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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften*)
Vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 67 vom 27.12.2010 S. 2248)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 10 bleibt unberührt."
2. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:
" § 73b Verwaltungsbehörde
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."
Artikel 2
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die zuständige Behörde fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen beizubringen, wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 vorliegen. | "Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen." |
2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter "Geburts- oder" gestrichen.
bb) In Buchstabe d werden die Wörter "sowie des Geburtsjahres" gestrichen.
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "Geburts- oder" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender Artikel 102a eingefügt:
Artikel 102a Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen, die in einem dieser Staaten ihre berufliche Niederlassung haben, können das Verfahren zur Aufnahme in eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abwickeln. Über Anträge auf Aufnahme in eine Vorauswahlliste ist in diesen Fällen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 22 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 17 bleibt unberührt."
2. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
" § 69a Verwaltungsbehörde
(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."
Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Dem § 76 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:
"(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."
Artikel 6
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
2. § 111 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist," |
.
3. § 111a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." |
4. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes
vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen und von der Landesjustizverwaltung genehmigten Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011 durchlaufen."
Artikel 7
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51 (weggefallen) | " § 51
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. (2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar." |
Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 142 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter "oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist" eingefügt.
2. § 850k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen. | "(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Das Kreditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem in Satz 4 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig." |
b) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort "Führt" durch das Wort "Unterhält" ersetzt.
3. In § 850l Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "führt" durch das Wort "unterhält" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. | "Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen." |
Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. | "Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen." |
Artikel 11
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. | "Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen." |
Artikel 12
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 70a Bekanntmachung von Neufassungen".
b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten".
2. In § 5 Absatz 4 wird die Angabe "9019" durch die Angabe "9018" ersetzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "9018" durch die Angabe "9017" ersetzt.
4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
" § 70a Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:
" § 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden."
6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1630 werden im Gebührentatbestand die Wörter " § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 115 Abs. 2 Satz 5 und 6" ersetzt.
b) In Nummer 1640 werden im Gebührentatbestand das Komma und die Wörter "den §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG" gestrichen.
c) Nach Nummer 1640 wird folgende Nummer 1641 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG |
"1641 | Verfahren nach den §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG | 1,5". |
d) Die bisherigen Nummern 1641 bis 1643 werden Nummern 1642 bis 1644.
e) In der neuen Nummer 1642 werden im Gebührentatbestand die Wörter "Gebühr 1640 ermäßigt" durch die Wörter "Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen" ersetzt.
f) In der neuen Nummer 1644 wird im Gebührentatbestand die Angabe "1642" durch die Angabe "1643" ersetzt.
g) In Nummer 1810 werden im Gebührentatbestand die Wörter "und § 269 Abs. 5" durch die Wörter " , § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
h) In Nummer 1823 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe " § 269 Abs. 4" ein Komma und die Angabe " § 494a Abs. 2 Satz 2" eingefügt.
i) In den Nummern 2364 und 2441 werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter "Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird" durch die Wörter "Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen" ersetzt.
j) In Nummer 2440 werden im Gebührentatbestand die Wörter "Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird" durch die Wörter "Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen" ersetzt.
k) In Nummer 8610 wird im Gebührentatbestand die Angabe " § 269 Abs. 5" durch die Wörter " § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
I) In Nummer 8620 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe " § 269 Abs. 4" ein Komma und die Angabe " § 494a Abs. 2 Satz 2" eingefügt.
m) Nummer 9010 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende Anmerkung angefügt:
"Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist."
bb) In der Spalte "Höhe" werden die Wörter "nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" gestrichen.
n) Nummer 9011 wird wie folgt geändert:
aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären. | "Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre." |
bb) In der Spalte "Höhe" werden die Wörter "nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" gestrichen.
Artikel 13
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 131 Absatz 7 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
2. § 137 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes, Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach § 50 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes zu erheben wären; | "12. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist; das Gleiche gilt für die Kosten einer sonstigen Haft, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre;". |
3. Nach § 164 wird folgender § 165 eingefügt:
" § 165 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) und mittelbar durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 62a Bekanntmachung von Neufassungen".
b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten".
2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
" § 62a Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
3. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:
" § 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden."
4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1502 wird folgende Nummer 1503 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG |
"1503 | Selbständiges Beweisverfahren | 1,0". |
b) In Nummer 1910 wird im Gebührentatbestand die Angabe "und § 269 Abs. 5" durch die Wörter ", § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
c) In Nummer 1920 wird im Gebührentatbestand die Angabe "und § 269 Abs. 4" durch die Wörter ", § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
d) Nummer 2008 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende Anmerkung angefügt:
"Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist."
bb) In der Spalte "Höhe" werden die Wörter "nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" gestrichen.
e) Nummer 2009 wird wie folgt geändert:
aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären. | "Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre." |
bb) In der Spalte "Höhe" werden die Wörter "nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" gestrichen.
Artikel 15
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist." |
2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27.12.2006 S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den im vierten oder siebten Abschnitt des Gebührenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren inländischen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustände."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
3. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 18
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden." |
4. In Absatz 4 der Vorbemerkung vor Nummer 400 der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird die Angabe " § 126 FGG" durch die Angabe " § 380 Absatz 1 FamFG" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 60 folgende Angabe eingefügt:
" § 59a Bekanntmachung von Neufassungen".
2. Vor § 60 wird folgender § 59a eingefügt:
" § 59a Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3105 wird wie folgt geändert:
aa) Im Gebührentatbestand und in Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung werden jeweils die Wörter "Prozess- oder Sachleitung" durch die Wörter "Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung" ersetzt.
bb) Absatz 2 der Anmerkung
(2) Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Absatz 3 der Anmerkung wird Absatz 2.
b) In Nummer 3203 werden im Gebührentatbestand die Wörter "Prozess- oder Sachleitung" durch die Wörter "Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung" ersetzt.
c) In Nummer 3210 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend. | "Die Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend." |
d) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand die Wörter "Prozess- oder Sachleitung" durch die Wörter "Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 115 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Abs. 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, oder, falls bei Ablauf dieser Frist die in den §§ 113 und 114 genannten Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des Zugangs der abschließenden Mitteilung über die Schutzbewilligung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum. | "(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag,
|
2. In § 125a werden die Wörter "Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. 78 vom 24.03.2009 S. 1)" ersetzt.
3. In § 143a Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. 78 vom 24.03.2009 S. 1)" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a folgende Angabe eingefügt:
"Frist für den Erlass von Verwaltungsakten § 4b".
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
" § 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten
Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden, soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 16a und des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens."
3. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "mit Ausnahme des Geburtstags und des Geburtsortes bei Berufsangehörigen" eingefügt.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 bis 5 und 8 Nummer 1, Artikel 9 bis 11 und 15 Nummer 2 und 4 und Artikel 18 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27.12.2006 S. 36).