Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze*)
Vom 5. April 2004
(BGBl. I Nr. 15 vom 08.04.2004 S. 502)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen, die in ein System nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden."
2. Dem § 81 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste."
3. § 96 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen entgegen, die in ein System eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Ein System im Sinne von Satz 1 ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 2 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. | "(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen entgegen, die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt." |
4. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Finanztermingeschäfte" durch das Wort "Finanzleistungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes."
bb) In Satz 3 wird das Wort "Vertragsverletzungen" durch die Wörter "Vorliegen eines Insolvenzgrundes" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist. | "Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am fünften Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist. Treffen die Parteien keine Vereinbarung, ist der zweite Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens maßgebend." |
5. Dem § 130 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit)."
6. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "den §§ 892, 893" durch die Angabe " § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893" ersetzt .
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 96 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 96 Abs. 2" ersetzt.
7. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
"Dies gilt nicht, wenn die Forderung an den Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder an die Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder an die Europäische Zentralbank abgetreten wurde."
wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes."
8. In § 223 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "hinsichtlich" die Angabe "der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie" eingefügt und in Nummer 1 die Angabe " § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
9. In § 340 Abs. 3 wird die Angabe " § 96 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
In das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird nach Artikel 103a folgender Artikel 103b eingefügt:
"Artikel 103b Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 9. April 2004 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " §§ 1259 bis 1272 (weggefallen)" durch folgende Angaben ersetzt:
" § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes §§ 1260 bis 1272 (weggefallen)".
2. Nach § 1258 wird folgender § 1259 eingefügt:
" § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung."
3. Dem § 1279 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Markt-preis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung."
4. Dem § 1295 wird folgender Satz angefügt: " § 1259 findet entsprechende Anwendung."
Artikel 4
Änderung des Depotgesetzes
In § 16 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist, wird nach den Wörtern "Formvorschriften des" die Angabe " § 4 Abs. 2, des" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 werden folgende Absätze 16 und 17 angefügt:
"(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierlieferund -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45) einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43) aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
a) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Finanzinstrumente im Sinne dieser Vorschrift sind auch Termingeschäfte, deren Preis von anderen als den in Absatz 11 Satz 4 Nr. 1 bis 5 genannten Basiswerten abhängt. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/ 47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen."
2. In § 24b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "nach Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen und Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45)" durch die Angabe "nach § 1 Abs. 16" ersetzt.
3. In § 46a Abs. 1 Satz 6 werden nach dem Wort "Zentralbanken" die Wörter "und von Finanzsicherheiten" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Dem § 89 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Dem § 15 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung."
Artikel 8
Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach den Wörtern "sichergestellt sein" die Angabe "sowie der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtwert der zu deckenden Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen und Derivaten nach Absatz 6 Satz 2 um 2 vom Hundert übersteigen (sichernde Überdeckung)" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die sichernde Überdeckung muss in ersatzdeckungsfähigen Werten bestehen; die Beschränkung des Absatzes 5 ist insoweit nicht anzuwenden."
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "ordentliche Deckung" die Wörter "oder sichernde Überdeckung" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 als eingetragene Deckungswerte."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe " § 6 Abs. 6 Satz 2" die Wörter "zuzüglich der sichernden Überdeckung" eingefügt.
4. § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35
(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbrief-gläubiger sind aus den eingetragenen Werten voll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hypothekenbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6 Satz 4 teil.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank auf Antrag der Aufsichtsbehörde eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die eingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die Hypothekenbank nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Hypothekenregister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. Hat die Hypothekenbank am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmasse im Interesse der vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er die Hypothekenbank gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Wenn die Hypothekenbank ein Grundstück über die Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 hinaus beliehen hat, so unterliegen die im Register eingetragenen Hypotheken und gesicherten Forderungen auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als Deckungswerte gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit ein. Er führt nach Abzug angemessener Verwaltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypotheken auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit vorrangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige Hypotheken gesichert sind; maßgeblich ist die Grenze des § 11 Abs. 2 unter Zugrundelegung des zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswertes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Teilung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor.
(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung einschließlich der sichernden Überdeckung offensichtlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben.
(5) Das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hypothekenbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen der Hypothekenbank können die Pfandbrief-gläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend.
(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt unberührt.
(8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich."
5. Nach § 35 werden folgende §§ 35a bis 35g eingefügt: " § 35a
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Hypothekenbank. Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter auf Antrag der Aufsichtsbehörde abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt gegen-über der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von der Hypothekenbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem
zuständigen Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden.
