Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 24. August 2002
(BGBl. Nr. 62 vom 30.08.2002 S. 3412)
Entwürfe | |
BT 14/8796 BT 14/9254 BR 112/02 BR 543/02 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften |
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 30b wird wie folgt gefasst: " § 30b (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: " § 39a (weggefallen)".
c) In der den § 60b betreffenden Zeile wird das Wort ",Anzeigepflicht" gestrichen.
d) Die Überschrift von Titel VII und die Angaben zu den §§ 105 bis 132a werden wie folgt gefasst:
"Titel VII
Arbeitnehmer
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
§ 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
§ 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
§ 109 Zeugnis
§ 110 Wettbewerbsverbot
§§ 111 bis 132a (weggefallen)".
e) Die Überschrift von IIIa. und die Angaben zu den §§ 133 bis 139aa werden wie folgt gefasst:
"II. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
§§ 133a bis 139aa (weggefallen)".
f) Die Überschrift von V. und die Angaben zu den §§ 139b bis 142 werden wie folgt gefasst:
"III. Aufsicht
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
§§ 139c bis 139m (weggefallen)
Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen
§§ 140 bis 141f (weggefallen)
Titel IX Statutarische Bestimmungen
§ 142 (weggefallen)".
g) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: " § 154 (weggefallen)".
h) Die Angabe zu § 154a wird wie folgt gefasst: " § 154a (weggefallen)".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Vor Satz 1 wird das Absatzzeichen (1) eingefügt.
b) Satz 1 des neuen Absatzes 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter ", abgesehen von § 120c Abs. 5," werden gestrichen.
bb) Die Wörter ", die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren," werden durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Die Wörter "und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen" werden gestrichen.
c) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter ", abgesehen von § 120c Abs. 5," gestrichen.
d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3:
Übermittlungen für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
wird aufgehoben.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder. | "(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 für andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke gelten die Datenschutzgesetze der Länder." |
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. | "Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen."
d) Absatz 5 Nr. 7
7. die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und für die Weiterleitung an die anderen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Krankenkassen (§§ 28h und 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld-Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 10 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 32 und 33,
wird gestrichen.
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die nach Absatz 1 zuständige Behörde angehört, gilt Absatz 6 entsprechend. | "Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend." |
f) Absatz 8a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "im Durchschreibeverfahren" gestrichen.
bb) In Satz 4 Nr. 3 wird vor der Angabe "8" die Angabe "4a," eingefügt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter "zu den Feld-Nummern 15 und 16" durch die Wörter "zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16" ersetzt.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet wurde | "4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde". |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe" durch die Wörter "erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe" ersetzt.
6. § 30b
§ 30b Orthopädische MaßschuheOrthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerklichen Nebenbetrieb angefertigt werden, dessen Leiter die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb des Orthopädieschuhmacherhandwerks nach der Handwerksordnung erfüllt.
wird aufgehoben.
7. § 39a
§ 39a SchornsteinfegerrealrechteDie bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
wird aufgehoben.
8. In § 46 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
9. In § 55c Satz 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4" in die Angaben " § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. l a" geändert.
10. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Schutzbrillen" die Wörter "und Fertiglesebrillen" angefügt.
b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b das Komma durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe c:
c Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;
gestrichen.
c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern "in fest verschlossenen Behältnissen" die Wörter "sowie alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz" eingefügt und das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
d) Nummer 3 Buchstabe f:
f Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren zulassen
wird gestrichen.
11. In § 56a Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. | "in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben." |
12. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem Beginn wird das Absatzzeichen "(1)" eingefügt.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend.
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt."
13. § 60b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Anzeigepflicht" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "60c bis 61a" die Angabe "sowie 71b" eingefügt.
c) Absatz 3
(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter Angabe von Ort und Zeit der Veranstaltung sowie seines Namens, Vornamens und seiner Anschrift der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde drei Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus anderem Anlaß schriftlich von der beabsichtigten Veranstaltung in Kenntnis gesetzt hat.
wird aufgehoben.
14. § 60d wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 55 Abs. 2" wird die Angabe "und 3" eingefügt.
b) Die Angaben " § 56a Abs. 3, § 59," werden gestrichen.
c) Die Angabe " § 61a" wird durch die Angabe " § 61a Abs. 2" ersetzt.
15. § 61a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten § 34b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34c Abs. 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2 bis 6, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. | " § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend. (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen." |
16. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 dritter Halbsatz werden die Wörter "Obstlikören und Obstgeisten" durch die Wörter "Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen" ersetzt.
