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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmodernisierungsgesetz)
Vom 24. August 2004
(BGBl. I Nr. 45 vom 30.08.2004 S. 2198, ber. S. 2300)
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 411 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten".
b) Die Angabe zu § 413 wird wie folgt gefasst:
" § 413 Sachverständigenvergütung".
c) Nach der Angabe zu § 552 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 552a Zurückweisungsbeschluss".
d) Die Angabe zu § 649 wird wie folgt gefasst:
" § 649 Festsetzungsbeschluss".
1a. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. | "Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin." |
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen."
3. Dem § 91 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat."
4. Dem § 91a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist."
5. § 159 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen, wenn nicht der Vorsitzende davon absieht. | "Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist." |
6. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück
niedergelegt werden. | "Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden." |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen."
7. Dem § 234 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten."
8. § 269 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "unverzüglich" wird gestrichen.
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde."
8a. § 278 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend. | "(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend." |
9. Dem § 284 werden folgende Sätze angefügt:
"Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden."
9a. § 307 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 307 Anerkenntnis
(1) Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. (2) Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, daß er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. | " § 307 Anerkenntnis
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht." |
10. Dem § 310 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2)."
11. § 320 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. | "(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt." |
12. § 321a Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt | "Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist." |
12a. Dem § 331 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist."
13. (weggefallen)
14. Nach § 411 wird folgender § 411a eingefügt:
" § 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden."
14a. Die Überschrift zu § 413 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 413 Sachverständigenentschädigung | " § 413 Sachverständigenvergütung". |
15. (weggefallen)
16. § 511 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
| "(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden." |
16a. § 524 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift" ersetzt durch die Wörter "der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung".
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat."
17. § 527 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "entscheidet" wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.
18. Dem § 541 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden."
19. In § 551 Abs. 2 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern."
19a. Nach § 552 wird folgender § 552a eingefügt:
" § 552a Zurückweisungsbeschluss
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
19b. In § 553 Abs. 1 werden nach dem Wort "verworfen" die Wörter "oder gemäß § 552a zurückgewiesen" eingefügt.
19c. § 554 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. | "(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird." |
20. In § 565 wird nach dem Wort "Einforderung" ein Komma sowie das Wort "Übersendung" eingefügt.
21. Dem § 574 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: " § 542 Abs. 2 gilt entsprechend."
21a. Dem § 577 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
"Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen."
22. In § 623 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 626 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 626 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
23. § 629 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 626 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 626 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
24. Die Überschrift zu § 649 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 649 Feststellungsbeschluss | " § 649 Festsetzungsbeschluss". |
25. § 708 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; | "10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten;". |
25a. In § 717 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Urteile der Oberlandesgerichte" durch das Wort "Berufungsurteile" ersetzt.
26. In § 915 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 Nr. 8 und 9 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat."
2. Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:
" § 29
Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende Übergangsvorschriften:
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
0. In § 40 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein deutsches oder ausländisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden Beamten zu.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustellung an ihn, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Von Urteilen und Beschlüssen wird nur der entscheidende Teil angeheftet. | "(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig.
Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann." |
1. § 57 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 57
Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. | " § 57
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung zu belehren." |
2. § 59 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 59
Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. | " § 59
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen. (2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt." |
3. Die §§ 61 bis 66e werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
alt | neu |
§ 61
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden
| " § 61
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren. |
§ 62
Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. | § 62
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen. |
§ 64
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren. | § 63
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird. |
§ 64
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben. | § 64
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es". (3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. |
§ 65
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn
| § 65
(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja". (3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 66
- | § 66
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend." |
4. In § 68a Abs. 2 wird die Angabe "oder des § 61 Nr. 4" gestrichen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen.
wird aufgehoben.
5a. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Hilfsbeamten" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "einen ihrer Hilfsbeamten" durch die Wörter "eine ihrer Ermittlungspersonen" ersetzt.
6. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Staatsanwaltschaft" die Wörter "und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Andere Beamte sind" durch die Wörter "Im Übrigen sind Beamte" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn möglich, zur Teilnahme aufzufordern.
wird aufgehoben.
6a. In § 138 Abs. 1 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" eingefügt.
6b. In § 168a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "beobachtet" durch das Wort "beachtet" ersetzt.
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
wird aufgehoben.
8. § 226 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar."
9. § 229 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "zehn Tagen" durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden. Ist die Hauptverhandlung sodann an mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unterbrochen werden. Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Ablauf von zwölf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden, wenn sie davor an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. | "(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Angeklagter" die Wörter "oder eine zur Urteilsfindung berufene Person" eingefügt.
10. In § 234a wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
alt | neu |
der Verzicht des Angeklagten nach § 61 Nr. 5 sowie sein Einverständnis nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt. | "das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs.1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt." |
11. In § 247a Satz 1 wird die Angabe " § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4" durch die Angabe " § 251 Abs. 2" ersetzt.
12. In § 251 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn
(2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Niederschrift über eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. Im übrigen ist die Verlesung nur zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. | "(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden,
(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
|
13. § 256 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden sowie der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluß von Leumundszeugnissen sowie ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, können verlesen werden. Dasselbe gilt für Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben. | "(1) Verlesen werden können
|
14. In § 271 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" die Wörter " , soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war," eingefügt.
15. § 286 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
wird aufgehoben.
15a. In § 314 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat."
15b. In § 341 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat."
15c. Nach § 354 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt."
16. In § 374 Abs. 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,".
16a. Nach § 380 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist."
17. Nach § 408a Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen."
17a. Dem § 411 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig."
18. § 418 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: " § 408a gilt entsprechend."
19. In § 468 werden die Wörter "oder Körperverletzungen" gestrichen.
20. In § 81a Abs. 2, § 81c Abs. 5 Satz 1, § 100b Abs. 3 Satz 1, § 100d Abs. 1 Satz 1, § 100i Abs. 4 Satz 4, § 105 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 2, § 111e Abs. 1 Satz 2, § 111f Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 111l Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2, § 131 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 131c Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 2, § 132 Abs. 2, § 163d Abs. 2 Satz 1, 2 und § 163f Abs. 3 Satz 1, 2 wird jeweils das Wort "Hilfsbeamten" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:
"(weggefallen) § 49".
2. § 49 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:
" § 48 (weggefallen) ".
2. Dem § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten."
§ 48 Zeugen(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen er ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer währen Aussage für notwendig hält. Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden.
(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen nicht übersteigen.
wird aufgehoben.
3a. In § 53 Abs. 2 wird das Wort "Hilfsbeamten" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
3b. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
4. In § 77a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.
(5) Der Richter beim Amtsgericht kann von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung absehen. Der Beschluß ist unanfechtbar.
wird aufgehoben.
5a. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "verkündet" die Wörter "und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden" eingefügt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" gestrichen.
5b. § 80a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt
Der Wert einer Nebenfolge vermögenstechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen. (3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. | " § 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet. (3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung." |
6. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 46 Abs. 3, 4 und 7" wird durch die Angabe " § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7" ersetzt.
b) Die Angabe " §§ 47 bis 49" wird durch die Angabe " §§ 47, 49" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 23 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
0. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungsbeamten sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Landesregierung einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Verwaltungsbeamte" durch die Wörter "ein Verwaltungsbeamter" ersetzt.
0a. In § 60 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:
"bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat."
1. § 87a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort "Anspruchs" ein Komma und die Wörter "auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort "Hauptsache" ein Komma und die Wörter "auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. über die Beiladung."
2. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "zwei Monate" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
2a. § 124a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. | "Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen." |
2b. Dem § 161 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist."
2c. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "Steuersachen" durch das Wort "Abgabenangelegenheiten" ersetzt und nach dem Wort "Steuerberaters" die Wörter "oder Wirtschaftsprüfers" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
0. In § 56 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:
"bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat."
