Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Vom 17. März 2008
(BGBl. I Nr. 10 vom 20.03.2008 S. 399)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge."(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge."

3. In § 7 wird in der Überschrift, in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 erster Halbsatz, Absatz 3 Nr. 3 und in Absatz 4 jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.

4. In § 8 wird in der Überschrift und in Satz 2 jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz

(1) Die Erhebung erfasst

  1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,
    bei höchstens 10.000 Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen nach Arten, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen,
  2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,
    bei höchstens 10.000 repräsentativ ausgewählten Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen nach Arten für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen.

Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern nach den Bereichen:

  1. Abfallwirtschaft,
  2. Gewässerschutz,
  3. Lärmbekämpfung,
  4. Luftreinhaltung,
  5. Klimaschutz,
  6. Naturschutz und Landschaftspflege,
  7. Bodensanierung.

Die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.

(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 3 Abs. 1 befragt werden, oder von Abwasseranlagen, die nach § 7 Abs. 2 befragt werden, und bei allen Betreibern von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, die nach § 7 Abs. 1 befragt werden, die Erhebungsmerkmale

  1. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, nach Arten, soweit nicht bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und nicht nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe erhoben,
  2. Zahl der überwiegend in den Bereichen Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung Beschäftigten nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres sowie
  3. Art und Eigenschaft des Betreibers als öffentliches Unternehmen,
  4. Wasser- und Abwasserentgelte für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach Gemeinden. Liegen diese Informationen beim Betreiber nicht vor, sind sie bei den hierfür zuständigen Gemeinden zu erheben.

Im Falle der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 im dreijährigen Turnus der Erhebungen nach § 7 zu erfassen, wobei die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 und 4 nach einzelnen Jahren (Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre) zu unterscheiden sind. Im Falle der Abfallentsorgungsanlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 im jährlichen Turnus und nach Satz 1 Nr. 2 und 3 im zweijährigen Turnus zu erfassen.

" § 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz

(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen:

  1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, bei höchstens 10.000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage,
  2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung.

Die Erhebungsmerkmale werden nach folgenden Bereichen erfasst:

  1. Abfallwirtschaft,
  2. Gewässerschutz,
  3. Lärmbekämpfung,
  4. Luftreinhaltung,
  5. Klimaschutz,
  6. Naturschutz und Landschaftspflege,
  7. Bodensanierung.

Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.

(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden."

6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "sonstige Kennung von Telekommunikationsanschlüssen der Auskunftspflichtigen" ersetzt durch die Wörter "Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind".

b) In Nummer 2 werden die Wörter "sonstige Kennung von Telekommunikationsanschlüssen" durch die Wörter "Adressen für elektronische Post" ersetzt.

7. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Betriebe" die Wörter "und sonstige Arbeitsstätten" eingefügt.

b) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.

c) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter "sowie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 die zuständigen" durch die Wörter "und die" ersetzt.

8. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe "von § 7" durch die Angabe "nach §§ 7 und 11 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt."

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe A werden nach den Wörtern "ausbaugewerbliche Betriebe" die Wörter "und Bauträger" eingefügt.

b) In Buchstabe B werden nach den Wörtern "ausbaugewerbliche Betriebe" die Wörter "und Bauträger" eingefügt.

c) In Buchstabe C werden nach den Wörtern "anderen Unternehmen" die Wörter "und bei Bauträgern" eingefügt.

4. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3. Abschnitt
Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen".

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung

Die Erhebungen erfassen

A. monatlich

bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen

  1. die tätigen Personen,
  2. die Arbeitsstunden,
  3. die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B. jährlich

I. bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

  1. die Investitionen,
  2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

  1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
    1. die tätigen Personen,
    2. die Arbeitsstunden,
    3. die Lohn- und Gehaltsummen,
    4. den Umsatz,
    5. die selbst erstellten Anlagen,
    6. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
    7. den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
    8. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
  2. für die Unternehmen
    1. die tätigen Personen nach Geschlecht,
    2. den Material- und Wareneingang,
    3. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
    4. die Umsatzsteuer,
    5. die Subventionen,
    6. die Abgabe von Wasser,
    7. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
  3. für die fachlichen Unternehmensteile
    1. die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
    2. die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen."

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen

Die Erhebungen erfassen

A. monatlich

bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen

  1. die tätigen Personen,
  2. die Arbeitsstunden,
  3. die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B. jährlich

I. bei höchstens 7.000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

  1. die Investitionen,
  2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
  3. die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

  1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
    1. die tätigen Personen,
    2. die Arbeitsstunden,
    3. die Lohn- und Gehaltsummen,
    4. den Umsatz,
    5. die selbst erstellten Anlagen,
    6. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
    7. den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
    8. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
  2. für die Unternehmen
    1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,
    2. den Material- und Wareneingang,
    3. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
    4. die Umsatzsteuer,
    5. die Subventionen,
    6. die Abgabe von Wasser,
    7. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
  3. für die fachlichen Unternehmensteile
    1. die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
    2. die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:
  1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,
  2. bei Betrieben die Art des Betriebs,
  3. bei Unternehmen die Rechtsform,
  4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,"

.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe "den §§ 6 und 6a" ersetzt.

8. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "6" durch die Angabe "6a" ersetzt.

9. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 11 Erhebung und Aufbereitung

(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.

(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes."

Artikel 4
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen
  1. des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und
  2. des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1

der Handwerksordnung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden."

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Anlage A" die Wörter "oder der Anlage B Abschnitt 1" eingefügt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "von selbständigen Handwerkern" durch die Angabe "nach § 2 Nr. 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "bei allen selbständigen Handwerkern" durch die Wörter "der Statistik" ersetzt.

5. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."

Artikel 5
Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes

Das Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
  1. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
  2. Abschnitt J - Information und Kommunikation
  3. Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen
  4. Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
  5. Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
  6. Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern."

2. § 3 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
  1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
    1. Rechtsform,
    2. hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit,
    3. Zahl der Niederlassungen;
  2. tätige Personen sowie Löhne und Gehälter
    1. Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie nach Geschlecht,
    2. Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten,
    3. Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
    4. gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;
  3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen
    1. Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge,
    2. Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,
    3. Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,
    4. Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten,
    5. Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten,
    6. Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,
    7. Steuern, Abgaben sowie Subventionen;
  4. Investitionen
    1. Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der immateriellen Vermögensgegenstände nach Arten,
    2. Wert der selbst erstellten Sachanlagen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250.000 Euro im Berichtsjahr die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als Summe erfasst.

(4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 250.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern erfasst.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:

  1. jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach
    1. Abschnitt J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software,
    2. Abschnitt J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
    3. Abschnitt J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
    4. Abschnitt M, Gruppe 73.1 - Werbung,
    5. Abschnitt N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;
  2. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 in den Dienstleistungsbereichen nach
    1. Abschnitt M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung,
    2. Abschnitt M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,
    3. Abschnitt M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung;
  3. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2009 in den Dienstleistungsbereichen nach
    1. Abschnitt M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros,
    2. Abschnitt M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
    3. Abschnitt M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung.

(6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1 Nr. 4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst."

3. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."

Artikel 6
Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes

Das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 Erhebungsbereiche

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

  1. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
  2. Abschnitt J - Information und Kommunikation
  3. Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen - ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und Gruppe 70.1
  4. Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen - ohne Abteilung 77 und Gruppe 81.3."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben, werden durch Befragung gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "die nicht befragten" durch die Wörter "alle anderen" ersetzt.

3. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."

Artikel 7
Änderung des Handelsstatistikgesetzes

Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

  1. Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
    1. Abteilung 45 - Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
    2. Abteilung 46 - Großhandel
    3. Abteilung 47 - Einzelhandel
  2. Abschnitt I - Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie."

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. monatliche Erhebungen,"

.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "50 und 52" durch die Angabe "45 und 47" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Abschnitt H" durch die Angabe "Abschnitt I" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt gefasst:

altneu
 "
  1. 250.000 Euro in Abteilung 45;
  2. 50.000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1 (Handelsvermittlung);
  3. 1.000.000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2 bis 46.9 (Großhandel);
  4. 250.000 Euro in Abteilung 47;
  5. 50.000 Euro in Abschnitt I."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 "b) tätige Personen nach Personalaufwand:
aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September,
bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,
dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;".

bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
 "d) Investitionen
aa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten,
bb) Verkauf von Sachanlagen;".

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3. zusätzlich fünfjährlich
  1. in Abteilung 45: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;
  2. in Abteilung 47: Zahl der Ladengeschäfte und deren Verkaufsfläche sowie bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe "Abschnitt H" durch die Angabe "Abschnitt I" ersetzt.

bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 "b) tätige Personen nach Personalaufwand:
aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September,
bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,
dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;".

5. § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."

6. In § 10 wird die Angabe "Abteilung 51" durch die Angabe "Abteilung 46" ersetzt.

7. In § 11 Nr. 3 Buchstabe d wird die Angabe "Abteilung 52" durch die Angabe "Abteilung 47" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes

Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
  1. den Wirtschaftszweig Beherbergung nach Abteilung 55 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Schulungsheime,
  3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken."

2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

In § 14 Abs. 14 Satz 6 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die Wörter "der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1)" durch die Wörter "nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Verdienststatistikgesetzes

Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.

b) Satz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
  1. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
  2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten)."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Betrieben" durch das Wort "Erhebungseinheiten" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "dem der Betrieb angehört" und das voranstehende Komma gestrichen.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "des Betriebs" gestrichen.

dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von
  1. Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
  2. Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
  3. Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
  4. Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften."

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Betrieben" durch das Wort "Erhebungseinheiten" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "dem der Betrieb angehört" und das voranstehende Komma gestrichen.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,".

d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,".

e) In Nummer 5 wird das Wort "betriebsübliche" durch das Wort "übliche" ersetzt.

f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "des Betriebs" werden durch die Wörter "der Erhebungseinheit" ersetzt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
 "c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,".

g) In Nummer 7 werden die Wörter "des Betriebs" gestrichen.

h) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:
  1. Land,
  2. Wirtschaftszweig,
  3. Zahl der Beschäftigten,
  4. Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,
  5. Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
  6. Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,
  7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,
  8. unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,
  9. sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe a und b" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "Betrieben" durch das Wort "Erhebungseinheiten" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "des Unternehmens oder Betriebs" durch die Wörter "der Erhebungseinheit" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."

7. In § 8 werden die Wörter "Unternehmen und Betriebe" durch das Wort "Erhebungseinheiten" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Umweltauditgesetzes

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31) in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) beschriebenen Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung. NACE Rev. 1 ist die gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung in deren Anhang beigefügte gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften."(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008)."

2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b wird die Angabe "NACE Rev. 1" jeweils ersetzt durch die Angabe "NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung".

Artikel 12
Neufassung der Gesetze

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesgesetzblatt den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 10 geänderten Gesetze in der Fassung bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Artikel an gilt.

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 und 4 treten am 1. April 2008 in Kraft. Die übrigen Artikel treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

ENDE