
5. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. | "Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind." |
6. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. Unterläßt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. | " § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen." |
7. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "" ersetzt.
8. In § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:
alt | neu |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich. | "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten. (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich." |
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "schriftlich," die Angabe "elektronisch," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
"Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. | "(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen." |
c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. | "Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen." |
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
12. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | "(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
13. In § 42 Satz 3 wird das Wort "Schriftstückes" durch das Wort "Dokumentes" ersetzt.
14. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
15. In § 45 Abs. 2 wird das Wort "Abschluss" durch die Wörter "Abschluss der letzten Tatsacheninstanz" ersetzt.
16. In § 61 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4
Die Unterwerfung der Behörde unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam, wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erklärt wird.
gestrichen.
17. In § 66 Abs. 2 wird das Wort "schriftliches" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch vorliegendes" ersetzt.
18. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen."
b) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
19. In § 71c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
In diesen Ländern ist die Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 nicht erforderlich.
gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 die Angabe " § 36a Elektronische Kommunikation" eingefügt.
2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.
(4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesanstalt für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Zertifizierungsdienste nach dem Signaturgesetz, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Zertifizierungsdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen."
Artikel 3
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10-1/2)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:
" § 29 Beglaubigung von Dokumenten".
2. § 13 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. | "Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind." |
3. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass feststeht, dass das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. | " § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen." |
4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:
alt | neu |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich. | "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten. (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich." |
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "schriftlich," die Angabe "elektronisch," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden. | "(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen." |
c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. | "Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen." |
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. | "Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen." |
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | "(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
10. In § 38 Satz 3 wird das Wort "Schriftstückes" durch das Wort "Dokumentes" ersetzt.
11. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
12. In § 60 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4
Die Unterwerfung der Behörde unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erklärt wird.
gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung (610-1-3)
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 87 die Angabe "Elektronische Kommunikation 87a" eingefügt.
2. § 80 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind."
3. In § 87 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
4. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
" § 87a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln.
(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der sich aufgrund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass das Dokument mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermittelt worden ist.
(6) Bis zum 31. Dezember 2005 kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 die qualifizierte elektronische Signatur mit Einschränkungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 150 Abs. 6 eingesetzt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass bis zum 31. Dezember 2005 bei elektronisch übermittelten Verwaltungsakten abweichend von Absatz 4 Satz 2 die qualifizierte elektronische Signatur mit in der Rechtsverordnung zu regelnden Einschränkungen eingesetzt werden kann."
5. § 93 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen." 6. § 119 wird wie folgt gefasst:
" § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen."
7. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist."
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
8. § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Wörter "im Ausland" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen." d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "schriftlicher" gestrichen.
9. § 123 wird wie folgt gefasst:
" § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen."
10. § 125 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,".
11. § 129 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll."
12. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die Steuererklärung auf maschinell verwertbarem Datenträger oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden darf."
b) Absatz 6 Satz 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,".
13. § 224a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
14. § 244 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen sind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
15. Dem § 309 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die elektronische Form ist ausgeschlossen." 16. Dem § 324 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die elektronische Form ist ausgeschlossen." 17. § 356 wird wie folgt gefasst:
" § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß."
18. § 366 wird wie folgt gefasst: " § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben."
Abschnitt II
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Artikel 5
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (102-1)
Nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird folgender § 38a eingefügt:
" § 38a
Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
Artikel 6
Änderung des Bundesministergesetzes (1103-1)
Dem § 2 Abs. 1 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
"Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
Artikel 7
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (12-10)
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:
In § 2 wird in Absatz 1 nach Satz 2 und in Absatz 2 nach Satz 3 jeweils der folgende Satz eingefügt:
"Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form."
Artikel 8
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (2030-1)
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
2. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.
3. In § 129 Abs. 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Bundesbeamtengesetzes (2030-2)
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "schriftlich, aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.
3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.
4. In § 33 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.
5. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Bundesreisekostengesetzes (2032-2)
Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (2032-3)
Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 12
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (204-3)
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. | "(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." |
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."
2. In § 11 Abs. 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sowie § 44 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 und Abs. 2 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für | "Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für". |
Artikel 13
Änderung des Passgesetzes (210-5)
In § 6 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: " § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden."
Artikel 14
Änderung des Personenstandsgesetzes (211-1)
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "mündlich oder schriftlich" eingefügt.
2. In § 15a Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Antrag" die Wörter "mündlichen oder schriftlichen" eingefügt. 3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Monatsfrist" die Wörter "mündlich oder schriftlich" eingefügt. 4. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch ein."
5. In § 26 Satz 2 und § 27 wird jeweils vor dem Wort "Anordnung" das Wort "schriftliche" eingefügt.
6. In § 29b Abs. 1 werden vor dem Wort "Antrag" die Wörter "mündlichen oder schriftlichen" eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Vereinsgesetzes (2180-1)
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: In § 3 Abs. 4 Satz 1 und in § 16 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" eingefügt.