17. § 70a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem Beginn wird das Absatzzeichen "(1)" eingefügt.
b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend.
(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt."
18. § 71b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes
Für Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 68 gilt § 61a entsprechend. | " § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend. (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen." |
19. Die Überschriften des Titels VII, seines Abschnittes I und der § 105 sowie die neuen §§ 106 bis 110 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Titel VII Gewerbliche Arbeitnehmer (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter) I. Allgemeine Verhältnisse § 105 1 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. §§ 105a bis 112 (weggefallen) | "Titel VII Arbeitnehmer
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts (1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. (3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. (2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. § 109 Zeugnis (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 110 Wettbewerbsverbot Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden." |
20. Die §§ 113 bis 132a
aufgehoben § 113 1 Zeugnis
(1) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.
(2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeitnehmer auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen.
(3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
(4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann das Zeugnis von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeugnis an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des in § 108 2 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.
§ 114 (weggefallen)
§ 114a 1 Lohnbücher, Arbeitszettel
(1) Für bestimmte Gewerbe kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher oder Arbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten einzutragen
- der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl,
- die Lohnsätze,
- die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten,
- der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit,
- der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge,
- der Tag der Lohnzahlung.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung eingetragen werden, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden soll.
(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig, welche sich auf Namen, Firma und Niederlassungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeitnehmers, die übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen.
(4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Arbeitszettel dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, das den Inhaber günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeitnehmers und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke sind unzulässig.
§ 114b 1 Behandlung der Lohnbücher
(1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeitnehmer sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintragungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme erheischt. Den beteiligten Arbeitnehmern ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.
(2) Sofern nicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt, sind die Eintragungen gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114a Abs. 1 Nr. 5 und 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen.
(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119a Abs. 1, § 119b abzudrucken.
§ 114c 1 Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher
Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnung erlassen.
§ 114d 1 Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 und die Landesregierung können die Bestimmungen auf Grund der §§ 114a bis 114c auch für einzelne Bezirke erlassen.
§ 114e (weggefallen)
§ 115 Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditierungsverbot 00c
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Soweit sich die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts aus Werten ergibt, die in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen noch in Deutscher Mark festgelegt sind, werden diese Werte in Euro umgerechnet und die Bestandteile des Arbeitsentgelts aus den so errechneten Euro-Werten abgeleitet; die umgerechneten Werte sind stets mit zwei Dezimalstellen darzustellen.
(2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kreditieren. Doch ist es gestattet, den Arbeitnehmern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren Preis ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im voraus vereinbart ist.
§ 115a 1 Lohnzahlung in Gaststätten
Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gaststätten oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen.
§ 116 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115
Arbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungs Statt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Krankenkasse zu, welcher der Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeitnehmer an dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung dem Träger der Sozialhilfe.
§ 117 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen
(1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind nichtig.
(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Familien.
§ 118 Nichteinklagbare Forderungen
Forderungen für Waren, welche dem § 115 zuwider kreditiert worden sind, können von dem Gläubiger weder eingeklagt noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Beteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in § 116 bezeichneten Kasse zu.
§ 119 Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleichzuachten deren Familienmitglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
§ 119a 1 Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen
(1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohns nicht übersteigen.
(2) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben festgesetzt werden, daß
- Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als eine Woche sein dürfen,
- der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird,
- die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an minderjährige Arbeitnehmer gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.
§ 119b 4 Heimarbeiter
Unter den in den §§ 114a bis 119a bezeichneten Arbeitnehmern werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen.
§§ 120, 120a (weggefallen)
§ 120b Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume
(1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
(2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebs ohnehin gesichert ist.
(3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeitnehmer sich umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.
(4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl der Arbeitnehmer ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann.
§ 120c Gemeinschaftsunterkünfte
(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern Gemeinschaftsunterkünfte selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen, haben sie dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so benutzt werden, daß die Gesundheit und das sittliche Empfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Dieser Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen bei
- unzureichender Grundfläche und lichter Höhe und ungeeigneter Lage der Räume,
- unzureichender natürlicher und künstlicher Beleuchtung und unzureichendem Luftwechsel, Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz,
- unzureichenden Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen, Kochgelegenheiten, Beheizungs- und sanitären Einrichtungen.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, bei denen die Unterkunfts- oder deren Nebenräume entweder von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder dazu bestimmt sind, von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt zu werden.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf
- Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,
- Küchen- und Vorratsräume,
- sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung,
- Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbehandlung,
- Tagesunterkünfte.
