Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Vom 31. Juli 2009
(BGBl I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2506)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag
Das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Vertrag" die Wörter "und zum Ratsbeschluss Prüm" angefügt.
2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
" § 1 Unmittelbare Anwendbarkeit
Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss Prüm, ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1) sind bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar."
3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15 und 16 Abs. 3 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Bundeskriminalamt."
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 Satz 1 und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Vertragsstaaten" werden die Wörter "des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union" eingefügt.
bb) Nach den Wörtern "Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags" werden die Wörter "oder Artikel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 2 Satz 2 und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Vertragsstaaten" werden die Wörter "des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union" eingefügt.
bb) Nach den Wörtern "Artikel 12 Abs. 1 des Prümer Vertrags" werden die Wörter "oder Artikel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort "Die" wird das Wort "datenschutzrechtliche" eingefügt.
4. Der bisherige § 2 wird § 3 und nach dem Wort "Vertrags" werden die Wörter "oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt.
5. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Vertrag" werden die Wörter "oder der Ratsbeschluss Prüm" eingefügt.
bbb) Das Wort "zulässt" wird durch das Wort "zulassen" ersetzt.
ccc) Nach den Wörtern "Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags" werden die Wörter "oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Artikel 7 des Prümer Vertrags" die Wörter "oder Artikel 7 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "nach Maßgabe" durch die Wörter "in entsprechender Anwendung" ersetzt.
6. Der bisherige § 4 wird § 5 und nach den Wörtern "Prümer Vertrags" werden die Wörter "oder Artikel 28 Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt.
7. Der bisherige § 5 wird § 6 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "Artikel 2 des Prümer Vertrags" werden die Wörter "oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt.
b) Nach den Wörtern "Artikel 8 des Prümer Vertrags" werden die Wörter "oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt.
8. Der bisherige § 6 wird § 7 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "Prümer Vertrags" die Wörter "oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm" eingefügt.
9. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Schadenersatz
Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des Prümer Vertrags entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. Bei Ansprüchen infolge von Maß-Nehmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags, soweit es sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12 des Prümer Vertrags wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten. Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistungen anderer Vertragsparteien nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet. | " § 8 Schadenersatz
(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 1 Satz 3 des Ratsbeschlusses Prüm entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 2 Satz 1 des Ratsbeschlusses Prüm nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. (2) Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses Prüm, soweit es sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten des Prümer Vertrags oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags nach Artikel 12 des Prümer Vertrags oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses Prüm wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten. (3) Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistungen anderer Vertragsstaaten des Prümer Vertrags nach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 31 Abs. 2 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet." |
Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vereinbarungen" die Wörter "oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1)" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "bedarf", die Wörter "oder auf Grund des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1)" eingefügt.
2. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort "Vereinbarungen" die Wörter "oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1)" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
In § 37 Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden nach dem Wort "bedürfen" die Wörter ", sowie nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1)" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.