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im Register eingetragenen Hypotheken in das Grund-buch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden Hypotheken, bei denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung der Sachwalterbestellung zu beantragen.
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus den im Hypothekenregister eingetragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten sind aus den im Register eingetragenen Werten zu tragen.
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung der Hypothekenbank zum Schadenersatz verpflichtet.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Hypothekenbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.
§ 35b
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der im Hypothekenregister eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Hypothekenbank übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die Firma und den Sitz der übertragenden Hypothekenbank und der übernehmenden Hypothekenbank,
2. die Vereinbarung über die Übertragung der im Hypothekenregister eingetragenen Werte und der Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen als Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegenleistung,
3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen.
(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
§ 35c
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der übernehmenden Hypothekenbank haben die Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der jeweiligen Hypothekenbank anzumelden. Der Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Aufsichtsbehörde beizufügen.
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank eingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank wirksam wird.
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank den Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersenden. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank von Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung beteiligten Hypothekenbanken hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.
§ 35d
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeich-
neten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Hypothekenbank über. Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Hypothekenbank und die übernehmende Hypothekenbank als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 35 Abs. 4 entsprechend. § 35 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Hypothekenbank tritt.
§ 35e
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der Sachwalter mit einer anderen Hypothekenbank vereinbaren, dass die im Hypothekenregister der insolventen Hypothekenbank eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene Werte gelten, ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Hypothekenbank für die andere Hypothekenbank verwaltet werden, soweit die andere Hypothekenbank die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Hypothekenbank übernimmt. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Hypothekenbank und der insolventen Hypothekenbank oder deren Gläubigern als Werte der anderen Hypothekenbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist in das Register der anderen Hypothekenbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregister der insolventen Hypothekenbank eingetragenen Werte gelten als im Register der anderen Hypothekenbank eingetragen. Der Treuhänder der anderen Hypothekenbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der insolventen Hypothekenbank wahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im Deckungsregister der insolventen Bank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken.
(4) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. § 35f
Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse nach § 35b Abs. 1 muss der bei der insolventen Hypothekenbank verbleibende Teil der Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 35e Abs. 1.
§ 35g
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach § 35b Abs. 1 sowie § 35e Abs. 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."
6. Der bisherige § 35a wird § 36.
7. In § 41 Satz 1 wird die Angabe " §§ 22, 29 bis 35a" durch die Angabe " § 22 Abs. 1 und 3, §§ 29 bis 34a, 35 Abs. 1, 2 und 4 bis 9, §§ 35a bis 36" ersetzt.
Artikel 8a
Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern "sichergestellt sein" die Angabe "sowie der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamt-wert der zu deckenden Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen und Derivaten nach Absatz 5 Satz 2 um 2 vom Hundert übersteigen (sichernde Überdeckung)" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die sichernde Überdeckung muss in ersatzdeckungsfähigen Werten bestehen; die Beschränkung des Absatzes 4 ist insoweit nicht anzuwenden."
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" das Wort "(Bundesanstalt)" eingefügt.
2. In § 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "ordentliche Deckung" die Wörter "oder sichernden Überdeckung" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6
(1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind aus den eingetragenen Werten voll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreditanstalt nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbrief-gläubiger nur im Umfang des Absatzes 5 Satz 4 teil.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des Sitzes der Kreditanstalt auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die eingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die Kreditanstalt nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Hypothekenregister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die §§ 892, 893 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. Hat die Kreditanstalt am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmasse im Interesse der vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er die Kreditanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen, dass eingetragene Werte, soweit sie zur Deckung einschließlich der sichernden Überdeckung offensichtlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben.
(4) Das Gericht des Sitzes der Kreditanstalt kann auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreditanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.
(5) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen der Kreditanstalt können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend.
(6) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt unberührt.
(7) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 2 Abs. 5 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich."
4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6g eingefügt: " § 6a
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Kreditanstalt. Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt gegenüber der Bundesanstalt in die Pflichten ein, die von der Kreditanstalt nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden.
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden Hypotheken, bei denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Hypothekenregister gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung der Sachwalterbestellung zu beantragen.
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus den im Hypothekenregister eingetragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der Kreditanstalt setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, den die Bundesanstalt bestellt. Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind aus den im Hypothekenregister eingetragenen Werten zu tragen.
