Regelwerk |
Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 27. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 11 vom 04.03.2013 S. 351)
Es verordnen
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden."
2. In § 12 Absatz 1 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Einem Ausländer kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Grenzgängerkarte erteilt werden, wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschäftigung ausübt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, der Deutscher oder sonstiger Unionsbürger ist und mit dem er in familiärer Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt hat und mindestens einmal wöchentlich an diesen Wohnsitz zurückkehrt. | "Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er
Eine Grenzgängerkarte zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet darf nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Fall der selbständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums gilt § 16 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Einem Ausländer, der Beamter ist, in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat wohnt und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, wird eine Grenzgängerkarte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt." |
3. In § 30a werden die Wörter "Auswärtige Amt" durch das Wort "Bundesverwaltungsamt" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
|
". |
bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 34 Nummer 3 und 4" durch die Wörter " § 34 Nummer 3 bis 5" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder in den Fällen der §§ 18, 19 oder 19a des Aufenthaltsgesetzes der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung). | "(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18, 19, 19a oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung)." |
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern," gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "; dasselbe gilt für ihre miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern." durch das Wort "oder" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. Ausländern, die als Absolventen deutscher Auslandsschulen über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und ein Studium (§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt in den Fällen der Nummern 1 bis 4 entsprechend für den mit- oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner des Ausländers, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers."
6. In § 35 Nummer 4 wird das Wort "Beschäftigung" durch das Wort "Erwerbstätigkeit" ersetzt.
7. In § 38f Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnet ist," durch die Wörter "das Forschungsvorhaben" ersetzt.
8. § 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "30" wird durch die Angabe "60" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes."
9. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 wird die Angabe "30" durch die Angabe "60" ersetzt.
10. In § 49 Absatz 1 wird die Angabe " § 44" durch die Wörter "den §§ 44 und 44a jeweils" ersetzt.
11. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 47," durch die Wörter " § 47 Absatz 1 und 4, § " ersetzt.
12. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anhang II Nr. 18 Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 718)" durch die Wörter "die Verordnung (EG) Nr. 856/2008 (ABl. Nr. L 235 vom 02.09.2008 S. 1)" ersetzt.
13. Dem § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird folgender Buchstabe q angefügt:
"q) bei beabsichtigten Aufenthalten zur Beschäftigung Angaben zum beabsichtigten Beschäftigungsverhältnis und zur Qualifikation,".
14. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 11" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Personalausweisgesetzen der Länder" durch die Wörter "dem Personalausweisgesetz" ersetzt.
15. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:
" § 82b Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können die Ausländerbehörden auch in den Fällen am Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf."
16. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Bosnien und Herzegowina," die Wörter
"Ecuador,
Georgien,"
eingefügt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Inhaber von Dienstpässen von Ecuador."
17. Anlage D13a wird neu gefasst.
18. Anlage D13b wird neu gefasst.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt am 29. April 2013 in Kraft.