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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 25. November 2011
(BGBl. I Nr. 60 vom 02.12.2011 S. 2347)
Auf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Visadatei | " § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen". |
b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Datei über Visaversagungen | " § 70 (weggefallen)". |
2. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. | "3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat." |
3. § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69 Visadatei 11a
(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automatisierte Datei. (2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:
(3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die Visadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen:
(4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums der Flughafentransitvisums zu löschen. (5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln. | " § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen
(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa. (2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung erforderlich ist:
(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald
Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird. (4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen erforderlich ist." |
§ 70 Datei über Visaversagungen(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über die Versagungen von Visa führen.
(2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe f bis h genannten Daten und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen werden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei zu löschen
- im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des Versagungsgrundes und
- im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines Visums.
(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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