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Änderungstext
Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 7. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 42 vom 12.07.2005 S. 1954)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht
Erster Teil
Wettbewerbsbeschränkungen
Erster Abschnitt
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
§ 3 Mittelstandskartelle §§ 4 bis 18 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
§ 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
Dritter Abschnitt
Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
§ 23 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
Wettbewerbsregeln
§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
§ 25 Stellungnahme Dritter
§ 26 Anerkennung
§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
Fünfter Abschnitt
Sonderregeln für
bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 28 Landwirtschaft
§ 29 (weggefallen)
§ 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
§ 31 (weggefallen)
Sechster Abschnitt
Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
§ 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
§ 32a Einstweilige Maßnahmen § 32b Verpflichtungszusagen
§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden § 32d Entzug der Freistellung
§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
§ 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen
Siebenter Abschnitt
Zusammenschlusskontrolle
§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
§ 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen
§ 37 Zusammenschluss
§ 38 Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile
§ 39 Anmelde- und Anzeigepflicht
§ 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
§ 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
§ 42 Ministererlaubnis
§ 43 Bekanntmachungen Achter Abschnitt Monopolkommission
§ 44 Aufgaben
§ 45 Mitglieder
§ 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 47 Übermittlung statistischer Daten
Zweiter Teil
Kartellbehörden
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 48 Zuständigkeit
§ 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde
§ 50 Vollzug des europäischen Rechts
§ 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
§ 50c Behördenzusammenarbeit Zweiter Abschnitt Bundeskartellamt
§ 51 Sitz, Organisation
§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
§ 53 Tätigkeitsbericht
Dritter Teil
Verfahren
Erster Abschnitt
Verwaltungssachen
I. Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 56 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung
§ 58 Beschlagnahme
§ 59 Auskunftsverlangen
§ 60 Einstweilige Anordnungen
§ 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen
II. Beschwerde
§ 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 64 Aufschiebende Wirkung
§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 66 Frist und Form
§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 68 Anwaltszwang
§ 69 Mündliche Verhandlung
§ 70 Untersuchungsgrundsatz
§ 71 Beschwerdeentscheidung
§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 72 Akteneinsicht
§ 73 Geltung der Vorschriften des GVG und der ZPO
III. Rechtsbeschwerde
§ 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 77 Beteiligtenfähigkeit
§ 78 Kostentragung und -festsetzung
§ 79 Rechtsverordnungen
§ 80 Gebührenpflichtige Handlungen
Zweiter Abschnitt
Bußgeldverfahren
§ 81 Bußgeldvorschriften
§ 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 83 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren
§ 84 Rechtsbeschwerde zum BGH
§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
§ 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Dritter Abschnitt
Vollstreckung
§ 86a Vollstreckung
Vierter Abschnitt
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 88 Klageverbindung
§ 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
§ 89a Streitwertanpassung Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
§ 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den Kartellbehörden
§ 91 Kartellsenat beim OLG
§ 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 94 Kartellsenat beim BGH
§ 95 Ausschließliche Zuständigkeit
§ 96 (weggefallen)
Vierter Teil
Vergabe öffentlicher Aufträge
Erster Abschnitt
Vergabeverfahren
§ 97 Allgemeine Grundsätze
§ 98 Auftraggeber
§ 99 Öffentliche Aufträge
§ 100 Anwendungsbereich
§ 101 Arten der Vergabe
Zweiter Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
I. Nachprüfungsbehörden
§ 102 Grundsatz
§ 103 Vergabeprüfstellen
§ 104 Vergabekammern
§ 105 Besetzung, Unabhängigkeit
§ 106 Einrichtung, Organisation
II. Verfahren vor der Vergabekammer
§ 107 Einleitung, Antrag
§ 108 Form
§ 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung
§ 110 Untersuchungsgrundsatz
§ 111 Akteneinsicht
§ 112 Mündliche Verhandlung
§ 113 Beschleunigung
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer
§ 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens
III. Sofortige Beschwerde
§ 116 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 117 Frist, Form
§ 118 Wirkung
§ 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 120 Verfahrensvorschriften
§ 121 Vorabentscheidung über den Zuschlag
§ 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
§ 123 Beschwerdeentscheidung
§ 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht
Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen
§ 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
§ 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
§ 127 Ermächtigungen
§ 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
§ 129 Kosten der Vergabeprüfstelle
Fünfter Teil
Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 130 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 131 Übergangsbestimmungen".
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erster Abschnitt Kartellvereinbarungen, Kartellbeschlüsse und abgestimmtes Verhalten | "Erster Abschnitt Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen". |
3. In § 1 werden die Wörter "miteinander im Wettbewerb stehenden" gestrichen.
4. Die § § 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden. (2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, soweit die Regelungen sich nicht auf Preise oder Preisbestandteile beziehen. § 3 Spezialisierungskartelle Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. | " § 2 Freigestellte Vereinbarungen
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen. § 3 Mittelstandskartelle (1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn
(2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft." |
§ 4 Mittelstandskartelle(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere als die in § 3 bezeichnete Art der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn
- dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
- die Vereinbarung oder der Beschluß dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
(2) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen und Beschlüsse, die den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistung zum Gegenstand haben, ohne einen über den Einzelfall hinausgehenden Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen zu begründen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind.
§ 5 Rationalisierungskartelle
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn sie geeignet sind, die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. Der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen. Die Wettbewerbsbeschränkung darf nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen.
(2) Soll die Vereinbarung oder der Beschluß die Rationalisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen verwirklichen, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
§ 6 Strukturkrisenkartelle
Im Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückgangs können Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Vereinbarung oder der Beschluß notwendig ist, um eine planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen, und die Regelung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen in den betroffenen Wirtschaftszweigen erfolgt.
§ 7 Sonstige Kartelle
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder Entsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitragen, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Verbesserung von den beteiligten Unternehmen auf andere Weise nicht erreicht werden kann, in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung steht und die Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.
(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die eine Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung oder auf andere Weise, den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistungen oder die einheitliche Anwendung von Konditionen zum Gegenstand haben, können nur nach § 2 Abs. 2 und den §§ 3 bis 5 vom Verbot des § 1 freigestellt werden.
§ 8 Ministererlaubnis
(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 nicht vor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Vereinbarungen und Beschlüsse vom Verbot des § 1 freistellen, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist.
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges, so ist die Freistellung nur zulässig, wenn andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die Gefahr abzuwenden. Die Freistellung ist nur in besonders schwerwiegenden Einzelfällen zulässig.
§ 9 Anmeldung von Kartellen, Widerspruchsverfahren
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zur Freistellung vom Verbot des § 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen des § 2 Abs. 1 ist der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2 die der betroffenen Lieferanten und Abnehmer beizufügen. Rationalisierungsverbände im Sinne des Gesetzes sind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen oder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Abnehmer, die durch die Vorhaben betroffen werden, in angemessener Weise zu beteiligen.
(2) Bei der Anmeldung sind anzugeben:
- Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Niederlassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;
- Rechtsform und Anschrift des Kartells;
- Name und Anschrift der Person, die zur Vertretung bestellt (§ 13) oder sonstig bevollmächtigt ist, bei juristischen Personen die gesetzliche Vertretung des Kartells.
In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Anmeldenden oder einen anderen eine Freistellung zu erschleichen oder die Kartellbehörde zu veranlassen, in den Fällen der §§ 2 bis 4 Abs. 1 nicht zu widersprechen.
(3) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn die in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen oder die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahmen nicht vorliegen. Die anmeldenden Unternehmen haben nachzuweisen, daß die in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen und die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahmen vorliegen. Werden Änderungen oder Ergänzungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art angemeldet, durch die der Kreis der beteiligten Unternehmen nicht verändert und die Vereinbarung oder der Beschluß nicht auf andere Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt die in Satz 1 genannte Frist einen Monat.
(4) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen bei der Kartellbehörde gemäß Satz 2 unverzüglich anzumelden. Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag beigefügt ist, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 enthalten sind und wenn die Anmeldung über den betroffenen Wirtschaftszweig, vorgesehene institutionelle Ausschüsse sowie die gegenwärtigen Verrechnungs- und Außenumsätze der beteiligten Unternehmen Aufschluß gibt. Alle zwei Jahre seit Anmeldung sind der Kartellbehörde von den beteiligten Unternehmen Änderungen der in Satz 2 bezeichneten Angaben, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages sowie des Kreises der beteiligten Unternehmen anzuzeigen.
(5) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis 4 genannten Vereinbarungen und Beschlüsse ist der Kartellbehörde mitzuteilen.
§ 10 Freistellungsantrag, Erteilung der Freistellung
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung der Kartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden. Sie werden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam. In den Fällen des § 8 ist dem Antrag eine Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeuger und Abnehmer beizufügen, es sei denn, eine solche ist nicht zu erlangen.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8 nicht erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den in Absatz 1 genannten Antrag durch Verfügung ab.
