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Änderungstext

Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Vom 22. August 2006
(BGBl. I Nr. 40 vom 25.08.2006 S. 1970)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), wird wie folgt geändert:

1. In § 4d Abs. 3 werden die Wörter "vier Arbeitnehmer" durch die Wörter "neun Personen" ersetzt.

2. § 4f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nicht-öffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen."

cc) In Satz 6 wird nach dem Wort "unterliegen" ein Komma eingefügt und es werden die Wörter "erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter "automatisiert verarbeiten" sowie das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet."

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bestellen. "Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen."

c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 4a eingefügt.

3. § 4g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter "Der Beauftragte für den Datenschutz macht" ersetzt.

bb) Satz 3

Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

4. In § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse."

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Nach § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird der Absatz 2a eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats."

Artikel 4
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

§ 5 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik

Nach § 13 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I S. 598), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird folgender § 14 eingefügt:

" § 14

Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt."

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird die Angabe

"350.000 Euro" durch die Angabe "500.000 Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der am 26. August 2006 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der am 25. August 2006 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2007 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2006 nicht die des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der am 26. August 2006 geltenden Fassung."

Artikel 8
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

1. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen."

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist."

2. Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 104 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 Erhebungen bei Betrieben

Die Erhebungen werden bei produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige - jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung - durchgeführt. Die Erhebungen erfassen:

A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen

I. monatlich

  1. die tätigen Personen,
  2. die Arbeitsstunden,
  3. die Lohn- und Gehaltssummen,
  4. den Umsatz,
  5. den Auftragseingang,
  6. die gesamte Produktion,
  7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

II. jährlich

die Investitionen;

B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe a erfasst werden,

I. vierteljährlich

  1. die gesamte Produktion,
  2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;

II. jährlich

  1. die tätigen Personen,
  2. die Lohn- und Gehaltssummen,
  3. den Umsatz,
  4. die Investitionen."

2. In § 3 Buchstabe a Ziffer I Nr. 1 werden die Wörter "jeweils auch nach Geschlecht," gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Ziffer I werden die Wörter "die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" gestrichen.

b) Buchstabe a Ziffer II wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Die Wörter "der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" werden gestrichen.

c) In Buchstabe B Ziffer I werden die Wörter "die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" gestrichen.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt;
  2. ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten."

5. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: " § 12 Übergangsregelung

Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt."

Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung

§ 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 Satz 1 Nr. 8 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 9 angefügt.

1a. Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige
  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist.

 "Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen aus der Gewerbeanzeige
  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des Gewerbebetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können."

1b. Absatz 8 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht.

 "Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
  1. Name,
  2. betriebliche Anschrift,
  3. angezeigte Tätigkeit

des Gewerbetreibenden mitgeteilt werden, soweit der Gewerbetreibende nicht widersprochen hat; in diesem Fall hat der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft zu machen. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des Gewerbetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können. Ein automatisierter Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung widersprochen hat."

2. Absatz 8a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gewerbeanzeigen" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3" eingefügt.

b) In Satz 6 werden die Wörter "und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16" gestrichen.

Artikel 12
Änderung des Chemikaliengesetzes

§ 12j Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2

Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Satz 1,
  1. bei Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, die auch in Pflanzenschutzmitteln verwandt werden, im Benehmen mit der dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
  2. bei Biozid-Produkten, die für den Materialschutz verwendet werden sollen, im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
  3. bei Biozid-Produkten nach Anhang V, Produktart 2 der Richtlinie 98/8/EG im Benehmen mit dem RobertKoch-Institut.

wird aufgehoben.

2. Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit bei einer der in den Sätzen 1 und 2 genannten Behörden besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produkts vorliegen, soll die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser Behörde einholen. "Soweit bei einer der in Satz 1 genannten Behörden, bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder beim Robert Koch-Institut besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produktes vorliegen, kann die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser Behörde einholen."

Artikel 13
Änderung des Fahrlehrergesetzes

In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter "das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes" durch die

Wörter "ein ärztliches oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - ein fachärztliches Zeugnis" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will. "Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist."

Artikel 15
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Biozid-Zulassungsverordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514) wird die Angabe " § 12j Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe " § 12j Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 8 bis 10 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

ENDE