Artikel 16
Änderung des Bundesstatistikgesetzes (29-22)
Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen."
2. § i i a wird aufgehoben.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke
1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind,
2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind."
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
"(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden.
(5) Wird in den Fällen des Absatzes 4 die Auskunft schriftlich oder elektronisch erteilt, sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln."
4. In § 17 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (401-1)
§ 9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 § 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 9
Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Eintragung eines Randvermerks über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch und im Familienbuch (Heiratsbuch). Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform."
Artikel 18
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (211-1-1)
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: " § 12
Die Bescheinigungen nach § 6 Abs. 4 und 5 des Gesetzes bedürfen der Schriftform."
2. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: " § 24b
Die Mitteilungen nach den §§ 23 und 24 bedürfen der Schriftform."
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort "Auskunft" das Wort "schriftliche" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Mitteilung bedarf der Schriftform."
4. In § 27 Abs. 3 werden nach dem Wort "Mitteilungen" die Wörter "bedürfen der Schriftform und" eingefügt. 5. In § 28a Satz 1 werden vor dem Wort "Antrag" die Wörter "mündlichen oder schriftlichen" eingefügt.
6. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: " § 43a
Die Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 42a und 43 bedürfen der Schriftform."
7. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Anordnungen nach § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen der Schriftform; in der Eintragung ist zu vermerken, auf welcher Entscheidung sie beruht."
Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) (2180-1-1)
In § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
Abschnitt III Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Artikel 20
Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes (105-7)
Dem § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung."
Artikel 21
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (400-1)
In Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
Artikel 22
Änderung des Bodensonderungsgesetzes (403-22)
Dem § 7 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
Artikel 23
Änderung des Vermögensgesetzes (III-19)
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S. 1580), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 33 Abs. 4 und 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
2. Dem § 36 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
Artikel 24 Änderung des Investitionsvorranggesetzes (III-19-4)
Das Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen."
2. § 21b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung (III-20)
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen."
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "für diesen Bescheid findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung."
Abschnitt IV Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Artikel 26
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (610-6-10)
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Finanzamt" das Wort "schriftlich" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen."
2. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind schriftlich abzugeben. Sie können gemäß § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden."
3. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: "Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen."
Artikel 27
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (611-8-2-2)
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634), wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 34 Abs. 1 wird nach dem Wort "Finanzamt" jeweils das Wort "schriftlich" eingefügt.
2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. August 2002 entstanden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 27. August 2002 geltenden Fassung weiter Anwendung."
Artikel 28
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996 (611-15)
Das Versicherungsteuergesetz 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unterschriebene Steueranmeldung abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten."
2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Angaben" das Wort "schriftlich" eingefügt.
Artikel 29
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 (611-17)
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2978), wird wie folgt geändert:
1. In § 3a Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort "Antrag" jeweils das Wort "schriftlichen" eingefügt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird vor dem Wort "angezeigt" das Wort "schriftlich" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird vordem Wort "Antrag" das Wort "schriftlichen" eingefügt.
Artikel 30
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes (611-18)
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Versicherungsnehmer hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten."
2. In § 9 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Angaben" das Wort "schriftlich" eingefügt.
Artikel 31
Änderung des Kreditwesengesetzes (7610-1)
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3105), wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu angefügt:
" § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden."
2. In § 46a Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu eingefügt:
" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine für die vertretungsbefugte Person zertifizierte qualifizierte Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zusätzlich zur Namensunterschrift beim Gericht zu hinterlegen ist."
Artikel 32
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes (7612-1)
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung." 2. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung."
Artikel 33
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen (7691-2)
In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz neu angefügt:
" § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden."
Artikel 34
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (611-8-2-2-1)
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen."
2. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen."
3. In § 9 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen."
4. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen."
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Übergangsvorschrift
Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem 28. August 2002 entstanden ist, finden die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Ablauf des 27. August 2002 geltenden Fassung weiter Anwendung."
Artikel 35
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (611-14-1)
Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), werden wie folgt geändert:
1. In § 34 wird das Wort "schriftlich" gestrichen. 2. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
"Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist ausgeschlossen."
3. In § 45 Abs. 3 wird vor den Wörtern "bei dem Finanzamt" das Wort "schriftlich" eingefügt.
4. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "Anzeigen sind" das Wort "schriftlich" eingefügt.
Artikel 36
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (611-17-2)
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1144), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Steuererklärung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Steuererklärung" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.
2. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Er ist Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden."
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Wort "geltend" das Wort "schriftlich" eingefügt.
b) In Satz 2 wird vor dem Wort "anzuzeigen" das Wort "schriftlich" eingefügt.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie können nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden."