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung der Kreditanstalt zum Schadenersatz verpflichtet.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Kreditanstalt oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.
§ 6b
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Hypothekenregister eingetragenen Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Kreditanstalt übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
§ 6c
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der übernehmenden Kreditanstalt haben die Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der jeweiligen Kreditanstalt anzumelden. Der Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Bundesanstalt beizufügen.
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt eingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Kreditanstalt wirksam wird.
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Kreditanstalt hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt den Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersenden. Nach Ein-gang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt von Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung beteiligten Kreditanstalten hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.
§ 6d
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Kreditanstalt gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Kreditanstalt über. Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die über-tragende Kreditanstalt und die übernehmende Kreditanstalt als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
§ 6e
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann der Sachwalter mit einer anderen Kreditanstalt vereinbaren, dass die im Hypothekenregister der insolventen Kreditanstalt eingetragenen Werte ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Kreditanstalt für die andere Kreditanstalt verwaltet werden, soweit die andere Kreditanstalt die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Kreditanstalt übernimmt. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Kreditanstalt und der insolventen Kreditanstalt oder deren Gläubigern als Werte der anderen Kreditanstalt, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist in das Hypothekenregister der anderen Kreditanstalt einzutragen. Die im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Hypothekenregister der insolventen Kreditanstalt eingetragenen Werte gelten als im Hypothekenregister der anderen Kreditanstalt eingetragen. Sofern bei der anderen Kreditanstalt ein Treuhänder bestellt ist, nimmt dieser seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der insolventen Kreditanstalt wahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im Hypothekenregister der insolventen Bank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken.
§ 6f
Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse nach § 6b Abs. 1 muss der bei der insolventen Kreditanstalt verbleibende Teil der Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 6e Abs. 1.
§ 6g
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 6b Abs. 1 sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a
Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Kreditanstalt mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. Die von anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt unberührt."
Artikel 8b
Änderung des Schiffsbankgesetzes
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Zusätzlich muss der Wert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtwert der zu decken-den Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen um 2 vom Hundert übersteigen (sichernde Überdeckung). Die sichernde Überdeckung muss in ersatzdeckungsfähigen Werten bestehen; die Beschränkung des Absatzes 4 ist insoweit nicht anzuwenden."
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist," ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe "vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)" gestrichen.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "ordentliche Deckung" die Wörter "oder sichernde Überdeckung" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Darlehensforderungen nebst den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach § 10 Abs. 2 Satz 1 als eingetragene Deckungswerte. Lässt die Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 eine darüber hinausgehende Beleihung zu, so ist deren Grenze maßgeblich."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Schiffspfandbriefe" die Wörter "zuzüglich der sichernden Überdeckung" eingefügt.
5. § 36 wird wie folgt gefasst:
" § 36
(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Deckungsregister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Die Forderungen der Schiffspfand-briefgläubiger sind aus den eingetragenen Werten voll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiffspfandbriefbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Schiffspfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6 Satz 4 teil.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des Sitzes der Schiffspfandbriefbank auf Antrag der Aufsichtsbehörde eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die im Deckungsregister eingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die Schiffspfandbriefbank nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Deckungsregister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bleiben unberührt. Hat die Schiffspfandbriefbank am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmasse im Interesse der vollständigen Befriedigung der Schiffspfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er die Schiffspfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Wenn die Schiffspfandbriefbank ein Schiff oder Schiffsbauwerk über den nach den §§ 9, 10 Abs. 2 deckungsfähigen Betrag hinaus beliehen hat, so unterliegen die im Deckungsregister eingetragenen Darlehensforderungen nebst den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als Deckungswerte gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit ein. Er führt nach Abzug angemessener Verwaltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden einzelnen Schiffshypotheken auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit vorrangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige Schiffshypotheken gesichert sind; maßgeblich ist die Grenze des § 10 Abs. 2 Satz 1 unter Zugrundelegung des zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswertes, im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 3 die von der Aufsichtsbehörde zugelassene höhere Grenze. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Darlehensrückzahlungsforderung und Schiffshypothek geteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Teilung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige Schiffshypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor.
(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung einschließlich der sichernden Überdeckung offensichtlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedigung der Schiffspfandbriefgläubiger und Deckung der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben.
(5) Das Gericht des Sitzes der Schiffspfandbriefbank kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiffspfandbriefbank bei Vorlie-
gen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen der Schiffspfandbriefbank können die Schiffspfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend.
