Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts
Vom 23. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 51 vom 26.07.2002 S. 2724)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 17 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird Nummer 3 und die Nummer 1 sowie die neue Nummer 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken. | 1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und". |
bb) In der neuen Nummer 3 Buchstabe c werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
"d) die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist."
c) Absatz 3
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Gewerbetreibende zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde regelmäßig ein Führungszeugnis vorzulegen hat.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) Der Bewachungsunternehmer und seine Wachpersonen dürfen innerhalb und außerhalb des befriedeten Besitztums nur dann Schusswaffen führen, wenn ein Auftrag durchgeführt wird, der dies aus Gründen der Sicherung einer besonders gefährdeten Person im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Waffengesetzes oder eines besonders gefährdeten Objektes erfordert. Die Überlassung von Schusswaffen gemäß § 35 Abs. 3 des Waffengesetzes an Wachpersonen, die die Schusswaffe führen sollen, darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes erfüllt oder die Haftpflichtversicherung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst."
1a. In § 61a Abs. 2 wird die Angabe " § 34a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 34a Abs. 2 bis 6" ersetzt.
1b. In § 71b Abs. 2 wird die Angabe " § 34a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 34a Abs. 2 bis 6" ersetzt.
2. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 34a Abs. 2" die Angabe "oder 3" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe " § 33c Abs. 3 Satz 3" die Angabe "oder § 34a Abs. 4" eingefügt.
c) In § 144 Abs. 2 Nr. 3 wird nach dem Wort "zuwiderhandelt" das Wort "oder" gestrichen.
d) In § 144 Abs. 2 Nr. 4 werden der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Schusswaffe führt oder überlässt."
Artikel 2
Änderung der Bewachungsverordnung
Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Verfahren
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Gewerberecht" die Wörter "und Datenschutzrecht" eingefügt.
b) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und".
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Anerkennung anderer Nachweise
(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 46 Abs. 2 der Handwerksordnung erworben wurden,
2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,
3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr,
4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6.
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen."
4. Nach § 5 wird folgender Abschnitt 1 a eingefügt:
"Abschnitt 1a
Sachkundeprüfung
§ 5a Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.
§ 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch Industrie- und Handelskammern.
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieses Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.
§ 5c Verfahren
(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
(2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern.
(3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses anwesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis teilnehmen.
(5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.
(6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform.
§ 5d Anerkennung anderer Nachweise
Inhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach § 5a."
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Datenschutz, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
(1) Die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes finden mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 auch Anwendung, soweit der Gewerbetreibende in Ausübung seines Gewerbes Daten über Personen, die nicht in seinem Unternehmen beschäftigt sind, weder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen noch in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, nutzt oder dafür erhebt. Soweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes nur für automatisierte Verarbeitungen gelten, finden sie keine Anwendung. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, die nur für automatisierte Verarbeitungen oder für die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien gelten, finden entsprechende Anwendung. Die §§ 34 und 35 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung finden.
(2) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren."
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Beschäftigte
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,
1. die zuverlässig sind,
2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und 3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch solche Personen nicht, die
1. Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben.
Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen, kann die zuständige Behörde deshalb zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. Das gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden. Er hat ihr für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "eine Schusswaffe" die Wörter ", Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte" eingefügt sowie die Wörter "der Schusswaffe" durch die Wörter "dieser Waffen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "(VBG 68)" durch die Angabe "(BGV C 7)" ersetzt.
B. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Der Ausweis muss enthalten:
1. Namen und Vornamen der Wachperson,
2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden, 3. Lichtbild der Wachperson,
4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen."
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird § 13 Abs. 1 Satz 2.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Schusswaffe" durch das Wort "Waffen" ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 9 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 1" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. gemäß § 11 Abs. 4 über die Verpflichtung der Wachperson, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen,".
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
bb) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 und 4" und das Wort "Schusswaffen" durch das Wort "Waffen" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 2" ersetzt.
bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie über Meldungen von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern nach § 9 Abs. 3,".
cc) In Nummer 6 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
dd) In Nummer 7 wird das Wort "Schusswaffengebrauch" durch das Wort "Waffengebrauch" ersetzt.
11. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: " § 15 Unterrichtung der Gewerbeämter
In Strafsachen gegen die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Personen sind, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, von den Staatsanwaltschaften und Gerichten folgende Informationen an die für die Überwachung des Bewachungsunternehmens zuständige Behörde zu richten:
1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
4. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung."
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 2" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 9 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe " § 9 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Satz 4" durch die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt.
d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,".
e) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:
"8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht sicherstellt,".
f) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden Nummern 9 bis 11.
g) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
h) In der neuen Nummer 11 wird am Ende das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
13. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind, haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten
Sachkundeprüfung nach § 5a bis zum 1. Juli 2005 zu erbringen."
14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der ersten Zeile wird die Bezeichnung "Fräulein" gestrichen.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gewerberecht" die Wörter "und Datenschutzrecht," eingefügt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,".
15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl "40" durch die Zahl "80" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gewerberecht" die Wörter "und Datenschutzrecht" eingefügt sowie die Zahl "9" durch die Zahl "20" ersetzt. c) In Nummer 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "6" ersetzt.
d) In Nummer 3 wird die Zahl "6" durch die Zahl "10" ersetzt.
e) In Nummer 4 werden die Angabe "(VBG 68)" durch die Angabe "(BVG C 7)" sowie die Zahl "8" durch die Zahl "14" ersetzt.
f) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Umgang mit Menschen" die Wörter ", insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen" angefügt sowie die Zahl "6" durch die Zahl "20" ersetzt.
g) In Nummer 6 wird die Zahl "8"durch die Zahl "10" ersetzt.
16. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Klammer der Überschrift wird die Zahl "24" durch die Zahl "40" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gewerberecht" die Wörter "und Datenschutzrecht" eingefügt sowie die Zahl "3" durch die Zahl "6" ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "6" ersetzt.
d) In Nummer 3 wird die Zahl "4" durch die Zahl "6" ersetzt.
e) In Nummer 4 werden die Angabe "(VBG 68)" durch die Angabe "(BVG C 7)" sowie die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.
f) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Umgang mit Menschen" die Wörter ", insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen" angefügt sowie die Zahl "4" durch die Zahl "11" ersetzt.
17. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt: "Anlage 4
(zu § 5c Abs. 6)
Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung
Herr/Frau .................................................................................................................................................................... (Name und Vorname)
geboren am .................................................................. in .......................................................................................... wohnhaft in .................................................................................................................................................................. hat am .......................................................................................................................................................................... vor der Industrie- und Handelskammer ...................................................................................................................... die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
2. Bürgerliches Gesetzbuch,
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
(Stempel/Siegel)
(Ort und Datum) (Unterschrift)".
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Bewachungsverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu bekannt machen.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Bewachungsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 15. Januar 2003 in Kraft.
ENDE