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Steuererstattung
(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich aufgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle schriftlich geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. Elektronische Übermittlungen sind ausgeschlossen.
(2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß."
Abschnitt V
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Artikel 37
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (702-1)
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "ist" das Wort "schriftlich" eingefügt.
2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Eine Bestellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
3. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
4. In § 131g Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "schriftlich" eingefügt.
Artikel 38
Änderung des Bundesberggesetzes (750-15)
In § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Schriftform" der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Artikel 39
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (7400-1-6)
§ 17 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. April 2002 (BAnz. S. 7189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann jedoch durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge nach Absatz 1 in elektronischer Form gestellt werden können."
Abschnitt VI Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Artikel 40
Änderung des Weingesetzes (2125-5-7)
Nach § 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geändert worden ist, wird der folgende § 3a eingefügt:
" § 3a Ausschluss der elektronischen Form
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese in den genannten Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich zugelassen wird.
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Zulassung der elektronischen Form bei der Durchführung des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erlassen."
Artikel 41
Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung (7847-11-4-22)
Dem § 4 der Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Stelle nicht ausdrücklich zugelassen wird."
Artikel 42
Änderung der Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe (7847-11-4-19)
Dem § 5 der Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der Bundesanstalt nicht ausdrücklich zugelassen wird."
Artikel 43
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung (7823-5-2)
§ 1 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161), die zuletzt durch Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen. | "(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes ist elektronisch oder in vierfacher Ausfertigung schriftlich nach einem von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die Biologische Bundesanstalt die Übermittlung der dem Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen." |
Artikel 44
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung (7823-5-6)
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2002 (BGBl. I S. 1789), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
2. Dem § 13c wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
Artikel 45
Änderung der Psittakose-Verordnung (7831-1-41-4)
§ 4 Abs. 3 der Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Buchführung kann mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen werden."
Artikel 46
Änderung der Fischseuchen-Verordnung (7831-1-41-26)
In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937), die durch Artikel 367 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:
" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
Abschnitt VII
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 47
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch -Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende Angaben eingefügt:
"Siebter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen § 110a Aufbewahrungspflicht
§ 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen
§ 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
§ 110d Beweiswirkung".
b) Die bisherige Angabe "Siebter Abschnitt" wird durch die Angabe "Achter Abschnitt" und die bisherige Angabe "Achter Abschnitt" durch die Angabe "Neunter Abschnitt" ersetzt.
2. § 28f Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Betriebskrankenkassen oder landwirtschaftliche Krankenkassen zu zahlen haben, gegenüber dem jeweiligen Bundesverband."
3. Dem § 79 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt: "Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen ist."
4. Nach § 110 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
"Siebter Abschnitt
Aufbewahrung von Unterlagen
§ 110a Aufbewahrungspflicht
(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.
(2) Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Unterlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbesondere sicherzustellen, dass
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe, dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals erstellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.
(3) Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterlagen lesbar zu machen. Soweit erforderlich, ist die Behörde verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen; die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durchgeführt wird.
§ 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen
(1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehrerforderlich sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben oder vernichtet werden. Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder bleiben unberührt. Satz 1 gilt insbesondere für
(2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt worden sind; werden die Unterlagen anderen Stellen zur Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf Anforderung zurückzugeben.
(3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
§ 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.
(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
§ 110d Beweiswirkung
Ist eine Unterlage nach § 110a Abs. 2 auf anderen dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als Bildträgern aufbewahrt und
und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften Datenträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden."
5. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt und der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.
Artikel 48
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7)
§ 199 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist,
(4) Die Verbände der Unfallversicherungsträger geben ihren Mitgliedern nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Empfehlungen zur Umsetzung des § 84 Abs. 2 des Zehnten Buches.
wird aufgehoben.
Abschnitt VIII
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Artikel 49
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (9240-1)
Nach § 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird folgender § 5 eingefügt:
" § 5 Dokumente
Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden, dass Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden können."
Artikel 50
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (9500-1)
Dem § 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Zeugnisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist oder die auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes ausdrücklich geregelt ist."
Artikel 51
Aufhebung des Gesetzes über Schifferdienstbücher (9503-4)
Das Gesetz über Schifferdienstbücher vom 12. Februar 1951 (BGBl. 1951 II S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551), wird aufgehoben.
Artikel 52
Änderung des Seeaufgabengesetzes (9510-1)
Nach § 17 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) wird folgender § 18 eingefügt:
" § 18
Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende Regelung getroffen ist."
Artikel 53
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes (9514-1)
Nach § 22b des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird folgender § 22c eingefügt:
" § 22c
Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende Regelung getroffen ist."
Artikel 54
Änderung des Seelotsgesetzes (9515-1)
Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: " § 1 a
Soweit durch dieses Gesetz oder auf dessen Grundlage Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente auszuhändigen, mitzuführen oder vorzulegen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Gesetz oder in den zur seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung getroffen ist."
