Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts*)
Vom 19. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 63 vom 22.12.2006 S. 3232)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Vermittlerregister".
b) Nach der Angabe zu § 34c werden folgende Angaben eingefügt:
" § 34d Versicherungsvermittler
§ 34e Versicherungsberater".
c) Nach der Angabe zu § 155 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes".
d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
" § 156 Übergangsregelungen".
2. Nach § 11 wird der § 11a eingefügt.
3. § 15b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "und ihre ladungsfähige Anschrift" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "ihres satzungsgemäßen Sitzes" ein Komma und die Wörter "ihre ladungsfähige Anschrift" eingefügt.
4. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "oder § 34c" durch die Angabe " , 34c, 34d oder 34e" ersetzt.
5. § 34b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die öffentlich bestellten Versteigerer sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden. | "(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden." |
6. In § 34b Abs. 4 Nr. 1 und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils nach dem Wort "Untreue," das Wort "Geldwäsche," eingefügt.
7. Nach § 34c werden die § § 34d und 34e eingefügt.
8. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; | "6. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;". |
b) In Nummer 7 wird die Angabe "oder § 34c" durch die Angabe " , §§ 34c, 34d oder 34e" ersetzt.
9. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend. | "(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a , 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend." |
10. § 61a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 6, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. | "Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend." |
11. § 70a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend. | "(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend." |
12. § 71b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 6, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. | "Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend." |
13. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h und i werden jeweils am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und die Buchstaben j und k angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 34b Abs. 8" ein Komma und die Angabe " § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe " § 34b Abs. 3" ein Komma und die Angabe " § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
cc) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Die Nummern 7 und 8 werden angefügt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 und 6" durch die Angabe "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8" ersetzt.
14. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe " § 34a Abs. 2 oder § 34b Abs. 8" durch die Angabe " § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter "die Absicht zum Vertrieb der Ware" durch die Wörter "den Ort der Veranstaltung" ersetzt.
15. In § 146 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe " § 34a Abs. 2 oder § 34b Abs. 8" durch die Angabe " § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4" ersetzt.
16. § 156 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 156 (weggefallen) | " § 156 Übergangsregelungen
(1) Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen im Sinne des § 34d Abs. 1 vermittelt haben, bedürfen bis zum 1. Januar 2009 keiner Erlaubnis. Abweichend von § 34d Abs. 7 hat in diesem Fall auch die Registrierung bis zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Erlaubnispflicht besteht. Wenn die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 vorliegen, gilt Satz 1 entsprechend für die Registrierungspflicht nach § 34d Abs. 7. (2) Versicherungsvermittler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 liegen vor. Die zuständige Behörde hat die Versicherungsvermittlung zu untersagen, wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 nicht nachgewiesen werden kann. (3) Abweichend von Absatz 1 müssen Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes) die Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 zugleich mit der Registrierung nach § 34d Abs. 7 beantragen. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34d Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34e Abs. 1. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als Erlaubnis nach § 34e Abs. 1." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
1. Im Ersten Abschnitt wird der Vierter Titel wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vierter Titel Versicherungsagenten | "Vierter Titel Versicherungsvermittler, Versicherungsberater". |
b) Vor § 43 wird der Erster Untertitel eingefügt.
2. Nach § 42k wird folgende Überschrift eingefügt:
"Zweiter Untertitel
Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters".
3. In § 43 werden das Wort "Versicherungsagent" durch das Wort "Versicherungsvertreter" und das Semikolon am Ende von Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt sowie Nummer 4
4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift.
aufgehoben.
4. In § 44 wird das Wort "Agenten" durch das Wort "Versicherungsvertreters" ersetzt.
5. In § § 45 bis 48 werden jeweils die Wörter "Versicherungsagent", "Agent" und "Versicherungsagenten" durch das Wort "Versicherungsvertreter" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende Angabe eingefügt:
"3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern".
b) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen".
c) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler
§ 80b Übergangsregelung".
2. Nach § 79a wird folgender 3. Unterabschnitt eingefügt:
"3. Zusammenarbeit
mit Versicherungsvermittlern
§ 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen
(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die
(2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die
dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung) und die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.
(3) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die im Register nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen. Das oder die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung vorliegen.
(4) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.
§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler
Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
§ 80b Übergangsregelung
Bis zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung nachweisen kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die uneingeschränkte Haftung übernommen hat. Dies hat das Versicherungsunternehmen zu überprüfen."
3. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Versicherungsunternehmen," das Wort "Versicherungsvermittlern," eingefügt.
4. In § 144 Abs. 1a werden nach Nummer 3 folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:
"3a. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 1 oder 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,
3b. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,".
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 7 tritt, soweit durch ihn § 34d Abs. 8 und § 34e Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung eingefügt wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt, soweit durch ihn § 42k Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 5 des Versicherungsvertragsgesetzes eingefügt wird, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 22. Mai 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3).