(3) Für Anträge nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Abs. 2 und 5 entsprechend.
(4) Die Freistellung nach den §§ 5 bis 8 ist zu befristen. Die Frist soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(5) Die Freistellung kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 weiterhin erfüllt sind. Die Verlängerung wird nur für diejenigen beteiligten Unternehmen erteilt, die sich damit der Kartellbehörde gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben; die Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf der Freistellung abgegeben werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Auskunft über Kartelle, Bekanntmachung
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis 8 freigestellten Kartellen auf Anfrage Auskunft über
- Angaben nach § 9 Abs. 2;
- den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen und Beschlüsse, insbesondere Angaben über die betroffenen Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt;
- die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen, Bedingungen und Auflagen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
- die Anmeldung von Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art;
- die Anträge auf Freistellung für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art;
- die Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art; soweit Vereinbarungen oder Beschlüsse der Anmeldung oder dem Antrag gemäß freigestellt werden, genügt für die Bekanntmachung der Freistellung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anmeldungen und Anträge;
- die Beendigung von Kartellen.
Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 gelten Absatz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.
§ 12 Mißbrauchsaufsicht, Aufhebung der Freistellung
(1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch Freistellung vom Verbot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann die Kartellbehörde
- den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen beanstandeten Mißbrauch abzustellen,
- den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Vereinbarungen oder Beschlüsse zu ändern, oder
- die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten.
(2) Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder durch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit Auflagen versehen werden,
- soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder
- soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbundenen Auflage zuwiderhandeln oder
- soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist oder
- soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 mißbrauchen.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
§ 13 Kartellvertreter
(1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung eine vertretungsberechtigte Person bestellen, die ermächtigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in Beschwerdeverfahren (§§ 63 bis 73) und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 74 bis 76) zu vertreten. Name und Anschrift der Vertretung sollen der Kartellbehörde mitgeteilt werden.
(2) Ist eine dem Absatz 1 entsprechende Vertretung nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde das für deren Sitz zuständige Amtsgericht eine Person als Vertretung. Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung einer Vertretung hat. Das Amtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Mangel behoben ist.
Zweiter Abschnitt
Vertikalvereinbarungen§ 14 Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt.
§ 15 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften 02a
(1) § 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift im Vordergrund steht.
(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
- die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder
- die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
§ 16 Mißbrauchsaufsicht über Ausschließlichkeitsbindungen
Die Kartellbehörde kann Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Beteiligten
- in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren, anderer Waren oder gewerblicher Leistungen beschränken oder
- darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte abzugeben, oder
- darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte abzugeben, oder
- verpflichten, Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich dazugehören,
und soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 17 Lizenzverträge
(1) Verträge über Veräußerung oder Lizenzierung von erteilten oder angemeldeten Patenten oder Gebrauchsmustern, von Topographien oder Sortenschutzrechten sind verboten, soweit sie dem Erwerber oder Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgehen. Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, technischem Anwendungsbereich, Menge, Gebiet oder Zeit der Ausübung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt des Schutzrechts hinaus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerber oder Lizenznehmer beschränkende Bindungen,
- soweit und solange sie durch ein Interesse des Veräußerers oder Lizenzgebers an einer technisch einwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des Schutzrechts gerechtfertigt sind,
- die zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von nicht ausschließlichen Lizenzen auf Verbesserungs- oder Anwendungserfindungen verpflichten, sofern diesen gleichartige Verpflichtungen des Veräußerers oder Lizenzgebers entsprechen,
- das lizenzierte Schutzrecht nicht anzugreifen,
- das lizenzierte Schutzrecht in einem Mindestumfang zu nutzen oder eine Mindestgebühr zu zahlen,
- die Lizenzerzeugnisse in einer den Herstellerhinweis nicht ausschließenden Weise zu kennzeichnen,
soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erworbenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht überschreiten.
(3) Verträge der in Absatz 1 bezeichneten Art können auf Antrag vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt werden, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwerbers oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen nicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Sie sind vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang des Antrags widerspricht. § 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Die §§ 1 bis 12 bleiben unberührt.
