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Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie*)

Vom 17. November 2006
(BGBl. Nr. 53 vom 22.11.2006 S. 2606)



Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Erste Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Handelsbuch und Anlagebuch".

bb) Die Angaben zu den §§ 2a bis 2c werden durch folgende Angaben ersetzt:

" § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute

§ 2b Rechtsform

§ 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften".

cc) Die Angaben zu den §§ 8a bis 8c werden durch folgende Angaben ersetzt:

" § 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis

§ 8b Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute

§ 8d Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene".

b) Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen".

bb) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

" § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen".

cc) Nach der Angabe zu § 10b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen".

dd) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers".

ee) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14".

ff) Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 20a Gedeckte Schuldverschreibungen

§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und anrechnungsentlastend

§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1".

gg) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende Angaben eingefügt:

"5b. Offenlegung

§ 26a Offenlegung durch die Institute".

hh) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten".

c) Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zu § 44 werden die Wörter "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter "Anbietern von Nebendienstleistungen" ersetzt.

bb) Nach der Angabe zu § 45a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln".

d) Der Siebente Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben zu den §§ 64a und 64c werden gestrichen.

bb) Nach der Angabe zu § 64f werden folgende Angaben eingefügt:

" § 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 12 angefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmenbezeichnen, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG vom20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl. EG Nr. L 126 S. 1 - (Bankenrichtlinie), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl. EG Nr. L 275 S. 37 erweitert wird. "Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 14.Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie) erweitert wird."

c) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

altneu
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind. "(3c) Anbieter von Nebendienstleistungen sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind."

d) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:

altneu
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind,einschließlich ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden. "(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
  1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
  2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden."

e) Absatz 5b

(5b) Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre ihre Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben, sowie die Staaten,die mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. Zone B umfaßt alle anderen Staaten.

wird aufgehoben.

f) Nach Absatz 7 werden die Absätze 7a bis 7d eingefügt.

g) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes"durch die Angabe "im Sinne der Absätze 1 bis 3" ersetzt und nach dem Wort "sind" die Angabe "abweichend von § 1a Abs. 3" eingefügt.

h) Absatz 12

(12) Dem Handelsbuch im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen
  1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile,die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird,
  2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte,
  3. Aufgabegeschäfte sowie
  4. Forderungen im Form von Gebühren, Provisionen,Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind.

Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen.Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Abgrenzung des Handelsbuchs im Rahmen der Vorgaben durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften erlassen und weitere handelbare Positionen dem Handelsbuchzurechnen; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die Umwidmung von Positionen in das Handelsbuch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. Die Einhaltung der institutsintern festgelegten Kriterien hat der Abschlußprüfer im Rahmen der Jahresabschlußprüfung zu überprüfen und zu bestätigen.

wird aufgehoben.

i) Absatz 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Wertpapiere,Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, dieals Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43) aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden. "Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben,Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs.2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr.L 168 S. 43) aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden."

j) In Absatz 18 werden die Wörter "das Hypothekenbankgesetz" durch die Wörter "das Pfandbriefgesetz" ersetzt.

k) In Absatz 19 Nr. 1 werden die Angabe "Satz 2 Nr. 1 bis 4" gestrichen und die1 Wörter "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter "Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

l) Nach Absatz 26 werden die Absätze 27 bis 31 angefügt.

3. Nach § 1 wird der § 1a eingefügt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe " §§ 2b," durch die Angabe " §§ 2c," ersetzt.

b) In Absatz 7 wird die Angabe "24 Abs. 1 Nr. 10" durch die Angabe "24 Abs.1 Nr. 9" und in den Absätzen 7 und 8 wird jeweils die Angabe " § 2a Abs. 2" durch die Angabe " § 2b Abs. 2" ersetzt.

c) Nach Absatz 8 wird der Absatz 8a eingefügt.

5. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werdenzu den § § 2b bis 2d.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs.2 bis 4 nach Maßgabe der Bankenrichtlinie arbeiten die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen des betreffenden Staates zusammen.Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
  1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts,
  2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis,
  3. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
  4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder
  5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten,Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.

Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

 "(3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. Vorbehaltlich des § 4b Abs.1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben können. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbeziehung aller wesentlichen Institute der Gruppe sowie der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen,
  2. Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von gruppenangehörigen Instituten,
  3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und
  4. schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat."

b) Nach Absatz 3 werden die Absätze 4 bis 7 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 8.

8. Nach § 8 wird der § 8a eingefügt.

9. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe " § 31 Abs. 3" durch die Angabe " § 31 Abs. 5" ersetzt.

10. Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 8b Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis

(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 absehen und das1 übergeordnete Unternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen, wenn

  1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Bankenrichtlinie einbezogen ist oder
  2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefaßter Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden.

Die Freistellung setzt eine Übereinkunft der Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten.

(2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3hinaus nach Maßgabe des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Bankenrichtlinieeine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

 " § 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute

(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 absehen und die1 Aufsicht auf zusammen gefasster Basis widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat unangemessen wäre und wenn bei

  1. Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums und dort in die Beaufsichtigung auf zusammen gefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie einbezogen ist oder
  2. Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammen gefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden.

Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.

(2) Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund einer Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. § 10a gilt entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt kann die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zulassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige Stelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zuständig ist. Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist dieses Institut anzuhören. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten."

11. Der bisherige § 8c wird zu § 8d.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Eigenmittelausstattung " § 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung im Rahmen der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, die die Anforderungen an die Angemessenheit der Eigenmittel der Institute regeln, Solvabilitätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Solvabilitätsgrundsätzen für die 1Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln. "(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppennach § 10a Abs. 1 bis 5 müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,angemessene Eigenmittel haben. Institute sowie Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 dürfen mit vorheriger Zulassung durch die Bundesanstalt interne Risikomessverfahren,insbesondere interne Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interne Marktrisikomodelle sowie interne Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung verwenden. Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, erheben und verwenden, soweit diese Daten
  1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich und
  2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Instituts erforderlich sind

und es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 3Nr. 1 auch Daten erhoben und verwendet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können.Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:

  1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die1 sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Betroffenen,
  2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Betroffenen,
  3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und -maßnahmen gegen den Betroffenen,
  4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.

Diese Daten dürfen erhoben werden

  1. beim Betroffenen,
  2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören,
  3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und
  4. aus allgemein zugänglichen Quellen.

Die Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 3 erhobene personenbezogene Datenübermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die 1Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute sowie der Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über

  1. die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken, einschließlich Beteiligungs- und Veritätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere Fremdwährungsrisiken, Rohwarenrisiken und Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrechnungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risikoparameter;
  2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko;
  3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze;
  4. die näheren Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken;in der Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die Löschung oder Anonymisierung der Daten zu bestimmen;
  5. die Zulassungsvoraussetzungen für die Verwendung interner Risikomessverfahren, insbesondere interner Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle sowie interner Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, das Zulassungsverfahren und die Durchführung von Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulassung interner Risikomessverfahren;
  6. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1e zum Nachweis der angemessenen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben und über die für die 1Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate;
  7. die Pflicht der Institute zur Offenlegung von zum Nachweis angemessener Eigenmittel zugrunde gelegten Informationen nach Maßgabe des § 26a Abs. 1 und 2, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums und der Häufigkeit der Offenlegung;
  8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Positionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 und Absatz 6a und
  9. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um deren Ratings für Risikogewichtungszwecke anerkennen zu können, und die Anforderungen an das Rating.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören."

c) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
(1a) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann Krediten, deren Erfüllung von
  1. einer Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
  2. einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Drittstaat, soweit Unternehmen mit Sitz in diesem Drittstaat auf Grund einer Rechtsverordnungnach § 53c vollständig oder teilweise von den Vorschriften des § 53 freigestellt sind,

geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null vom Hundert beigemessen werden, sofern die Bundesanstalt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben hat und die Kredite von der zuständigen Behörde des anderen Staates oder Drittstaates mit Null vom Hundert gewichtet werden. Vor der Bekanntgabe eines anderen Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet werden.

 "(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenzüberschreitenden Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Aufsicht aufzusammengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist, erstmalig ein internes Risikomessverfahrenzur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Adressenausfallrisikenoder das operationelle Risiko oder ein internes Marktrisikomodell aufzusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2 zu nutzen, hat dasübergeordnete Unternehmen den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalteinzureichen. Eine grenzüberschreitende Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unternehmendieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in mindestens zwei verschiedenen Staatendes Europäischen Wirtschaftsraums haben. Nach Eingang desvollständigen Antrags leitet die Bundesanstalt ihn unverzüglichan die zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums,denen die Aufsicht über die vom Antrag umfassten Unternehmen nachMaßgabe der Bankenrichtlinie obliegt, weiter. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung über den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame Entscheidung zustande,entscheidet die Bundesanstalt allein. Sobald eine Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt, unterrichtet die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie unter Hinweis auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren Inhalt. Im Falle einer Entscheidung nachSatz 5 unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffenen zuständigen Stellen; bei der Angabe der maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch auf die von diesen Stellen geltend gemachten Vorbehalte einzugehen.Den Zulassungsbescheid zur Verwendung des internen Risikomessverfahrens aufzusammengefasster Basis sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt,wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen auf Einzelebene ihrer Aufsichtunterliegen. Satz 8 gilt entsprechend für die Zulassungsbescheidegegenüber Instituten, die einer grenzüberschreitenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören, aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen."

d) Absatz 1c

(1c) Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisiken (in Geld bemessene Gefahr für ein Institut, dass sich auf Grund der Änderung von Börsen- oder Marktpreisen der Wert der Gesamtheit seiner Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten verringert) für die Zwecke der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel dürfen die Institute nach Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwenden,deren Eignung die Bundesanstalt auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes bestätigt hat. Die näheren Voraussetzungen an die Eignung eines Risikomodells sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

wird aufgehoben.

e) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:

altneu
(1d) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittelin diesem Umfang für die Unterlegung anderer Positionen nicht zur Verfügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht beiden Solvabilitätsgrundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10aAbs. 1 Satz 2 berücksichtigt werden. Die von Dritten zur Verfügunggestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn siedem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmittelndes Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten,durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, derfür Rechnung eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, stehtfür ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich,es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich. "(1d) Der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur Bestimmung des modifiziertenverfügbaren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach den Vorschriftendieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapitalbenötigt werden, und die Positionen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen und der zurechenbare Anteil der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 hinzugerechnet. Bei der Berechnungdes haftenden Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 für Zwecke der §§ 12, 13, 13a und 15 bleiben die Positionen des Absatzes 6a sowie der1 zurechenbare Anteil der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Beträge, die nachden Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt werden."

f) Nach Absatz 1d wird der Absatz 1e eingefügt.

g) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapitalund Ergänzungskapital abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1. "(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den1 Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapitalnach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Abs1atz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergänzungskapital nach Absatz 2bSatz 1 Nr. 1 bis 8 abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1. Beider Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nachSatz 2 nur bis zur Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksichtigtwerden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur biszu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Von Dritten zur Verfügung gestellte Eigenmittel können nur berücksichtigtwerden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerbvon Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Institutshandelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durcheinen Dritten, der für Rechnung des Tochterunternehmens des Institutshandelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich."

h) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort "Genossen" durch das Wort "Mitgliedern"und die Wörter "Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort "Genossenschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden am Ende von Nummer 4 das Wort "und" gestrichen, am Endevon Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie die Nummern 6 und 7 angefügt.

i) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort "Vorsorgereserven" das Wort "ungebundenen" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe "in Höhe von 35 vom Hundert" durch die1 Angabe "in Höhe von 45 vom Hundert" ersetzt und in Buchstabe c wird am Ende das Wort "und" gestrichen.

cc) In Satz 1 Nr. 8 werden das Wort "Genossen" durch das Wort "Mitglieder"ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

"das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen,".

dd) Nach Nummer 8 wird die Nummer 9 angefügt.

ee) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapitalnur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabeidarf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundertdes Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeitenund dem Haftsummenzuschlag bestehen. Das Bundesministerium der Finanzen kanndie Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Beträge."

j) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:

altneu
(2c) Drittrangmittel sind
  1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionenentstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmensvoraussichtlich entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese nichtbereits in den Korrekturposten gemäß Absatz 3b berücksichtigt sind (Nettogewinn), und
  2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7.

Der Nettogewinn und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten könnennur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, derzusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der Risikenaus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzesbenötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt. Soweit das Institut die Grenze von 250 vom Hundert nicht durch kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch Positionen, die alleinwegen einer Kappung nach Absatz 2b Satz 2 und 3 nicht als Ergänzungskapitalberücksichtigt werden können, ersetzen. BeiWertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmittelnwerden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 5, soweit diesenicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen.

Schwer realisierbare Aktiva sind

  1. Sachanlagen,
  2. Anteile sowie Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter,Genußrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nichtin Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,
  3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen und
  4. Bestände in Rohwaren, soweit diese nicht gemäß den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind;

Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva.

 "(2c) Drittrangmittel sind
  1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionenentstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmensvoraussichtlich entstehende Verlust aus dem Anlagebuch, soweit dieser nichtbereits in den Korrekturposten nach Absatz 3b berücksichtigt wird (Nettogewinn),
  2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7 und
  3. Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können.

Die vorstehend genannten Positionen können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das unter Außerachtlassung der Beträgenach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Beträgenach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuchnach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter Außerachtlassung der mindestens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nachden Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nichtübersteigt (anrechenbare Drittrangmittel). Bei Wertpapierhandelsunternehmenbeträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne

des Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. Schwer realisierbare Aktiva sind

  1. Sachanlagen,
  2. Anteile und Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter,Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,
  3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen und
  4. Bestände in Waren, soweit diese nicht gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind.

Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva."

k) Nach Absatz 2c werden die Absätze 2d und 2e eingefügt.

l) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen, gilt für die Bemessung der Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahresabschluß,wobei Zwischengewinne dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nichtfür voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungengebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sindvom Kernkapital abzuziehen. Ein Institut, das Zwischengewinne dem Kernkapitalzurechnet, muß Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahrehintereinander erstellen. Gibt ein Institut das Verfahren auf,Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen Zwischengewinne dem Kernkapitalfrühestens wieder nach fünf Jahren zugerechnet werden. Das Instituthat den Zwischenabschluß der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbankjeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlußprüfer hatden Bericht über die Prüfung des Zwischenabschlusses(Zwischenprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.Ein im Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluß gilt nicht als Zwischenabschluß im Sinne dieses Absatzes. "(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischenabschlüsse sindeiner prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen;in diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweitsie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das Instituthat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbankjeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlussesunverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im Zuge der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes."

m) Dem Absatz 3a wird folgender Satz 4 angefügt:

"Bei einem Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, geltendie Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträgeder verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, nicht als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1."

n) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

altneu
(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen, insbesondere um noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste zu berücksichtigen. Die Festsetzung wird mit der Feststellungder nächsten für den Schluß eines Geschäftsjahresaufgestellten Bilanz gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzungauf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. "(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um nochnicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen,wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlussesgegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt."

o) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem haftenden Eigenkapital" durch die Wörter "dem Kernkapital" ersetzt.

p) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nurzugerechnet werden, wenn das Kernkapital mindestens 4,4 vom Hundert derentsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 der Bundesanstaltnach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts beträgt; die nichtrealisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. "Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapitalnur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis5 mindestens 4,4 vom Hundert des 12,5fachen des Gesamtanrechnungsbetragsfür Adressrisiken beträgt; die nicht realisierten Reserven könnendem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrags zugerechnet werden."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Berechnung der nicht realisierten Reserven ist der Bundesanstaltund der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen. "Auf Verlangen der Bundesanstalt sind dieser und der Deutschen Bundesbank die Berechnung der nicht realisierten Reserven unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offen zu legen."

q) Absatz 4c wird wie folgt gefasst:

altneu
(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabea bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt ausdiesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagenfestgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs.Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalbvon 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs maßgebend. Wirdvon der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reservenum den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und demhöheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertesder Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs.2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. "(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt an einem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der letzte vor dem Meldestichtagfestgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung von Wertpapierennach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht,sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen demmaßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zuermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Abs1atz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."

r) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "ist dem haftenden Eigenkapitalzuzurechnen" durch die Wörter "ist dem Ergänzungskapital nur dann zuzurechnen" ersetzt.

s) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen:
  1. Beteiligungen des Instituts an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;
  2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;
  3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;
  4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 3 und nach dieser Nummer übersteigt:
    1. Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;
    2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institutnicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
    3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institutnicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
  5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs- oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von mindestens20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften;
  6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3ain Verbindung mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungenaus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des Versicherungsaufsichtgesetzes an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, an denen das Institut eine Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält.

Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionennach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile einesanderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oderRückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaftvorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierungund Rettung finanziell zu stützen. Ein Institut braucht Positionen nachSatz 1 Nr. 1 bis 4, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmenpflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Bundesanstalt kann 1auf Antrag eines Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts oder Wertpapierhandelsunternehmens, das keinem Finanzkonglomerat angehört,zulassen, dass es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen braucht, wenn es eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden 1 bis3 zusätzlich durchführt; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Bundesanstalt Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollenin Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufriedenstellend ist. Die nach Satz 4 gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauereinheitlich anzuwenden. Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das einem Finanzkonglomerat angehört,braucht die Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn die betreffenden Unternehmen in die Berechnungder Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b einbezogen werden.

"(6) Jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital sind abzuziehen:
  1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;
  2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institutunmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
  3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institutunmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;
  4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 und nach dieser Nummer übersteigt:
  1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;
  2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institutnicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;
  3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institutnicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;
  1. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen,Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften und
  2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3ain Verbindung mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungenaus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des Versicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, an denen das Institut eine Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält.

Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionennach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile einesanderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oderRückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaftvorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierungund Rettung finanziell zu stützen. Anteile eines anderen Instituts,Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oderRückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft,die ein Institut nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärktenauf kontinuierlicher Basis durch den An- und Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihmgestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen, wenn das Institut das Betreiben dieserTätigkeit der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hatund über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mitdiesen Anteilen verfügt. Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das ihm übergeordnete Unternehmenpflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und2 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Gehörtein Institut einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppean, die kein Finanzkonglomerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nr.5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer der in der Rechtsverordnungnach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethodenzusätzlich durchführt und das Institut und die betreffenden Unternehmenin entsprechender Anwendung der Kriterien des § 10b Abs. 3 Satz 5 bis8 oder Abs. 4 als nachgeordnete oder übergeordnetes Unternehmen in diese Berechnung einbezogen werden; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen, dasin entsprechender Anwendung der Kriterien des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis8 oder Abs. 4 übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist; die gewählteBerechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein Institut, daseinem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn es selbstund die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b einbezogen werden." 

t) Nach Absatz 6 wird der Absatz 6a eingefügt.

u) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Eigenmittel aufweisen, diemindestens einem Viertel seiner Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. "Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnungmit Finanzinstrumenten handeln, müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnungdes letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen,den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind."

bb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Wertpapierhandelsunternehmen haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sowie des Vorliegens der Voraussetzungennach Satz 4, erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen; das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt,Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege; § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringungvon Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapierenvon Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbankdie für die Überprüfung der Relation und der Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen Angaben und Nachweiseeinzureichen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähereBestimmungen zu erlassen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Formder Angaben sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswegeund Datenformate. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen."

v) In Absatz 10 Satz 5 wird die Angabe "Absatz 9 Satz 5" durch die Angabe "Absatz 9 Satz 5 bis 7" ersetzt.

w) Nach Absatz 10 wird der Absatz 11 angefügt.

13. § 10a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen

(1) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe insgesamt mußangemessene Eigenmittel haben. § 10 über die Eigenmittelausstattung einzelner Institute gilt entsprechend.

(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht aus demübergeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). Nachgeordnete Unternehmenim Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, dieselbst Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind. Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppeist das Institut, das keinem anderen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnetist. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Institutsgruppe diese Voraussetzung, bestimmt die Bundesanstalt dasübergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe. Sind einem Institutausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe.

(2a) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht auch dann, wennein Institut mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet.Bei einer solchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmendasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institutoder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.

(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes2 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitutoder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits

  1. einem Einlagenkreditinstitut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen oder
  2. einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mitSitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet.

Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn

  1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut oderein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
  2. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitzim Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut und jedes andere als Tochterunternehmen nachgeordnete Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.

Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenigegruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmenmit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institutmit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inlandoder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.

(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Finanzunternehmenoder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundertder Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteilebeschränkt haftet. Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie 1Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung einesgruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen.Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wennsie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmendes übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft ist.Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durchmehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittelhaben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlichder Anteile anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Positionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die Zusammenfassung hatdas übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mitdenen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen

  1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte
    1. der Kapitalanteile,
    2. der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1,
    3. der Genußrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,
    4. der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und
    5. der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie
  2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmender Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe berücksichtigten nichtrealisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen.

Abzuziehen sind die Kapitalanteile, jedoch nur vorbehaltlich der Regelungfür den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7,und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, dielängerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den Bestandteilendes Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3, die Genußrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten Reserven vomErgänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Abs.2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung.Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmenvermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweilsquotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höherals der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagendes nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapitalder Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe abzuziehen. Dabei kann deraktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntelabnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmenbehandelt werden. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben,sind nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Positionen verschiedenergruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander verrechnetwerden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerungdes übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind inder Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angemessen verteilt und esist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet,daß die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern.Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbankdurch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen, insbesondereauch um die Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, die Anforderungen an die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens und die Angemessenheitder Verteilung der Eigenmittel in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppezu konkretisieren sowie die Verrechnung marktrisikobehafteter Positionennäher zu regeln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmenmit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hatdas übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Positionen mit den Eigenmitteln und denweiteren maßgeblichen Positionen der nachgeordneten Unternehmen jeweilsquotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im übrigen gilt Absatz 6.

(8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppeverantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungennach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweitdem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung derordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zuübermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelnegruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen,sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.

(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für einübergeordnetes Unternehmen, das selbst einem Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, für das die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten.

 " § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen

(1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Institutim Sinne von § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland(übergeordnetes Unternehmen) und den nachgeordneten Unternehmen(gruppenangehörige Unternehmen). Nachgeordnete Unternehmen im Sinnedieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute, Finanzunternehmen oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind.Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Institutsgruppedie Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c, bestimmt die Bundesanstaltdas übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind einem Institutausschließlich Anbieter von Nebendienstleistungen nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe.

(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht auch dann, wennein Institut mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet.Bei einer solchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmendasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institutoder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.

(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d mitSitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind,von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaftals Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseitseinem Einlagenkreditinstitut, einem E-Geld-Institut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind.Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs.7d ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine Finanzholding-Gruppe, wenn

  1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut, einE-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inlandund weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und
  2. das Einlagenkreditinstitut, das E-Geld-Institut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsummehat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmennachgeordnete Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.

Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenigegruppenangehörige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderengruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist.Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, giltals übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit der höchsten Bilanzsumme;auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.

(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Finanzunternehmenoder Anbieter von Nebendienstleistungen mit Sitz im Inland oder Ausland,wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteilebeschränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteiligung). Unmittelbaroder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einemanderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehaltenwerden, sind zusammenzurechnen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nichtzu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden,das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für mittelbargehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden.Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4 freiwillig in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift sowie 1nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezogen werden.

(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittelhaben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlichder Anteile anderer Gesellschafter und der im Rahmen der Rechtsverordnungnach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu beurteilen;bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile,die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmenzusammenzufassen. Von den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen:

  1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte
  1. der Kapitalanteile,
  2. der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1,
  3. der Genussrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,
  4. der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und
  5. der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie
  1. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmender Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe berücksichtigten nichtrealisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen.

Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 9 und 10, und Vermögenseinlagenstiller Gesellschafter sind vom Kernkapital abzuziehen. Längerfristigenachrangige Verbindlichkeiten sind von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3 abzuziehen.Genussrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten Reserven sind vomErgänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, abzuziehen. Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß § 10Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappungabzuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörigeUnternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcherder durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat dasübergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetragmit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wieeine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischengruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger Unternehmenkönnen nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmensind in die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmenseinbezogen, die Eigenmittel sind in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppeangemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern.

(7) Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet,nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellenoder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S.1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315aAbs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnungübernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, hates spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der1 zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverordnungnach § 10 Abs. 1 Satz 9 den Konzernabschluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 64h Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannteninternationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315aAbs. 3 des Handelsgesetzbuchs an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung tritt die erstmalige Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards. Absatz 6 findetin den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des Satzes 6 keine Anwendung. Hierbei bleiben die Eigenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die keinegruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind,unberücksichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen,die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sindhinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6 angewendet werden darf.Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaftnach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschlussaufzustellen oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.

(8) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie derzusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legenhat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahrennach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfallungeeignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oderder Finanzholding-Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähereBestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über

  1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlungder zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7,
  2. die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(10) Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe die Angemessenheitihrer Eigenmittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7 und erstelltdas übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen. Der Zwischenabschlussnach Satz 1 gilt für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzernabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlussesdem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste,die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen.Das übergeordnete Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstaltund der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung derprüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hatdas übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionenmit den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen dernachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteilszusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmenentspricht. Im Übrigen gelten die Absätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 9.

(12) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppeverantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungennach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

(13) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung derordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zuübermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelnegruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen,sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.

(14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem mindestens ein Institut oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden,unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5ist, die Absätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwendung.Hat die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppeals Tochterunternehmen mindestens ein Institut oder Finanzunternehmen mitSitz in einem Drittstaat, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dasübergeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen."

14. § 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzessind die beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen und die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, soweit sie nicht übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen sind, sowie die konglomeratsangehörigen Finanzunternehmen, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften. "Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzessind die konglomeratsangehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften,Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Anbietervon Nebendienstleistungen, Erstversicherungsunternehmen,Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen sind."

15. Nach § 10b wird der § 10c eingefügt.

16. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeiteine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung Liquiditätsgrundsätzeauf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungendes Satzes 1 erfüllt sind; vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. In den Liquiditätsgrundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen,insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über die Rechnungslegungder Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf,anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigungdurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabeübertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der ausreichenden Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzureichen; nähereBestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und überdie zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln. "(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeiteine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistetist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähereAnforderungen an die ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die
  1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze,
  2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie
  3. Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.

In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen.Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören."

17. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter "Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne von § 10a Abs. 14."

18. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "des § 10a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "des § 10a Abs. 1 bis 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "gemäß § 10a Abs. 9 Satz 3" durch die Angabe "gemäß § 10a Abs. 13 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "das übergeordnete Unternehmen" die Wörter "oder das Institut im Sinne von § 10a Abs. 14" eingefügt.

19. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 wird jeweils vor dem Wort "anzuzeigen" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

20. In § 13aAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6 wird jeweils vor dem Wort "anzuzeigen" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

21. § 13b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 10a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 10a Abs. 1 bis 5 und 14" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 12 und Abs. 7 gilt entsprechend. " § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. "(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend."

22. § 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2 und § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. " § 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 sowie § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend."

23. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind. "Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1anzeigepflichtig sind oder nach § 2 Abs. 4, 5, 7 oder 8 von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligungan dem gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3 von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird."

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die ausschließlichBankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 mit Unternehmen der Finanzbranche betreiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien."

24. § 15 wird wie folgt geändert:

a0) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter sowie die1 ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet werden,wenn für einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 9 und 10gemäß § 10c Abs. 1 ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden kann."

a) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Kreditgewährung" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

25. In § 18 Satz 4 wird die Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c" ersetzt.

26. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " §§ 13 bis 14" durch die Angabe " §§ 13 bis 13b und 14" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Stillhalterpositionen von Optionsgeschäften" durch die Wörter "Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 13 werden die Wörter "welche eine Ursprungslaufzeit vonmehr als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können," gestrichen.

bbb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
14. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können und "14. Kreditderivate und".

c) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

27. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14

(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht

  1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
  2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
  3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 10a Abs.9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden;
  4. abgeschriebene Kredite.

(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen

  1. Kredite an
    1. den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
    2. die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderem Staat der Zone A,
    3. die Europäischen Gemeinschaften,
    4. eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einemanderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie
    5. andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und
  2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
    1. Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
    2. Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder
    3. Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von demkreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.

Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zuberücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht.

(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs.3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1,sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem

  1. Kredite, an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind;
  2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitzim Inland oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken,von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralenan ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben;
  3. Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen;
  4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch haftet.

Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länderim Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzeskönnen abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung vonanderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden, unabhängigvon deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen. Das Förderinstituthat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt anzuzeigenund für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.

(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenzenach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungspositionnach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.

(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 überGroßkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.

(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht

  1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;
  2. Kredite an
    1. den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
    2. die Europäischen Gemeinschaften,
    3. die Europäische Investitionsbank oder
    4. (weggefallen)
  3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis;
  4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.
 " § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 06

(1) Als Kredite im Sinne der §§ 1 13 bis 13b gelten nicht:

  1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistungabgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts,
  2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistungabgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts,
  3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, § 10a Abs. 13 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden und
  4. abgeschriebene Kredite.

(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen:

  1. Kredite an
    1. Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von null vom Hundert erhalten würden,
    2. multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,
    3. Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften im Ausland,ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlichunselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde odereines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs,wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden, sowie
    4. andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vorbehaltlich der Regelungen in § 20b durch eine in den Buchstaben a bis c genannte Stelle ausdrücklichgewährleistet werden und wenn Kredite an diese Stelle ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,
  2. Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen in § 20b gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
    1. Schuldverschreibungen, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittentenausgegeben worden sind, wenn ungesicherte Forderungen gegenüber dem Emittenten ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,
    2. Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut,das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Institutsist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder
    3. Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von demkreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind, und
  3. Pensions- oder Leihgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehenund die Bestandteil der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtpositionsind, soweit sie durch Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 3 oder Waren,die nach § 1a Abs. 1 dem Handelsbuch zurechenbar sind, gedeckt sind, jedoch vorbehaltlich der Regelungen in § 20b.

Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zuberücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichenwürde, entfällt die Anzeigepflicht. Die Sätze 1 und 2 geltennicht, soweit die Bundesanstalt einem Institut auf Antrag widerruflich gestattethat, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlungder Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen.Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 treffen.

(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs.3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1,sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem

  1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank, die nicht von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Währungdes jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind,
  2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an
    1. Kreditinstitute mit Sitz im Inland,
    2. Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberaterund Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapierenvon Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
    3. Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen,mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind,sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
    4. Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute mit Sitz in einem Drittstaat,die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
    5. anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29,
    6. zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 oder
    7. Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von § 1 Abs. 3e,

    sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden; Forderungeneingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben,

  3. gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a und Forderungen nach § 4 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes,
  4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die
    1. ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
    2. ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
    3. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapierenvon Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
    4. ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz in einem Drittstaat,das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
    5. ein anerkanntes Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat im Sinne von § 1 Abs. 29,
    6. ein zentraler Kontrahent im Sinne von § 1 Abs. 31 oder
    7. Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von § 1 Abs. 3e, vorbehaltlich der Regelungen in § 20b selbstschuldnerisch haftet und
  5. Positionen, die nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden.

Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länderim Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzeskönnen abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung vonanderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet wird, unabhängigvon deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen, wenn die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden. Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahmedieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbankanzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.

(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenzenach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungspositionnach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 nicht zu berücksichtigen.

(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 überGroßkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2.

(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

  1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,
  2. Kredite an
    1. den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
    2. die Europäischen Gemeinschaften,
    3. die Europäische Investitionsbank,
    4. Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haftet,
  3. Kreditzusagen,
  4. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis und Bilanzaktiva, die nach § 10a Abs. 13 Satz 3 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden,
  5. Wertpapiere des Handelsbestandes und
  6. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk "Eingang vorbehalten" versehen werden."

28. Nach § 20 werden die § § 20a bis 20c eingefügt.

29. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmenmit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben des Rechtsder Europäischen Gemeinschaften, die die Aufnahme und Tätigkeitder Kreditinstitute sowie die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten regeln, zu bestimmen

  1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
  2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowievon Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderenmit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie
  3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,
  4. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Absatz 5 Satz 2 und 4,
  5. die Anzeigeinhalte und Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,
  6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3, 7.

Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.

Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über

  1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
  2. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen sowie
  3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.

Die Rechtsverordnung kann ferner nähere Bestimmungen treffen überArt, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der Großkreditanzeigen (§§ 13 bis 13b) und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigenergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalterforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilungder von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten. Durch die Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, dass weitere Angaben in die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 aufzunehmen sind, soweit diesauf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstaltmit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung nurim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

 " § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite 06

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmenmit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite nähere Regelungen zur Bestimmungder Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen,zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Handelsbuch-Gesamtpositioneines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs,zu Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens undzur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über

  1. die Ermittlung der Kreditbeträge,
  2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowievon Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,
  3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20b sowie nähereBestimmungen für Institute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattetwerden kann, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlungder Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen,wenn sie periodische Stresstests durchführen und Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt haben,
  4. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
  5. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen,
  6. die Anerkennung, Berücksichtigung und Berechnung von Sicherungsinstrumenten (Kreditrisikominderungsbestimmungen),
  7. die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber,
  8. die Beschlussfassungspflichten für Großkredite,
  9. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditanzeigen nach den §§ 13 bis 13b und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzt werden können, soweit dieszur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondereum einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten,
  10. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,
  11. abweichende Bestimmungen zu § 20 für das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,
  12. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Abs. 5 Satz 2 und 4,
  13. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,
  14. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1, soweitdies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,
  15. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,
  16. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören."

30. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3

3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in derHöhe der Beteiligung; als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von min1destens 10 vom Hundert der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte des Unternehmens;

wird aufgehoben.

bb) Nummer 9

9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibensvon Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungensind, oder von Geschäften, für welche die Erlaubnis nach § 64e Abs. 1 als erteilt gilt;

wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 4 bis 8a werden zu den Nummern 3 bis 8 und die Nummern 10 bis 14 werden zu den Nummern 9 bis 13.

dd) In der neuen Nummer 12 wird das Wort "Bestehen" durch das Wort "Entstehen" ersetzt.

ee) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. qualifizierte Beteiligungen an anderen Unternehmen. "13. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer qualifizierten Beteiligung an anderen Unternehmen."

b) Absatz 1a wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen
  1. seine mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen,
  2. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung andem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Höhe dieser Beteiligungen und
  3. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle.

Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmen.

 "(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
  1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen,
  2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen,
  3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung andem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen und
  4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen."

c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter "Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege" durch die Wörter "überdie zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate" ersetzt.

31. In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist, "1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich ist,".

32. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der Zusammenfassung, Abs. 9 über die Informationspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen von der Zusammenfassung gilt entsprechend. "Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6, 7 und 11 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Abs. 13 über die Informationspflicht und § 10a Abs. 14 über die Unterkonsolidierung von Tochterunternehmen in Drittstaaten gelten entsprechend."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der Monatsausweise" durch dieWörter "über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise" ersetzt.

33. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.eine angemessene Strategie, die auch die Risiken und Eigenmittel des Instituts berücksichtigt; 1. ein angemessenes Risikomanagement. Dies beinhaltet auf der Grundlagevon Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeitdie Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren,die aus einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision bestehen, wobei das interne Kontrollsystem dabei insbesondere umfasst:
  1. aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen, die eine klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche umfassen, und
  2. Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachungund Kommunikation der Risiken; dabei soll den in Anhang V der Bankenrichtlinie niedergelegten Kriterien Rechnung getragen werden;".

bbb) Nummer 2

2. angemessene interne Kontrollverfahren, die aus eineminternen Kontrollsystem und einer internen Revision bestehen; das interne Kontrollsystem umfasst insbesondere geeignete Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Risiken;

wird aufgehoben.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Angemessenheit der Geschäftsorganisation nach Satz 3 Nr. 1 ist von den Instituten regelmäßig zu überprüfen."

cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 bis 6" durch die Angabe "im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 und 3 bis 6" ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "gilt für Institutsgruppen,Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomerate" durch die Wörter "giltfür Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 oder Finanzkonglomerate" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs.9 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 10a Abs. 12 sowie Abs. 13 Satz 1 und 2" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt.

34. In § 25bAbs. 1 Satz 1 werden die Wörter "in einen Staat außerhalb der Europäischen Union" durch die Wörter "in einen Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.

35. Nach § 26 werden die Zwischenüberschrift und der § 26a eingefügt.

36. In § 28 Abs.3 werden die Wörter "angeschlossen sind" durch das Wort "angehören" ersetzt.

37. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "sowie die Anforderungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22" durch die Angabe "sowie die Anforderungen nach § 1a Abs. 4 bis 8 jeweils auch in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs. 9, nach den §§ 10bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 3, Abs. 1a und2 und § 26a, sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Macht ein Institut von der Ausnahme nach § 2a Gebrauch, hat der Prüfer das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu prüfen.Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem Institut Bestimmungenüber den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen."

b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

altneu
Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz sowie §§ 24c, 25aAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 25b nachgekommen ist. Bei Instituten, diedas Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zuprüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. "Der Prüfer hat zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz sowie den §§ 24c,25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und § 25b nachgekommen ist. Bei Instituten,die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonderszu prüfen, soweit es nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sichauch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes überMitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken."

38. Nach § 29 wird der § 30 eingefügt.

39. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5,7 und 9 und Abs. 1a" durch die Angabe " § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 1a" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
(2) Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungenzu gewähren, freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen,insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte,angezeigt ist. Die Bundesanstalt kann einzelne übergeordnete Unternehmenim Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 und des § 13b Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmenim Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 und des § 13b Abs. 2 freistellen,wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmensweniger als zehn Millionen Euro und weniger als 1 vom Hundert der Bilanzsummedes einer Institutsgruppe übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die Einbeziehungdieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basisohne Bedeutung ist und es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltungdieser Voraussetzungen zu überprüfen. Die Bundesanstalt hat voneiner Freistellung nach Satz 2 abzusehen, wenn mehrere gruppenangehörigeUnternehmen die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen,die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht aufzusammengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist.Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellungauch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehungin die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ungeeignet oderirreführend wäre. Freistellungen nach Satz 1, 2 oder 4 können auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen."(2) Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 25,26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren,freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen.

(3) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis3 und § 13b Abs. 2 kann von der Einbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 und § 13b Abs. 2 indie Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 absehen, wenn und solange die Bilanzsumme deseinzelnen nachgeordneten Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:

  1. 10 Millionen Euro oder
  2. 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft.

Das übergeordnete Unternehmen zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unmittelbar nach Erwerb der Beteiligung sowie einmal jährlichin einer Sammelanzeige zum 30. September an, welche Unternehmen es nach Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 ausgenommen hat.Die Bundesanstalt kann anordnen, dass einzelne oder mehrere nach Satz 1 vonder Zusammenfassung ausgenommene nachgeordnete Unternehmen wieder in die Zusammenfassung aufgenommen werden, wenn die Gesamtheit dieser Unternehmenfür die Aufsicht auf zusammengefasster Basis nicht von untergeordneter Bedeutung ist. In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen kann die Bundesanstalt auf Antrag einzelne übergeordnete Unternehmen im Sinnedes § 10a Abs. 1 bis 3 und des § 13b Abs. 2 von Verpflichtungennach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs.3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbeziehungfür die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auf Antrag des übergeordneten Instituts oder von Amts wegenauch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehungin die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ungeeignet oder irreführendwäre. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Institute,die nach § 10a Abs. 14 zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel verpflichtet sind.

(4) Die Bundesanstalt kann unter folgenden Bedingungen einzelne Institutsgruppenund Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis freistellen:

  1. alle gruppenangehörigen Institute sind Kapitalanlagegesellschaften oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
  2. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10 Abs.2, gemindert um alle Eventualverbindlichkeiten, die es zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommen hat,
  3. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene,
  4. die Positionen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 einer Finanzholding-Gesellschaft, die ein gruppenangehöriges Unternehmen ist, müssen mindestens der Summe der in § 10a Abs.6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten vongruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entsprechen,
  5. jede Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze einer Finanzholding-Gruppesteht, muss mindestens in einem Umfang über Eigenkapital verfügen,der der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie 1der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht,
  6. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss über Systeme verfügen, um die Herkunft der Eigenmittel und der weiteren Finanzierungsquellen aller gruppenangehörigen Unternehmen zu überwachen und zu steuern,
  7. das übergeordnete Unternehmen der Gruppe informiert die Bundesanstaltund die Deutsche Bundesbank über alle Risiken, die die finanzielle Situation der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe beeinträchtigen können.

Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die Bundesanstalt eine Freistellungnach Satz 1 auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-Gesellschaft,die die Muttergesellschaft eines Finanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppeist, über Eigenkapital verfügt, das der Summe der Anforderungendes § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute sowie 1der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht; für Wertpapierhandelsunternehmenaus Drittstaaten sind fiktive Eigenmittelanforderungen zu berechnen. Institute,die einer nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppeangehören, müssen die in § 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionenan gruppenangehörigen Unternehmen, die bei diesen dem Kernkapitalzugerechnet werden, bei der Berechnung der Relationen nach § 10 Abs.2 Satz 3 und 4 und der Ermittlung des freien Kernkapitals nach § 10Abs. 2c vom Kernkapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln abzuziehen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

40. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe "Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6" ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstituten"die Wörter "und zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31" eingefügt.

c) In Nummer 3 Teilsatz 2 wird die Angabe " § 2b" durch die Angabe " § 2c" ersetzt.

d) In Nummer 4a wird die Angabe " § 2c" durch die Angabe " § 2d" ersetzt.

41. In § 33aSatz 1 wird die Angabe "nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie" durch die Angabe "nach Artikel 151 der Bankenrichtlinie" ersetzt.

42. In § 33bSatz 1 wird die Angabe "nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10" durch die Angabe "nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 10 oder 11" ersetzt.

43. Dem § 35 wird der Absatz 4 angefügt.

44. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter "Anbietern von Nebendienstleistungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 10a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 10a Abs. 1 bis 5" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "nach § 10a Abs. 6 und 7" durch die Angabe "nach § 10a Abs. 6 bis 11" ersetzt.

45. § 44a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter "Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4" durch die Angabe "aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder 3" durch die Angabe "aus § 31 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3" ersetzt.

46. In § 44bwird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, in Satz 2 sowie in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe " § 2b" durch die Angabe " § 2c" ersetzt.

47. § 45 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Entsprechen bei einem Institut
  1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder
  2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1,

kann die Bundesanstalt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf übergeordnete Unternehmenim Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4, wenn die konsolidierten Eigenmittelder gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen.

 "(1) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1, kann die Bundesanstalt
  1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,
  2. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Abs. 1 untersagen oder beschränken und
  3. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift,soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben.

(2) Absatz 1 Nr. 1 und 3 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinnedes § 10a Abs. 1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne von § 10a Abs.14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel dergruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10 Abs.1 nicht entsprechen. Die Bundesanstalt kann in diesen Fällen außerdemdie für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabedes § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen."

48. § 45a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2" durch die Angabe " § 10a Abs. 13 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 13 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 10a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 10a Abs. 1 bis 5" ersetzt.

