Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Januar 2013
(BGBl. I Nr. 3 vom 28.01.2013 S. 86)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Gemeinschaftsrechtlich" durch das Wort "Unionsrechtlich" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Aufenthaltskarte" die Wörter ", auch der" und nach dem Wort "Union" das Wort " , entbindet" eingefügt sowie nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 229 S. 35)" das Wort "entbindet" gestrichen.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und" gestrichen.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter " , der Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach den Wörtern "Aufhebung der Ehe" die Wörter "oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaft" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.
dd) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder dem Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt.
ee) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.
c) Absatz 6
(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.
wird aufgehoben.
3. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Nicht erwerbstätige Unionsbürger" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und ihre Lebenspartner" gestrichen.
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden die Wörter " , ihre Familienangehörigen und Lebenspartner" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ihre Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "oder vor seinem Tod erworben hatte" und "bereits bei Entstehen seines Daueraufenthaltsrechts" gestrichen und das Wort "hatten" durch das Wort "haben" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten 07a | " § 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht". |
b) Absatz 1
(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und das Wort "Der" wird durch die Wörter "Das Vorliegen oder der" und das Wort "Ausstellungsvoraussetzungen" durch die Wörter "Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 " ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen" gestrichen, vor den Wörtern "die Aufenthaltskarte" die Wörter "bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind," eingefügt sowie das Wort "widerrufen" durch das Wort "eingezogen" ersetzt.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird das Wort "Daueraufenthalt" durch das Wort "Daueraufenthaltsrecht" ersetzt.
g) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter "Absatz 5 Satz 1" werden durch die Wörter "Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
6. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 " durch die Wörter "in den Fällen des § 5 Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 " durch die Wörter "in den Fällen des § 5 Absatz 2" ersetzt und nach dem Wort "zusätzlich" die Wörter "Folgendes verlangen:" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Bescheinigung nach § 5 Abs. 1" durch das Wort "Meldebestätigung" und das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3
3. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1
wird aufgehoben.
dd) Der abschließende Satzteil "verlangen." wird gestrichen.
7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe " § 5 Abs. 5" durch die Wörter "c" sowie die Wörter "Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter "Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt, werden die Wörter "über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht oder" gestrichen und werden die Wörter "den Daueraufenthalt" durch die Wörter "das Daueraufenthaltsrecht", die Wörter "eingezogen und" durch das Wort "oder" sowie das Wort "widerrufen" durch das Wort "eingezogen" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden, und wenn" eingefügt.
8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Unionsbürger" die Wörter "oder ihre Familienangehörigen" eingefügt.
b) Satz 2
Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen oder zurückgenommen hat.
wird aufgehoben.
9. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "auszuhändigen" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht," gestrichen und nach dem Wort "Behörden" die Wörter "auf Verlangen" eingefügt.
10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." |
11. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 3 bis 7 werden jeweils die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 1 " durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 1 " und die Wörter " § 5 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
b) In Satz 9 wird die Angabe " § 5 Abs. 5" durch die Angabe " § 5 Absatz 4" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Dem § 43 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt."
Artikel 3
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 1 " durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 1 " und die Wörter " § 5 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 1 " durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 5 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter " § 5 Absatz 6 Satz 1 " durch die Wörter " § 5 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 1 " durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 1 " und die Wörter " § 5 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
2. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 " ersetzt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe " § 5 Abs. 6" durch die Angabe " § 5 Absatz 5" ersetzt.
3. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "sowie einer Bescheinigung über das Bestehen des Freizügigkeitsrechts" gestrichen.
b) In Buchstabe i wird die Angabe " § 5 Abs. 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4" ersetzt.
4. In der Überschrift der Anlage D 15 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 1" ersetzt.
5. In der Überschrift der Anlage D 16 wird die Angabe " § 5 Abs. 6" durch die Angabe " § 5 Absatz 5" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a der Zweiten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) wird Absatz 1 Satz 4 gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.