§ 18 Verträge über andere geschützte und nicht geschützte Leistungen und über Saatgut
§ 17 ist entsprechend anzuwenden
- auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von gesetzlich nicht geschützten Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, sonstigen die Technik bereichernden Leistungen sowie nicht geschützten, den Pflanzenbau bereichernden Leistungen auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung, soweit sie wesentliche Betriebsgeheimnisse darstellen und identifiziert sind,
- auf gemischte Verträge über geschützte Leistungen im Sinne des § 17 und nicht geschützte Leistungen im Sinne von Nummer 1,
- auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von anderen Schutzrechten wie Marken, Geschmacksmustern, Urheberrechten (z.B. an Software), soweit diese Verträge mit Verträgen über geschützte Leistungen im Sinne des § 17, über nicht geschützte Leistungen im Sinne von Nummer 1 oder mit gemischten Verträgen im Sinne von Nummer 2 in Verbindung stehen und zur Verwirklichung des mit der Veräußerung oder der Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten oder nicht geschützten Leistungen verfolgten Hauptzwecks beitragen, sowie
- auf Verträge über Saatgut einer auf Grund des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwischen einem Züchter und einem Vermehrer oder einem Unternehmen auf der Vermehrungsstufe.
werden aufgehoben.
6. Der bisherige Dritte Abschnitt "Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten" wird Zweiter Abschnitt.
7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "gewerblichen Leistungen" die Wörter "auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes."
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Vereinigungen von" die Wörter "miteinander im Wettbewerb stehenden" eingefügt, die Angabe " §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 sowie § 29" durch die Angabe " §§ 2, 3 und 28 Abs. 1" und die Angabe " §§ 15, 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1" durch die Angabe " § 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "im Geschäftsverkehr" die Wörter "dazu aufzufordern oder" eingefügt und das Wort "Vorzugsbedingungen" durch das Wort "Vorteile" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 33 Abs. 2" ersetzt.
9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 oder § 29" durch die Angabe " §§ 2, 3 oder 28 Abs. 1" ersetzt.
10. Nach § 21 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Dritter Abschnitt
Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts".
11. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Empfehlungsverbot
(1) Empfehlungen, die eine Umgehung der in diesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen durch gleichförmiges Verhalten bezwecken oder bewirken, sind verboten. Das gleiche gilt für die Empfehlung eines Unternehmens an die Abnehmer seiner Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten ausgesprochen werden, wenn die Empfehlungen
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht für
(4) Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 sind vom Verbot des Absatzes 1 nur freigestellt, wenn sie vom Empfehlenden bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind und der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes beigefügt worden ist. Satz 1 gilt nicht für Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes. Für Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 2 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Anmeldung die Stellungnahmen der betroffenen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen beizufügen sind. (5) Die Anmeldung von Empfehlungen der in Absatz 3 bezeichneten Art ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 11 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Ferner ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie gerichtet sind. (6) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit sie feststellt, daß die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung vom Verbot des Absatzes 1 darstellen. | " § 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L I S. 1) auch Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. (2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht beschränken oder die Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfasst sind. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach dem insoweit maßgeblichen europäischen Gemeinschaftsrecht. (3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verbotenen Missbrauch darstellen, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Die Anwendung weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht, soweit die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle angewendet werden. Vorschriften, die überwiegend ein von den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt." |
§ 23 Unverbindliche Preisempfehlung für Markenwaren(1) § 22 Abs. 1 gilt nicht für unverbindliche Preisempfehlungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen, wenn die Empfehlungen
- ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, ausschließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird und
- in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspricht.
(2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen gewährleistet wird und
- die selbst oder
- deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung oder Ausstattung oder
- deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,
mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Satz 1 ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitätsschwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumutende Maßnahmen nicht abgewendet werden können, außer Betracht bleiben.
(3) Das Bundeskartellamt kann Empfehlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es feststellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung von § 22 Abs. 1 darstellen. Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn
- die Empfehlung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken oder
- die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger geforderten Preis zu täuschen oder
- der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die tatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich übersteigt oder
- durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unternehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der Waren ausgeschlossen sind.
wird aufgehoben.
12. In § 25 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind."
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Kartellbehörde kann Wettbewerbsregeln, die unter § 1 oder § 22 Abs. 1 fallen, nach pflichtgemäßem Ermessen von diesen Verboten mit der Verfügung nach Absatz 1 freistellen. Soweit eine derartige Regel andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen. | "(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen." |
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Wettbewerbsregeln" das Wort "bei" gestrichen und das Wort "anzumelden" durch das Wort "mitzuteilen" ersetzt.
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Auskunft über Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen | " § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1. | "(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger 1 zu veröffentlichen." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "Im Bundesanzeiger" die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 25 Satz 2" durch die Angabe " § 25 Satz 3" ersetzt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Rücknahme oder der Widerruf von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4. | "4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4." |
d) Der Absatz 5 wird angefügt.
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind von diesen bei der Kartellbehörde unverzüglich anzumelden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 14 gilt nicht für Vereinbarungen über die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. | "(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht." |
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Anhang II" durch die Angabe "Anhang I" ersetzt.
d) Absatz 4
(4) § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
§ 29 Kredit- und Versicherungswirtschaft(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen können vom Verbot der §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 1 freigestellt werden. § 7 gilt entsprechend.
(2) Für Vereinbarungen von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die einen Einzelfall betreffen, gilt § 14 nicht. Für die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame Übernahme von Einzelrisiken im Mitversicherungsgeschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute gelten die §§ 1 und 14 nicht.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die §§ 9, 11, 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 entsprechend. Die Kartellbehörde soll den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Für die in Absatz 2 genannten Fälle gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
(4) Für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 7 bezeichneten Art von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Vereinigungen dieser Unternehmen gelten für die Anmeldung, das Widerspruchsverfahren und die Mißbrauchsaufsicht die §§ 9 und 12 Abs. 1 anstelle der §§ 10 und 12 Abs. 2.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen, die im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die der Genehmigung oder Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen oder die Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder unterliegen. Sie gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen. Die Kartellbehörde leitet eine Ausfertigung der Anmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde weiter. Sie erläßt Verfügungen nach dieser Vorschrift im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
wird aufgehoben.
17. § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Urheberrechtsverwertungsgesellschaften
(1) Die §§ 1 und 14 gelten nicht für die Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der Aufsicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie für Verträge und Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften, soweit sie zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erforderlich und der Aufsichtsbehörde gemeldet sind. Die Aufsichtsbehörde leitet die Meldungen an das Bundeskartellamt weiter. (2) Ist der Inhalt eines Vertrages nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch das Oberlandesgericht festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird. | " § 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
(1) § 1 gilt nicht für vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht. (2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. (3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
|
§ 31 Sport§ 1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermarktung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungsgemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch Sportverbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftspolitischen Verantwortung auch der Förderung des Jugend- und Amateursports verpflichtet sind und dieser Verpflichtung durch eine angemessene Teilhabe an den Einnahmen aus der zentralen Vermarktung dieser Fernsehrechte Rechnung tragen.
wird aufgehoben.
19. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sechster Abschnitt Sanktionen § 32 Untersagung Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ein Verhalten untersagen, das nach diesem Gesetz verboten ist. § 33 Schadensersatzpflicht, Unterlassungsanspruch Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung kann auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden. § 34 Mehrerlösabschöpfung (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer Verfügung nach § 32 untersagt hat, nach Zustellung der Verfügung einen Mehrerlös erlangt, so kann die Kartellbehörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung nach § 71 Abs. 3 anordnen, daß das Unternehmen einen dem Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag an die Kartellbehörde abführt (Mehrerlösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen nach § 33 oder durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehrerlösabschöpfung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung nach § 71 Abs. 3 angeordnet werden. (2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöpfung eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der Mehrerlös gering ist. (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. (4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung eines Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung von Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet die Kartellbehörde an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös bereits an die Kartellbehörde abgeführt worden und weist das Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschädigten nach, so erstattet die Kartellbehörde dem Unternehmen den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachgewiesenen Schadensersatzleistung zurück. | "Sechster Abschnitt Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen (1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzustellen. (2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und gegenüber dem festgestellten Verstoß verhältnismäßig sind. (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist. § 32a Einstweilige Maßnahmen (1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen. (2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten. § 32b Verpflichtungszusagen (1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden. (2) Die Kartellbehörde kann die Verfügung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn
§ 32c Kein Anlass zum Tätig werden Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den §§ 1 und 19 bis 21, nach Artikel 81 Abs. 1 oder Artikel 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden. Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat keine Freistellung von einem Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt. § 32d Entzug der Freistellung Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2 Abs. 1 oder mit Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen. § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen (1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchführen. (2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. (3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte um Stellungnahme bitten. (4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend. § 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. (2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. (3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. (5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 2 wird gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung des Verfalls abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten. (3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist. (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. § 81 Abs. 9 gilt entsprechend. § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände und Einrichtungen (1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Abs. 1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Abs. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall oder nach § 34 Abs. 1 anordnet. (2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (4) Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können vom Bundeskartellamt Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt. (5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden." |
20. (entfällt)
21. (entfällt)
22. (entfällt)
23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen."
b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter "und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen." angefügt.
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "am Zusammenschluss" eingefügt.
24. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ergeht die Verfügung nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Eingang der vollständigen Anmeldung, gilt der Zusammenschluß als freigegeben. | "Wird die Verfügung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten."
cc) In dem neuen Satz 4 wird in der Nummer 2 die Angabe " § 50" durch die Angabe " § 59" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1 mit dem Eingang der Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt. | "(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Abs. 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen." |
25. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Dies gilt nicht" die Wörter "für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind, sowie" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 40 Abs. 3a" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den das Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen hat" durch die Wörter "der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 erfüllt" ersetzt.
d) Absatz 4 Nr. 1
1. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von fünftausend bis fünfhunderttausend Euro festsetzen,
wird aufgehoben.
26. In § 42 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 40 Abs. 3" durch die Angabe " § 40 Abs. 3 und 3a" ersetzt.
27. § 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Bekanntmachungen
Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend. | " § 43 Bekanntmachungen
(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
(3) Bekanntzumachen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2." |
28. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "bezeichnet werden" die Wörter "oder die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind" eingefügt.
29. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Wirkung" die Wörter "der Marktbeeinflussung oder" gestrichen.
30. Dem § 49 werden die Absätze 3 und 4 angefügt.
31. § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 Tätigwerden des Bundeskartellamts beim Vollzug des europäischen Rechts
(1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach Artikel 87 dieses Vertrages, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen dieses Vertrages, den Behörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben nimmt das Bundeskartellamt wahr. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundeskartellamt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es kann verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sowie die verbotene Ausnutzung einer beherrschenden Stellung untersagen und Freistellungen aussprechen. Ferner kann es die erforderlichen Ermittlungen durchführen, auch wenn es an Verfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitwirkt. Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten werden nicht erhoben. (3) Das Bundeskartellamt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. | " § 50 Vollzug des europäischen Rechts
(1) Soweit ihre Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49 begründet ist, sind das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zuständige Wettbewerbsbehörden im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. (2) Wenden die obersten Landesbehörden die Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an, erfolgt der Geschäftsverkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über das Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt kann den obersten Landesbehörden Hinweise zur Durchführung des Geschäftsverkehrs geben. Das Bundeskartellamt nimmt auch in diesen Fällen die Vertretung im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wahr. (3) Für die Mitwirkung an Verfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist ausschließlich das Bundeskartellamt zuständige Wettbewerbsbehörde. Es gelten die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften. (4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft und anderen von dieser ermächtigten Begleitpersonen gestatten, bei Durchsuchungen nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 dessen Bedienstete zu begleiten. (5) In anderen als in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Fällen nimmt das Bundeskartellamt die Aufgaben wahr, die den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 84 und 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach Artikel 83 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, übertragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." |
32. Nach § 50 werden die § § 50a bis 50c eingefügt.
33. In der Überschrift von § 52 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Wirtschaft" gestrichen.
34. In § 54 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
"Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;".
35. In § 55 Abs. 2 werden die Wörter "mit Unrecht" durch die Wörter "zu Unrecht" ersetzt.
36. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und sie auf Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In den Fällen des § 19 entscheidet die Kartellbehörde auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt. In den Fällen des § 42 sind im Verfahren vor dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. | "(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden." |
c) Der Absatz 4 wird angefügt.
37. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde
| "(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung, Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "sowie die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Personen" gestrichen.
38. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder § 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2, | "1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,". |
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4,
§ 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2" durch die Angabe " § 26 Abs. 4,
§ 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1" ersetzt.
39. § 62 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen
Verfügungen der Kartellbehörde,
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landesbehörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Verkündungsblatt des Landes bekanntzumachen. | " § 62 Bekanntmachung von Verfügungen
Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden." |
40. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
| "(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
|
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für die Fälle des § 65."
41. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 40 Abs. 2 eingelegt, ist der Antrag
des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein."
b) Absatz 5 Satz 2
Soweit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.
wird aufgehoben.
42. § 66 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. | "(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden." |
43. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" durch die Wörter "von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 32" durch die Angabe "den §§ 32 bis 32b oder § 32d" ersetzt.
44. In § 72 Abs. 2 Satz 2 und 4 werden die Wörter "von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" durch die Wörter "von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.
44a. In § 74 Abs. 1 werden die Wörter "die in der Hauptsache erlassenen" gestrichen.
45. In § 76 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "mit Unrecht" durch die Wörter "zu Unrecht" ersetzt.
46. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" durch die Angabe " § 39 Abs. 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " §§ 10, 12, 15 bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29, 32, 36, 40, 41, 42 und 60" durch die Angabe " §§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d - auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50b -, §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60" ersetzt.
cc) In Satz 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern "Erteilung von" das Wort "beglaubigten" eingefügt.
dd) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen und die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge erhoben. | "Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachungen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben." |
ee) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Auf die Gebühr für die" die Wörter "Freigabe oder" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " §§ 36, 39, 40, 41 und 42" durch die Angabe " §§ 36, 39, 40, 41 Abs. 3 und 4 und § 42" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " §§ 10, 29 Abs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 - und des § 32" durch die Angabe " §§ 32 und 32b Abs. 1, §§ 32d und 41 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "der §§ 9 und 29 Abs. 4" durch die Angabe "des § 32c" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 3, der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 3" ersetzt.
ee) Die Nummern 5 bis 7
5. 2500 Euro in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2;6. 1250 Euro in den Fällen des § 22 Abs. 4;
7. 250 Euro in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes;
werden aufgehoben.
ff) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 5 und 6.
gg) In der neuen Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe " § 12 Abs. 2" durch die Angabe " § 40 Abs. 3a auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3 und § 42 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
hh) In der neuen Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter "in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5), 7 500 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art und" gestrichen.
ii) In der neuen Nummer 6 Buchstabe d wird die Angabe "des § 60" durch die Angabe "der §§ 32a und 60" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "oder eine Anmeldung" eingefügt.
47. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Neuer Absatz 1 wird eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. einer Vorschrift der §§ 1, 14, 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6, §§ 21, 22 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über die Verbote dort genannter Vereinbarungen oder Verträge, der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, der Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen oder sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens oder über Empfehlungs- oder Vollzugsverbote zuwiderhandelt, | "1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,". |
bb) Die Nummer 6 wird die neue Nummer 2.
cc) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3 Satz 1, §§ 32, 41 Abs. 4 Nr. 2 oder § 50 Abs. 2 Satz 2 oder | "a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2, oder § 60 oder". |
dd) Die Nummer 7 wird die neue Nummer 3.
ee) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. entgegen § 39 Abs. 1 Zusammenschlüsse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet, | "3. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vereinbarung oder einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,". |
ff) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 9
2. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 4 eine Angabe macht oder benutzt,3. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 Vereinbarungen und Beschlüsse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
9. einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 60 oder 64 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 65 zuwiderhandelt.
werden aufgehoben.
gg) In Nummer 4 wird die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 3 oder" gestrichen.
hh) In Nummer 5 werden die Wörter " § 10 Abs. 4 Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3," gestrichen und am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
ii) Die Nummer 8 wird die neue Nummer 6.
jj) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ordnungswidrig handelt, wer
d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu einer fünfhunderttausend Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. | "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Wird in diesen Fällen eine Geldbuße gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung verhängt, so darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung über Satz 1 hinaus 10 vom Hundert seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen." |
e) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 bis 7 eingefügt:
"(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbuße nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann. Dient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden festlegen."
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8.
g) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3" ersetzt.
h) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:
"(9) Ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen."
i) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
j) In dem neuen Absatz 10 werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter "die nach § 48, auch in Verbindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder § 50 zuständige Behörde" ersetzt.
k) Der bisherige Absatz 5
(5) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 1 bezeichneten Art, die nach § 9 angemeldet worden sind, werden nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, solange die Kartellbehörde nicht gemäß § 9 Abs. 3 widersprochen hat. Gleiches gilt für Vereinbarungen und Beschlüsse, für die ein Antrag nach § 10 gestellt worden ist, solange die Kartellbehörde den Antrag nicht nach § 10 Abs. 2 abgelehnt hat.
wird aufgehoben.
48. § 82 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Die nach § 48 zuständige Behörde" durch die Wörter "Die Kartellbehörde" ersetzt.
b) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe " § 81 Abs. 1 Nr. 1" jeweils durch die Angabe " § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3" ersetzt.
