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Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten*)

Vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2006 S. 3332)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
MgVG - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

- wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 wird nach Nummer 3e folgende Nummer 3f eingefügt:

"3f. Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;".

2. In § 10 Satz 1 werden die Angabe " § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3e" durch die Angabe " § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f" und die Wörter "und dem SCE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter " , dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.

3. Dem § 82 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll."

4. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter "und dem SCE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter " , dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1. In § 96 Abs. 1 werden vor den Wörtern "bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.", beginnend in einer neuen Zeile, folgende Wörter eingefügt:

"bei Gesellschaften für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,".

2. In § 100 Abs. 3 werden die Wörter "und dem Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter ", dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.

3. In § 101 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder dem Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter ", dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.

4. In § 103 Abs. 4 werden die Wörter "und das Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter ", das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.

5. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder dem Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter ", dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 1).