0a. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen."
1. § 79a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort "Klage" ein Komma und die Wörter "auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort "Hauptsache" ein Komma und die Wörter "auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. über die Beiladung."
2. Dem § 138 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist."
Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:
0. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "191" durch die Angabe "191a" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "198" durch die Angabe "197" ersetzt.
1. Dem § 131 wird der Absatz 5 angefügt.
2. § 155 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort "Anspruchs" ein Komma und die Wörter "auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort "Hauptsache" ein Komma und die Wörter "auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
2. § 16 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.
3. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
" § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden."
4. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
" § 24b Amtshilfe
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden."
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:
"(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn
(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn
(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden."
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist."
6. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 2a und 2b" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entscheidet über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt."
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:
1. In § 38 werden die Wörter "die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks eingetragenen Eigentümers sowie" gestrichen.
2. In § 83 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 29 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter "und die Ablaufhemmung (Absatz 6)" gestrichen und das Wort "beginnen" durch das Wort "beginnt" ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt."
3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "einem Jahr" ersetzt.
Artikel 12
Aufhebung der Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen
Die Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 992), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Februar 1982 (BGBl. I S. 188), wird aufgehoben.
Artikel 12a
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünf-zehnten Titel wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Fünfzehnter Titel Gerichtssprache".
2. In § 152 Abs. 1 wird das Wort "Hilfsbeamten" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
3. In der Überschrift des Fünfzehnten Titels werden das Komma und die Wörter "Verständigung mit dem Gericht" gestrichen.
Artikel 12b
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Gerichtssprache" die Wörter "und die Verständigung mit dem Gericht" gestrichen.
Artikel 12c
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2012), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Auslieferungsersuchen" die Wörter "innerhalb angemessener Frist" eingefügt.
2. In § 77b Abs. 5 wird die Angabe " § 380 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 380 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
3. In § 115 Abs. 1 wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
Artikel 12d
Änderung des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt, Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:
1. In § 9a Abs. 1 werden die Wörter "wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet" durch die Wörter "soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke nach § 9 Abs. 1 gestattet ist" ersetzt.
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat;
wird aufgehoben.
Artikel 12e
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht eingesehen werden können.
wird aufgehoben.
2. In § 196 Satz 1 werden die Wörter "die Feststellungen nach § 193 Abs. 2," gestrichen.
Artikel 12f
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird vor Nummer 3600 die neue Nummer 3600 eingefügt.
Die bisherigen Nummern 3600 und 3601 werden zu Nummern 3601 und 3602.
Artikel 12g
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) In § 12 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(2) In Artikel 7 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II S. 2482) geändert worden ist, wird das Wort "Hilfsbeamten" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(3) In § 20 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(4) In § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(5) In § 11 Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(6) In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002(BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(7) In § 39 Abs. 3, § 67 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Hilfsbeamten" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(8) In § 30 Abs. 3, § 52 Abs. 3 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) wird jeweils das Wort "Hilfsbeamten" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(9) In Artikel 4a § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II S. 2482) geändert worden ist, wird das Wort "Hilfsbeamten" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(10) In § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(11) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:
1. In § 392 Abs. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Hochschule" die Wörter "im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" eingefügt.
2. In § 397 Abs. 1 werden die Wörter "einer ihrer Hilfsbeamten" durch die Wörter "eine ihrer Ermittlungspersonen" ersetzt.
3. In § 399 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
4. In § 404 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(12) In § 12b, § 31a Abs. 5 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(13) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(14) In § 148 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(15) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(16) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(17) In § 6 Abs. 4 Satz 3 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(18) In § 306 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(19) In § 4 Abs. 3 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
(20) In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2004" durch die Angabe "31. Dezember 2006" ersetzt.
Artikel 13
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung sowie des Einführungsgesetzes betreffend die Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach Artikel 14 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 11 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
ENDE