49. Nach § 82 wird der § 82a eingefügt.
50. Nach § 86 wird der neuer Dritter Abschnitt eingefügt.
51. Der Dritte Abschnitt "Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" wird Vierter Abschnitt.
52. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Kartellvereinbarungen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. | "Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt." |
53. In § 88 werden die Wörter "aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87)" durch die Angabe "nach § 87 Abs. 1" ersetzt.
54. Nach § 89 wird der § 89a eingefügt.
55. Nach dem neuen § 89a wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen".
56. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Bundeskartellamts" durch die Wörter "der Kartellbehörden" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, zu unterrichten. | "Das Bundeskartellamt ist über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu unterrichten." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffen."
c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 30" ersetzt.
57. Die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
wird gestrichen.
58. Nach § 90 wird der § 90a eingefügt.
59. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben," durch die Wörter "Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1" ersetzt.
§ 96 Bürgerliche RechtsstreitigkeitenFür bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Artikeln 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben, gelten die §§ 87 bis 90 und 91 bis 95 entsprechend; hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit des Artikels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab, so gilt § 87 Abs. 1 entsprechend.
wird aufgehoben.
61. In § 100 Abs. 2 Buchstabe e wird die Angabe "des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b" durch die Angabe "des Artikels 296 Abs. 1 Buchstabe b" ersetzt.
62. In § 111 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" durch die Wörter "von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.
63. § 131 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 131 Aufhebung, Übergangsbestimmungen
(1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), wird aufgehoben. (2) Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 5c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt. (3) Verträge und Beschlüsse, zu denen nach § 5 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder § 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt. Ist die Erlaubnis kürzer befristet, so erlischt die Freistellung mit Ablauf dieser Frist. (4) Verträge im Sinne der §§ 20 und 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung, die dem Erwerber oder Lizenznehmer Bindungen hinsichtlich der Preisstellung für den geschützten Gegenstand auferlegen, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 17 Abs. 1 freigestellt. (5) Wettbewerbsregeln, die nach den §§ 28 bis 31 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung von einer Kartellbehörde anerkannt worden sind, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt. (6) § 1 findet auf Verträge von Luftfahrtunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn und soweit sie Beförderungsleistungen über die Grenzen des Gebiets hinaus zum Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. (7) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29 bezeichneten Art, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, bleiben auch danach wirksam. Die Kartellbehörde hat sie binnen einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam zu erklären, wenn sie den Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht entsprechen. § 29 Abs. 5 Satz 4 findet Anwendung. (8) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, gelten die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen. (9) Für Zusammenschlüsse, welche die Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 erreichen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht abschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind, gelten die §§ 23 bis 24a sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen. | " § 131 Übergangsbestimmungen 05
(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüssen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und 4, Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs. 3 und Freistellungen von Mittelstandsempfehlungen nach § 22 Abs. 4 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung werden am 31. Dezember 2007 unwirksam. Bis dahin sind § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22 Abs. 6 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind, werden am 31. Dezember 2007 unwirksam. Ist die Freistellungsverfügung der Kartellbehörde kürzer befristet, bleibt es dabei. Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind § 11 Abs. 1 und § 12 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind. (4) Auf einen Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift oder eine Verfügung der Kartellbehörde, der bis zum 30. Juni 2005 begangen worden ist, ist anstelle der §§ 34 und 34a nur § 34 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden. (5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung, in denen das Gericht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine mündliche Verhandlung terminiert hat. § 82a Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. (6) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, sind die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), weiter anzuwenden. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen." |
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) § 50 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Beigeladenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 250.000 Euro. | "Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen." |
(2) In § 150a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,".
(3) § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch unter Einbeziehung der Großbetriebsformen des Einzelhandels zulässig.
wird aufgehoben.
(4) (Neufassung in 2006) § 23b des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht
2. Folgender Satz wird angefügt:
"Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt."
(5) § 40 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 12 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung.
wird aufgehoben.
(6) § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(7) § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 7 wird die Angabe "gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1" durch die Angabe "gilt § 1" ersetzt.
2. Die Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde, die diese Anmeldung an die Kartellbehörde weiterleitet. § 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Verinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde. | "Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 7 treffen, gilt § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde." |
(8) § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe "gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1" durch die Angabe "gilt § 1" ersetzt.
2. Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung und den Verbund von Beförderungsentgelten und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde, die diese Anmeldung an die Kartellbehörde weiterleitet. § 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde. | "Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde." |
(9) § 13 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
ENDE