(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt unberührt."
6. Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36g eingefügt:
" § 36a
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Schiffspfandbriefbank. Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter auf Antrag der Aufsichtsbehörde abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von der Schiffspfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden.
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im Deckungsregister eingetragenen Rechten an Schiffen in das Schiffsregister, bei den im Deckungsregister eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken in das Schiffsbauregister einzutragen, wenn nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Schiffspfandbriefgläubiger benachteiligt würden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Registergericht zu beantragen. Werden Rechte, bei denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Deckungsregister gelöscht, so hat der Sachwalter beim Registergericht die Löschung der Eintragung der Sachwalterbestellung zu beantragen.
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus den im Deckungsregister eingetragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der Schiffspfandbriefbank setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten sind aus den im Deckungsregister eingetragenen Werten zu tragen.
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung der Schiffspfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Schiffspfandbriefbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.
§ 36b
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Schiffspfandbriefbank übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 36 der Schiffsregisterordnung ist zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
§ 36c
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der übernehmenden Schiffspfandbriefbank haben die Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der jeweiligen Schiffspfandbriefbank anzumelden. Der Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Aufsichtsbehörde beizufügen.
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Schiffspfandbriefbank erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Schiffspfandbriefbank eingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Schiffspfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Schiffspfandbriefbank wirksam wird.
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Schiffspfandbriefbank hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Schiffspfandbriefbank den Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersenden. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmen-den Schiffspfandbriefbank von Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung beteiligten Schiffspfandbriefbanken hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.
§ 36d
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Schiffspfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Schiffspfandbriefbank über. Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Schiffspfandbriefbank und die übernehmende Schiffspfandbriefbank als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 36 Abs. 4 entsprechend. § 36 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Schiffspfandbriefbank tritt.
§ 36e
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der Sachwalter mit einer anderen Schiffspfandbriefbank vereinbaren, dass die im Deckungsregister der insolventen Schiffspfandbriefbank eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten, ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Schiffspfandbriefbank für die andere Schiffspfandbriefbank verwaltet werden, soweit die andere Schiffspfandbriefbank die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Schiffspfandbriefbank übernimmt. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Schiffspfandbriefbank und der insolventen Schiffspfandbriefbank oder deren Gläubigern als Werte der anderen Schiffspfandbriefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist in das Deckungsregister der anderen Schiffspfandbriefbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregister der insolventen Schiffspfandbriefbank eingetragenen Werte gelten als im Register der anderen Schiffspfandbriefbank eingetragen. Der Treuhänder der anderen Schiffspfandbriefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der insolventen Schiffspfandbriefbank wahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im Deckungsregister der insolventen Bank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken.
(4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend. § 36f
Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse nach § 36b Abs. 1 muss der bei der insolventen Schiffspfandbriefbank verbleibende Teil der Deckungsmasse den Vorschriften über die Schiffspfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 36e Abs. 1.
§ 36g
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach § 36b Abs. 1 sowie § 36e Abs. 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."
7. Der bisherige § 36a wird § 37 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch die sichernde Überdeckung in Werten mit ausländischer Währung gleicher Gattung bestehen muss."
b) In Nummer 4 wird die Angabe " §§ 35 und 36" durch die Angabe " §§ 35 bis 36g" ersetzt.
8. Der bisherige § 36b wird § 37a und in Absatz 2 Satz 1 die Angabe "die § 7 bezeichnete Grenze" durch die Angabe "die in § 7 bezeichnete Grenze" ersetzt.
9. Der bisherige § 36c wird § 37b und in Satz 1 die Angabe " § 36b Abs. 2" durch die Angabe " § 37a Abs. 2" ersetzt.
10. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 6 Abs. 1 und 5" ein Komma eingefügt und die Angabe "und der §§ 8, 20, 28 bis 33, 35 bis 36c" durch die Angabe "des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und der §§ 20, 28 bis 33, 35 bis 37b" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes
Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" und die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe " § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
2. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. § 35a Abs. 2 Satz 3, § 35c Abs. 1 bis 3 und § 35d Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister tritt."
3. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
Artikel 10
Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
In § 11 Abs. 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102) wird die Angabe "des § 35 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "der §§ 35 bis 35g" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
In § 8 Abs. 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das durch Artikel 169 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe "des § 35 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "der §§ 35 bis 35g" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Kreditwesen" ein Komma und die Angabe "die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes" eingefügt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43).
ENDE