(4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf einer Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er diesen
- Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung nicht leicht erreichen können,
- Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Baustelle bereitzustellen, soweit durch eine auf § 120e beruhende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeitgeber im Bereich des Bergwesens und für jeden sonstigen Arbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Unterbringung von Besatzungsmitgliedern auf Wasserfahrzeugen.
§ 120d Verfügungen zur Durchführung der §§ 120b und 120c
(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in § 120b enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitnehmern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
(2) Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.
(3) Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit die Unterkünfte für Arbeitnehmer den Mindestanforderungen des § 120c oder einer auf § 120e Abs. 3 gestützten Rechtsverordnung entsprechen.
§ 120e Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 3 können mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in § 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitnehmern zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
(2) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung solche Vorschriften nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Vor dem Erlaß solcher Rechtsverordnungen ist den beteiligten Berufsgenossenschaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 und ihrer Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in § 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist.
§ 120f Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 120e
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 120e auferlegten Pflichten anordnen.
§ 120g (weggefallen)
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen
§ 121 Pflichten der Gesellen und Gehilfen
Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.
§§ 122 bis 124b (weggefallen)
§ 125 Mithaftung des neuen Arbeitgebers
(1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
(2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind.
(3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die in § 119b bezeichneten Personen gleich.
III. Lehrlingsverhältnisse
A. Allgemeine Bestimmungen§§ 126 bis 128a (weggefallen)
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker
§§ 129 bis 132a (weggefallen)
werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B. entfallen.
21. Die Überschrift des Abschnittes IIIa. und § 133 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
IIIa. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels (1) (weggefallen) (2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung 3 mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Bundesregierung 3 kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des Meistertitels in Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die auf eine Tätigkeit im Handwerk hinweisen. | "II. Meistertitel
§ 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. `) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes." |
22. Die §§ 133e bis 139aa
aufgehoben § 133e 1 Ausnahmen bei technischen Angestellten
Auf von Gewerbeunternehmen beschäftigte technische Angestellte finden die Bestimmungen des § 125 Anwendung, dagegen nicht die Bestimmungen des § 119a.
§ 133f 1 Wettbewerbsverbot
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem technischen Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird.
(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.
IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,
in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden§ 133g Anwendungsbereich
Die Bestimmungen der §§ 133h, 134, 134i und 139aa finden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige gewerbliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (§§ 133e und 133f).
A. Bestimmungen für Betriebe,
in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden§ 133h Grundsatz
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden, finden die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§ 134 Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbelege
(1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen.
(2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen.
§§ 134a bis 134h (weggefallen)
B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 134i Sondervorschriften für größere Betriebe
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, findet, unbeschadet des § 133h, die nachfolgende Bestimmung des § 139aa Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§§ 135 bis 139a (weggefallen)
§ 139aa Anwendung der §§ 121 und 125
Auf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV fallenden Betrieben finden im übrigen die Bestimmungen der §§ 121 und 125 Anwendung.
werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte IIIb., IV., IV.A. und IV.B. entfallen.
23. Die Überschrift des Abschnittes V. und § 139b werden wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Abschnittes V. wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
V. Aufsicht | "III. Aufsicht`. |
b) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 1341 und 139aa" durch die Angabe "auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "Reichstag" durch die Wörter "Deutschen Bundestag" ersetzt und die Fußnoten gestrichen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 1341 und 139aa" durch die Angabe "auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe " § 120c" durch die Angabe " § 40a der Arbeitsstättenverordnung" ersetzt.
24. § 139i
§ 139i Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 139hDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139h auferlegten Pflichten anordnen.
wird aufgehoben und die Überschrift von Abschnitt Vl.
VI. Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben des Handelsgewerbes
entfällt.
25. § 140
§ 140 Kranken-, Hufs- und Sterbekassen(1) (weggefallen)
(2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der selbständigen Gewerbetreibenden erhalten durch die Genehmigung der zuständigen Behörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.
wird aufgehoben.
26. § 142
§ 142 Erlaß und Außerkraftsetzung(1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.
(2) Die Landesregierung ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. Welche Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen bestimmt.
wird aufgehoben.
27. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe g wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe h wird nach der Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.
cc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt:
"i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1 entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt oder
wird gestrichen.
bb) Die Nummernbezeichnung "2." wird gestrichen.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "des Absatzes 1" die Wörter. "Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 " eingefügt.
28. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe betreibt, | "1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,". |
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 57 Abs. 3 des Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,".
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder | "3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder". |
"3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "ohne" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird nachdem Wort "zuwiderhandelt" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "oder § 60b Abs. 3 Satz 1" gestrichen.