49. Nach § 45a wird der § 45b eingefügt.

50. Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 7 bleiben unberührt."

51. In § 46e Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

52. § 49 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstaltauf der Grundlage des § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, des § 6a , des § 10b Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3,des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs.4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36 ,37 und 44 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und Abs. 3a Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Abs. 1,der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung.

 " § 49 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstaltauf der Grundlage des § 2c Abs. 1a und 2 Satz 1, des § 6a, des § 10b Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2,des § 13c Abs. 3 Satz 4, des § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36 , 37 und 44Abs. 1, auch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und 3a Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 Abs. 1, des § 45a Abs. 1und des § 45b Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung."

53. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs.3b, 6 und 9 gilt entsprechend" wird durch die Angabe " § 10 Abs. 1, 2Satz 3 und 4, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend" ersetzt.

b) Satz 3

Maßgebend für die Bemessung der Eigenmittel ist der jeweils letzte Monatsausweis.

wird aufgehoben.

54. In § 53bAbs. 3 Satz 1 wird die Angabe "der § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9" durch die Angabe "der § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7" ersetzt.

55. § 53e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe " § 2b" durch die Angabe " § 2c" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "der Beratende Bankenausschuss" durch die Wörter "der Europäische Bankenausschuss" und die Angabe "Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie" durch die Angabe "Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie" ersetzt.

56. In § 55aAbs. 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 10" ersetzt.

57. In § 55bAbs. 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 10" ersetzt.

58. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 bis 3 wird die Angabe " § 2b" jeweils durch die Angabe " § 2c" ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. entgegen § 2b Abs. 4 Satz 1 oder 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder3, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Abs. 4, Abs. 2 Satz 4 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 13aAbs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 11, 13 oder 14, Nr. 6,8 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, "4. entgegen § 2c Abs. 4 Satz 1 oder 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Abs. 4, Abs. 2 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13aAbs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nr. 13, § 14 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12 oder 13, Nr. 5oder 7 jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24Abs. 1a, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 5 oder 6," die Angabe " § 10a Abs. 10 Satz 5 oder 6," eingefügt.

b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe "oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2"durch die Angabe " § 25a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 26a Abs. 3, § 45 Abs. 1 oder 3 oder § 45a Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

59. § 64a

§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten

(1) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Grenzen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppeinnerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.

wird aufgehoben.

60. § 64c

§ 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge

Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31.Dezember 1993 erworben worden ist, höher als der nach § 10a Abs.6 Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen desnachgeordneten Unternehmens, so braucht das Institut abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahrenmit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nichtin den Abzug nach § 10a Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandeln.

wird aufgehoben.

61. § 64e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 Nr. 10" durch die Angabe " § 24 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998 übereine Erlaubnis nach § 32 verfügen, brauchen die §§ 10,10a und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkthaben Kreditinstitute, welche die §§ 10 , 10a und 13 bis 13b nichtanwenden, die Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und13a in der Fassungder Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) anzuwenden. Soweitdie in Satz 1 genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a und 13 bis13b anwenden, haben sie dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

wird aufgehoben.

62. In § 64f werden die Absätze 3 bis 6

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung durch Rechtsverordnung gemäß § 22 ist die Regelung der Meldeinhalte,Meldefristen und des Beobachtungszeitraumes nach § 14 Abs. 1 Satz 1des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachungvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), ist die Regelung des § 20 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassungder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.

(5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnunggemäß § 1 Abs. 12 Satz 3 ist die Regelung des § 1 Abs.12 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, anzuwenden.

(6) § 24c tritt am 1. April 2003 in Kraft.

aufgehoben.

63. Nach § 64g wird der § 64h angefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 145 Abs. 1 desGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S.2553) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6, § 46a Abs.2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe "nach § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2Satz 1, 3, 4 und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuchin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1. In § 340i Abs. 4 wird die Angabe "imSinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe "im Sinne des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2. § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 des Gesetzes überdas Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluß und § 340k über die Prüfung entsprechend."(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zuunterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissenim Sinne des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen, geltendie Bestimmungen über den Jahresabschluss und § 340k über die Prüfung für diese im Übrigen entsprechend." 

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

DasWertpapierhandelsgesetzin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),zuletzt geändert durch Artikel 100 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 6Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "nach § 2 Abs. 10, §§ 2b, 24Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes"durch die Angabe "nach § 2 Abs. 10, §§ 2c, 24 Abs. 1 Nr. 1,2, 5, 7 und 10 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes betreiben, hat der Prüfer auchdieses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sichauch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes überMitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3 bis 8 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfungabsehen, soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht erforderlich erscheint. "Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte angezeigt ist."

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 3 Nr. 40 Satz 5 desEinkommensteuergesetzes inder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003I S. 179), das zuletzt durch Artikel 116 der Verordnung vom 31. Oktober 2006(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe "nach § 1a des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

In § 8b Abs. 7 Satz 1 desKörperschaftsteuergesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 1 Abs. 12 des Gesetzesüber das Kreditwesen" durch die Angabe "nach § 1a des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzesvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,wird die Angabe "nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe "nach § 10a Abs.6, 7 und 11, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetzvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel7 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Abs. 9 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. " § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."

2. In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "die §§ 14, 22, 23 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe "die §§ 14, 22,23, 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

3. In § 99 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe " § 2b" jeweils durch die Angabe " § 2c" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1. In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter "Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

2. In § 104l Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe " § 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

3. In § 104q Abs. 3 Satz 5 werden die Wörter "Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter "Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

Artikel 10
Neufassung des Kreditwesengesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Kreditwesengesetzesin der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:

  1. Artikel 1 Nr. 3 § 1a Abs. 9,
  2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b, soweit durch ihn § 10 Abs. 1 Satz 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,
  3. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f, soweit durch ihn § 10 Abs. 1e Satz 2 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,
  4. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb, soweit durch ihn § 10 Abs. 9 Satz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,
  5. Artikel 1 Nr. 13 § 10a Abs. 9,
  6. Artikel 1 Nr. 16, soweit durch ihn § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,
  7. Artikel 1 Nr. 29,
  8. Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d,
  9. Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b und
  10. Artikel 1 Nr. 35 § 26a Abs. 1 Satz 3.

(2) Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a und b tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.




*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. EUNr. L 177 S. 1) und vom 14. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) überdie Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute undüber die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.