Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Vom 29. Juli 2009
(BGBl I Nr. 49 vom 03.08.2009 S. 2350)
Gl.-Nr. 215-10
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes
Das THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 58 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz)
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".
2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: " § 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse". |
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es besteht aus ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(2) Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:
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" |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Helfern" durch die
Wörter "Helferinnen und Helfern" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Helfer" durch die Wörter "Die in Ortsverbänden organisierten Helferinnen und Helfer" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen. Die Befugnisse der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen Zuständigkeiten der Einsatzleitung."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: " § 2
Helferinnen und Helfer
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".
b) In Absatz 1 wird das Wort "Helfer" durch die Wörter "Helferinnen und Helfer" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "Helfer" durch die Wörter "Helferinnen und Helfer" ersetzt. bb) In Satz 3 werden das Wort "sollten" durch das Wort "sollen" ersetzt und die Wörter "und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten" gestrichen. d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: "(3) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforderlichen Daten der Helferinnen und Helfer dürfen erhoben und verarbeitet werden. (4) Helferinnen und Helfer können entlassen werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen oder für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet sind. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen zu regeln." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer" ersetzt und vor dem Wort "Ar-
beitszeit" die Wörter "für sie maßgebenden regelmäßigen" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "Beamte und Richter" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Helfern" durch die
Wörter "Helferinnen und Helfern" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Helfer" durch die Wörter "Helferinnen und Helfer" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Der Bundesminister des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "Helfern" durch die Wörter "Helferinnen und Helfern" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Helfern" durch die
Wörter "Helferinnen und Helfern" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Geschädigten" durch die Wörter "der geschädigten Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Geschädigten" durch die Wörter "der geschädigten Person" ersetzt.
f) In Absatz 6 werden die Wörter "außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes" durch die Wörter "im Ausland" und die Wörter "des Helfers" durch die Wörter "der Helferin oder des Helfers" sowie die Wörter "für den Helfer" durch die Wörter "für die Helferin oder den Helfer" ersetzt.
g) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "und Helfer" durch die Wörter "sowie Helferinnen und Helfer" und die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
"(9) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
alt | neu |
"
5. § 4 wird wie folgt gefasst: " § 4 Mitwirkung Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebenen des Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen gegenüber den zuständigen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher wahrgenommen. Orts- und Landesausschüsse sowie der Bundesausschuss beraten die jeweiligen Gliederungen des Technischen Hilfswerks. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates." |
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Beim Bundesminister des Innern" durch die Wörter "Beim Bundesministerium des Innern", das Wort "THW-Helfervereinigung" durch das Wort "THW-Bundesvereinigung" und die Wörter "den Bundesminister des Innern" durch die Wörter "das Bundesministerium des Innern" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Bundesminister des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefasst: " § 6 Kosten
(1) Das Technische Hilfswerk kann für Maßnahmen der Amtshilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes gegenüber der ersuchenden Behörde erheben. Soweit der ersuchenden Behörde kein Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht, kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichten.
(2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe kann das Technische Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend machen, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat oder soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann der Verzicht auf Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zugelassen werden."
8. § 7 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderungen weiterer Vorschriften
1. In § 15 Satz 4 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, werden die Wörter "gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THWHelferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118)" durch die Wörter "nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des THW-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, werden die Wörter "THW-Helferrechtsgesetzes" durch die Wörter "THW-Gesetzes" ersetzt.
3. Im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch § 56 Absatz 40 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, werden in § 1 Nummer 5 und in § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Wörter "THW-Helferrechtsgesetzes" durch die Wörter "THW-Gesetzes" sowie in § 2 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "THW-Helferrechtsgesetz" durch die Wörter "THW-Gesetz" ersetzt.
4. In der THW-Mitwirkungsverordnung vom 11. Januar 2004 (BGBl. I S. 75) werden in § 8 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "THW-Helferrechtsgesetzes" durch die Wörter "THW-Gesetzes" ersetzt.
5. In der THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung vom 24. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1571) werden in § 2 Satz 1 die Wörter "THW-Helferrechtsgesetzes" durch die Wörter "THW-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.