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes 1" die Wörter "Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1" eingefügt.
29. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "auch in Verbindung mit Abs. 4," die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1," eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "feilhält" durch das Wort "feilbietet" ersetzt.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt, | "8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme einer dort genannten Veranstaltung
a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird,". |
dd) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
"9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,".
ee) Die frühere Nummer 9 wird Nummer 10.
ff) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
"11. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder".
gg) Die frühere Nummer 10 wird Nummer 12.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "die Ordnungswidrigkeit kann" die Wörter "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro," eingefügt und die Wörter "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7" durch die Wörter "in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7" ersetzt.
30. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 120d zuwiderhandelt oder
- einer auf Grund des § 120e erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120f oder § 139i zuwiderhandelt.
wird aufgehoben.
b) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Im neuen Absatz 1 wird das Wort "ferner" gestrichen.
d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."
e) Absatz 3
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.
wird aufgehoben.
31. In § 148 Nr. 2 werden vor der Angabe " § 146 Abs. 1 " das Wort "oder" eingefügt und die Wörter "oder § 147 Abs. 1" gestrichen.
31a. In § 149 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Bußgeldentscheidungen" die Wörter "wegen einer Ordnungswidrigkeit" gestrichen.
32. § 154
§ 154 Ausnahmen von Titel VII(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine Anwendung
- die Bestimmungen der §§ 105 bis 139i auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
- die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 1 19b sowie die Bestimmungen der §§ 120b bis 139aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;
- die Bestimmungen der §§ 133g bis 134 und 134i auf Arbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen Arbeitnehmer in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 133g, 139aa und 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 139aa und 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechende Anwendung.
(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, können die Bestimmungen der §§ 139aa und 139b durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 3 mit Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise ausgedehnt werden.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
wird aufgehoben.
33. § 154a
§ 154a Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen u.ä.Die Bestimmungen des § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, des § 114b Abs. 1, der §§ 114c bis 119a, des § 134 Abs. 2, der §§ 139aa und 139b finden auf die Besitzer und Arbeitnehmer von Bergwerken, Salmen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung, und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
wird aufgehoben.
34. § 155 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter ", ausgenommen in den Fällen der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1," gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. | "(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen." |
35. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 14 Abs. 4 werden wie folgt gefasst:
Artikel 2
Änderung des Gaststättengesetzes
In § 10 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
In § 18 Nr. 2 Buchstabe b des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird die Angabe "164 Euro" durch die Angabe "240 Euro" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Dem § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung."
Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuches
§ 73 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5a
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
In § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird Absatz 2
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- feststellen, daß für bestimmte Betriebsarten unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Umstände die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben ganz oder zum Teil nicht erfüllt zu werden brauchen,
- bestimmen, daß die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben in bestimmten Betriebsarten nicht oder nur zu einem Teil erfüllt zu werden brauchen, soweit dies unvermeidbar ist, weil nicht genügend Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen.
aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach dem "Fünften Titel" werden die Wörter "Sechster Titel
Räume in Unterkünften
§ 40a Gemeinschaftsunterkünfte " eingefügt.
b) Im "Vierten Kapitel" wird in der Zeile "Tagesunterkünfte auf Baustellen" das Wort "Tagesunterkünfte" durch das Wort "Unterkünfte" ersetzt.
2. Nach § 40 wird folgende Überschrift und folgender § 40a eingefügt:
"Sechster Titel
Räume in Unterkünften
§ 40a Gemeinschaftsunterkünfte
(1) Soweit der Arbeitgeber den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, deren Unterkunfts- oder Nebenräume entweder von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder zu diesem Zweck zu nutzen bestimmt sind (Gemeinschaftsunterkünfte), selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlässt, hat er dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so benutzt werden, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu beachten:
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf
(3) Die Bundeswehr darf von den Regelungen der Absätze 1 und 2 abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Tagesunterkünfte" durch das Wort "Unterkünfte" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer Tagesunterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die Tagesunterkünfte dürfen sieh nur an ungefährdeter Stelle befinden. | "(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer
|
Artikel 7
Änderung der Spielverordnung
Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe "41 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
2. In den Nummern 3 und 4 der Anlage zu § 5a wird die Angabe "41 Euro" jeweils durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.
Artikel 8
Aufhebung der Verordnung über den Kälteschutz der Angestellten in offenen Verkaufsstellen
Die Verordnung über den Kälteschutz der Angestellten in offenen Verkaufsstellen vom 27. Januar 1937 (HmbB1 I 8054-d) wird aufgehoben.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
ENDE