2 In § 11 wird folgender Satz 2 eingefügt:
" § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."
Artikel 55
Änderung des Luftverkehrsgesetzes (96-1)
In § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Sofern nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Zeugnis oder anderes Dokument mitzuführen, auszuhändigen oder einem Antrag beizufügen ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung getroffen ist."
Artikel 56
Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung (2129-18-1)
Nach § 4 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707) wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen."
Artikel 57
Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Schifferdienstbücher (9503-4-1)
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Schifferdienstbücher vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3480) wird aufgehoben.
Artikel 58
Änderung der Verordnung über Seefunkzeugnisse (9513-1-11)
Nach § 1 der Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1 a
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen."
Artikel 59
Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (9513-1-12)
Nach § 33 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 437 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 33a eingefügt:
" § 33a
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen."
Artikel 60
Änderung der Verordnung über die Seediensttauglichkeit (9513-17)
Nach § 16 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender § 17 eingefügt: " § 17
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen."
Artikel 61
Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (9513-21)
Nach § 25 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 26 eingefügt:
" § 26
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen."
Artikel 62
Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (9513-30)
Nach § 18d der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 19 eingefügt:
" § 19
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen."
Artikel 63
Änderung der Schiffsvermessungsverordnung (9517-7)
Nach § 15 der Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird folgender § 16 eingefügt:
" § 16
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen."
Abschnitt IX
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Artikel 64
Änderung des Wehrpflichtgesetzes (50-1)
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 " durch die Angabe " § 5 Abs. 1 a" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "schriftlich" die Angabe ", elektronisch" eingefügt.
2. In § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Angabe_ , elektronisch" eingefügt.
3. In § 20 Satz 1 wird nach dem Wort "schriftlich" die Angabe ", elektronisch" eingefügt.
4. In § 24 Abs. 7 wird nach dem Wort "schriftlich" die Angabe ", elektronisch" eingefügt.
5. In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Einberufungsbescheid" die Angabe " (§§ 21 und 23 Abs. 1)" durch die Angabe " (§§ 21 und 23)" ersetzt.
6. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 " durch die Angabe " § 23" ersetzt.
7. In § 40 Abs. 3 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 " durch die Angabe " § 23" ersetzt.
8. In § 42 Abs. 3 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 " durch die Angabe " § 23" ersetzt.
9. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 23 Satz 2 und 3" ersetzt.
bb) Der bisherige Satz 2 wird an Nummer 5 Satz 1 angefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "gelten" die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Satz 2" ersetzt.
10. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe " §§ 22 und 23 Abs. 1 Satz 7" durch die Angabe " §§ 22 und 23 Satz 7" ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Soldatengesetzes (51-1)
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
2. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Rücknahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
3. In § 44 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde."
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate."
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz B. 5. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe, aber nicht in elektronischer Form zugestellt werden."
6. In § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 46 Abs. 7" durch die Angabe " § 46 Abs. 8" ersetzt.
7. § 55 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gründe" ein Komma und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" eingefügt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 46 Abs. 6 Satz 2 bis 4" durch die Angabe " § 46 Abs. 7" ersetzt.
Artikel 66
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (53-4)
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909) wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " (§ 46 Abs. 7 des Soldatengesetzes)" durch die Angabe " (§ 46 Abs. 8 des Soldatengesetzes)" ersetzt.
2. § 81 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In § 88 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 36a Abs. 1 bis 3, die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Abschnitt X
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Artikel 67
Änderung des Zivildienstgesetzes (55-2)
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "schriftlich" die Angabe ", elektronisch" eingefügt.
2. § 47 Abs. 7 Satz 3 wird aufgehoben. Abschnitt XI Anpassung des Verwaltungsrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Artikel 68
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2129-8)
Dem § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."
Artikel 69
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (2129-27-2)
Nach § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Elektronische Kommunikation
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdrücklich zugelassen wird."
Artikel 70
Änderung des Atomgesetzes (751-1)
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
" § 2b Elektronische Kommunikation
(1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die elektronische Kommunikation finden Anwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Elektronische Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.
(3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."
2. Nach § 12b Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Erteilung des Einverständnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
3. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich zu erteilen. | "Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann." |
Artikel 71
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (751-1-7)
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für die Bestätigung ist die elektronische Form ausgeschlossen."
2. In § 7 Abs. 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Nachsatz angefügt:
"für die Mitteilungen ist die elektronische Form ausgeschlossen."
Abschnitt XII
Schluss- und Übergangsvorschriften
Artikel 72
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 18, 19, 34 bis 36, 39, 41 bis 46, 56, 58 bis 63 und 71 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 73
Neubekanntmachung
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom 1. Februar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Abgabenordnung in der am 1. September 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 28. August 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 74
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 25, 31 bis 33, 37 bis 71 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
ENDE