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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom 16. August 2011
(BGBl. Nr. I vom 19.08.2011 S. 1724)
Auf Grund des § 97 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) verordnet die Bundesregierung:
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 6b ersetzt:
alt | neu |
(4) (aufgehoben)
(5) (aufgehoben) (6) Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
| "(4) 1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung nach Absatz 1 oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung nach Absatz 2 sind, müssen die Anforderungen der Absätze 5 bis 6b beachtet werden.
(5) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
(6) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
(6a) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 6 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. (6b) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand der Informationen nach Absatz 6 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 6a zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen." |
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen bei der Beschaffung von Straßenverkehrsfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. | "Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen als Kriterium angemessen berücksichtigen." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugs" durch das Wort "Straßenfahrzeugs" ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "Umweltauswirkungen macht," das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. § 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt. | "2. § 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterium angemessen bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt." |
d) In Absatz 9 wird das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort "Straßenfahrzeugen" ersetzt.
e) In Absatz 10 wird das Wort "Straßenverkehrsfahrzeuge" durch das Wort "Straßenfahrzeuge" ersetzt.
2. § 6 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
| "(2) 2 Wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung ist, müssen die Anforderungen der Absätze 3 bis 6 beachtet werden.
(3) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
(4) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
(5) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 4 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. (6) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand der Informationen nach Absatz 4 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 5 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen." |
3. In Anlage 2 und Anlage 3 wird jeweils das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort "Straßenfahrzeugen" ersetzt.
4. In Anlage 3 wird jeweils das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugs" durch das Wort "Straßenfahrzeugs" und das Wort "Straßenverkehrsfahrzeuge" durch das Wort "Straßenfahrzeuge" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) § 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
2) § 6 Absatz 2 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: