Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Vom 15. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 30 vom 18.07.2014 S.934)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe" § 33 Abs. 2" durch die Angabe " § 25c Absatz 1 " ersetzt.

b) In Absatz 9 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze angefügt:

"Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert."

c) In Absatz 18 wird das Wort "Investmentgesetz" durch das Wort "Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.

d) In Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

e) Absatz 31 Satz 2

Abweichend von Satz 1 gilt als eine zentrale Gegenpartei bezüglich der Beurteilung von Kontrahentenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind.

wird aufgehoben.

2. In § 1a Absatz 1 wird die Angabe "und 9e" durch die Angabe "und 9c" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 6a

Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Wagniskapitalbeteiligungen als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;

wird aufgehoben.

b) In Absatz 6 Nummer 8 werden die Wörter "Anlage- und Abschlussvermittlung" durch das Wort "Anlagevermittlung" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden nach der Angabe "die §§ 24a" die Wörter ", 25a Absatz 5, die §§ 26a" eingefügt und werden nach den Wörtern "33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " die Wörter ", § 35 Absatz 2 Nummer 5" gestrichen.

d) In Absatz 7a wird nach den Wörtern "24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14," die Angabe "1 4a," und nach der Angabe "die §§ 25," die Angabe "25a Absatz 5, §§ " eingefügt und werden nach den Wörtern "33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1," die Wörter " § 35 Absatz 2 Nummer 5," gestrichen.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Anlageberater" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben," gestrichen.

bb) Nach den Wörtern"24 Absatz 1 Nummer 14, "wird die Angabe "14a," eingefügt.

cc) Nach der Angabe" § 25a Absatz 2" wird die Angabe "und 5" eingefügt.

dd) Nach der Angabe "die §§ 26a" werden die Wörter "35 Absatz 2 Nummer 5 und § " gestrichen.

f) In Absatz 8a werden nach den Wörtern "Die Anforderungen" die Wörter "des § 25a Absatz 5," eingefügt.

g) Absatz 8b wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Finanzportfolioverwalter" wird das Wort " Abschlussvermittler" eingefügt.

bb) Nach den Wörtern "24 Absatz 1 Nummer 14" wird die Angabe", 14a" eingefügt.

cc) Nach der Angabe" § 25a Absatz 2" wird die Angabe "und 5" eingefügt.

dd) Nach den Wörtern "und die Artikel" wird die Angabe "39," gestrichen und werden nach den Wörtern "sowie 89 bis" die Wörter "91, 95 Absatz 1 und 3, die Artikel" eingefügt.

h) Absatz 9a Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 10, 10c, 11, 12, 12a bis 18b, 20a bis 20c, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14, 16, Absatz 1a Nummer 4 und 5, §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, §§ 45 und 45b dieses Gesetzes nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist. "(9a)Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14, 14a, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden."

i) Absatz 9e

(9e) Die Vorschriften über Kapitalpuffer in den §§ 10c bis 10i sind nicht anwendbar auf Anlagevermittler gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1; Anlageberater gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1a; Betreiber multilateraler Handelssysteme gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1b; Betreiber des Platzierungsgeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1c; Abschlussvermittler gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 2; Finanzportfolioverwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 5; Betreiber des Sortengeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 9; Betreiber des Finanzierungsleasinggeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 10 und Anlageverwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 11.

wird aufgehoben.

j) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter "Anlage- oder Abschlussvermittlung" durch das Wort "Anlagevermittlung" ersetzt.

k) In Absatz 12 Satz 5 wird die Angabe" § 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6" ersetzt.

4. In § 2a Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 " durch die Wörter "gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c bezüglich der Risikocontrolling-Funktion" ersetzt.

5. § 7b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 7 wird dem Wort "Genehmigung" das Wort "die" vorangestellt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "abgedeckte" durch das Wort "erfasste" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "nach § 6b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter "nach § 6b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die §§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 und 135 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Kernkapital ist "(5) Die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist."


c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. "(7) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung einen Korrekturposten festsetzen."

7. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

"Institute, die nach § 1a als CRR-Institute gelten, gelten hierbei als Institute im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013."

b) In Satz 8 werden nach dem Wort "Institutsgruppe" die Wörter "im Sinne dieser Vorschrift" eingefügt.

8. In § 10d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "gemäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 107 bis 311 und 325 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

9. In § 10i Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Wörter "Buchstabe b bis e" ersetzt.

10. In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital" durch die Wörter "mit hartem Kernkapital nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder eines Vertreters des Geschäftsleiters" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter ", das Ausscheiden eines Vertreters des Geschäftsleiters" gestrichen.

cc) In Nummer 13 wird das Wort "qualifizierten" durch das Wort "bedeutenden" ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "qualifizierten" durch das Wort "bedeutenden" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter " § 1 Absatz 2 der Instituts-Vergütungsverordnung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374)" durch die Wörter " § 17 der Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270)" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 7 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens unverzüglich anzuzeigen."

d) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:


altneu
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft. "Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen sollen und Satz 1 Nummer 4 und 5 hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans dieser Gesellschaft sowie die Sätze 2 bis 4 entsprechend."


12. In § 24a wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c eingefügt:

"(3c) Auf ein Finanzdienstleistungsinstitut, das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 betreibt und die Absicht hat, für diese Tätigkeit eine Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten oder diese Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu betreiben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, sofern die Voraussetzungen des § 53b Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaats über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Finanzdienstleistungsinstituts und die nach Artikel 92 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkreditinstitut zu unterrichten ist."

13. § 25a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden die Wörter "nach Maßgabe" durch die Wörter "unter Berücksichtigung" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3

Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut, das im Fall der Störung seines Geschäftsbetriebs, der Bestandsgefährdung oder der Insolvenz die Stabilität des Finanzsystems gefährden kann, anordnen, dass es einen geeigneten Sanierungsplan zur Stärkung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Stresssituationen und zur Sicherung einer positiven Fortführungsprognose entwickelt und regelmäßig aktualisiert vorhalten muss.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "22" durch die Angabe "4" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Konglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -planen beizutragen und solche Verfahren und Plane zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. § 10b Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

e) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern "Teil der variablen Vergütung" die Wörter "in Instrumenten gezahlt wird, die "eingefügt und wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.

f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nummer 6" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vergütungskontrollausschusses" die Wörter "und eines Vergütungsbeauftragten" eingefügt.

14. § 25c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen."

bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Geschäftsleiter" die Wörter "eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 6 ist" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird das Wort "weiteren" gestrichen.

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern "Mandate bei" die Wörter "Organisationen und" und nach den Wörtern "Ziele verfolgen," die Wörter "insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen," eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung im Sinne von Satz 2, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Institute von erheblicher Bedeutung gelten stets

  1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden,
  2. Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 47 Absatz 1 eingestuft wurden, und
  3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1."

b) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter "Absatz 4a gilt für" durch das Wort "Für" und die Wörter "mit der Maßgabe" durch das Wort "gilt" sowie wird das Wort "Sicherstellungspflichten" durch das Wort "Sorgfaltspflichten" ersetzt.

15. § 25d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Instituts" durch das Wort "CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 7 ist" ersetzt und werden die Wörter ", im Fall einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist," gestrichen.

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "bereits", "anderen" und "weiteren" gestrichen.

ccc) In Nummer 4 wird das Wort "bereits" gestrichen und werden die Wörter "drei anderen" durch das Wort "vier" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, wenn diese nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Institut nachgeordnet ist."

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Mehrere Mandate gelten" durch die Wörter "Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern "Mandate bei" die Wörter "Organisationen und" eingefügt und werden die Wörter "überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind" durch die Wörter "nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen" ersetzt.

ee) In dem neuen Satz 5 werden nach den Wörtern "oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter "über die Anzahl der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 höchstens zulässigen Mandate hinaus" eingefügt und werden die Wörter "als nach Satz 1 Nummer 3 und 4 erlaubt" gestrichen.

ff) Folgender Satz wird angefügt:

"Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung im Sinne von Satz 1, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Institute von erheblicher Bedeutung gelten stets

  1. Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden,
  2. Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 47 Absatz 1 eingestuft wurden, und
  3. Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das weder CRR-Institut noch Institut von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 Satz 7 ist, oder einer Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,

  1. wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind, oder
  2. wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an."

c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
Soweit dies nicht der Fall ist, unterbreitet der Risikoausschuss der Geschäftsleitung Vorschlage, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur gestaltet werden können."Soweit dies nicht der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von der Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können, und überwacht deren Umsetzung." 

16. In § 25i Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 25j" durch die Angabe " § 25k" ersetzt.

17. In § 25k Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " § 25k Absatz 1 " durch die Angabe " § 25l Absatz 1 " ersetzt.

18. § 25l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "25g Absatz 1, 3 und 4" durch die Wörter "25h Absatz 1, 3 und 4" und wird die Angabe" §§ 25h und 25j" durch die Angabe " §§ 25i und 25k" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 1 0a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7" durch die Angabe " § 10a" ersetzt.

19. In § 25n Absatz 4 und 5 wird jeweils die Angabe " § 25g Absatz 1 " durch die Angabe " § 25h Absatz 1 " ersetzt.

20. In § 26a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "als Anhang zum Jahresabschluss im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 offenzulegen und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen:" durch die Wörter "in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:" ersetzt.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern

"nach den §§ 25b," die Wörter "25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, § "

und nach den Wörtern "jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22"

die Wörter ",

nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1 " eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe" §§ 17, 20, 23" die Angabe", 25" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "25g bis 25m" durch die Angabe "25h bis 25n" ersetzt.

22. In § 31 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Sie kann ferner Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere auf Grund der Institutsgröße, angezeigt ist."

23. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:

"4b.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter gegen die Anforderungen des § 25c Absatz 2 verstößt;".

bb) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Anlageberater" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder Abschlussvermittler" gestrichen.

24. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 5 und 7

5.die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens nicht mindestens einem Viertel seiner Kosten im Sinne des Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen;

7. gegen eine der Vorgaben aus Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung verstoßen wurde;

werden aufgehoben.

b) In Nummer 8 werden die Wörter "oder die in Artikel 104 und 105 der Richtlinie 2013/36/EU" gestrichen.

25. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Investmentgesetzes" durch das Wort "Kapitalanlagebuchs" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "25d Absatz 3 Satz 1 " jeweils die Wörter "und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1" eingefügt und wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In den Nummern 6 und 7 werden nach dem Wort "die" jeweils die Wörter "nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete" eingefügt.

cc) In Nummer 8 werden die Wörter "die Person" durch die Wörter "die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person" und wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nummer 9 werden die Wörter "die Person" durch die Wörter "die nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete Person" und wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die nach § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichnete Person mehr als fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt."

26. § 45 wird wie folgt geändert:G

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils das Wort "Gesamtkennziffer" durch das Wort "Gesamtkapitalquote" ersetzt und wird jeweils das Wort "anrechenbaren" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "gewinnabhängige" durch das Wort "gewinnabhängigen" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird nach den Wörtern "Maßnahmen zu berichten ist" ein Komma eingefügt.

27. § 45b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2," durch die Wörter "auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Bundesanstalt ist berechtigt, zusätzlich zu Maßnahmen nach Satz 1 eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 oder bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen. "Die Bundesanstalt ist berechtigt, Maßnahmen nach Satz 1 zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 sowie zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 51 a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen."

28. § 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter " § 36 Absatz 3 Nummer 1 bis 9" durch die Wörter " § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 9" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort "Investmentgesetzes" durch das Wort "Kapitalanlagebuchs" ersetzt.

29. § 46 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend Anwendung. "Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden."

30. § 48b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "erforderlichen Eigenmittel" die Wörter "erforderlichen Eigenmittel" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:


altneu
5.die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Instituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt, das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und die Realwirtschaft,

6.die Größe des Kreditinstituts,

7.die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme,

8.die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,


"5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Folgen eines Zusammenbruchs des Instituts auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt, das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und der Realwirtschaft,

6. die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme,

7. die Komplexität der vom Institut mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,

8. die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme." 

bb) Nummer 9

die Art, der Umfang und die Komplexität der vom Institut grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme.

wird aufgehoben.

31. In § 48t Absatz 5 wird in den Nummern 1, 2 und 3 jeweils das Wort "Prozentpunkte" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

32. In § 49 werden nach den Wörtern "des § 13c Abs. 3 Satz 4" die Wörter ", des § 25c Absatz 4c" eingefügt.

33. In § 51a Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort "Wohnungsunternehmen" durch das Wort "Wohnungsunternehmen" ersetzt.

34. § 51c wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe d, e und g gilt mit der Maßgabe, dass die Berichterstattung in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, erfolgt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

35. In § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 " durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

36. § 53b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Wörter " § 25g Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 25h Absatz 1 bis 3" und die Wörter " § 25g Absatz 4 und 5" durch die Wörter " § 25h Absatz 4 und 5" ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird die Angabe " §§ 25h bis 25j, 25l" durch die Angabe " §§ 25i bis 25k, 25m" ersetzt.

b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "EU-Mutter-Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort "EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" ersetzt.

37. In § 53d Absatz 3 werden nach den Wörtern "von Absatz 1 " die Wörter "und § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" eingefügt.

38. In § 53l Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "und 34" durch die Angabe "bis 35" ersetzt.

39. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe f wird nach der Angabe "Nummer 4, 6, 8, 9, 12," die Angabe "13," gestrichen.

b) In Nummer 3 Buchstabe h wird die Angabe " § 25g" durch die Angabe " § 25h" ersetzt.

c) In Nummer 12 wird die Angabe" § 25l" durch die Angabe " § 25m" ersetzt.

d) In Nummer 13 wird die Angabe" § 25l" durch die Angabe " § 25m" ersetzt.

40. § 60b wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen

(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhangte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhangt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen wurde.

(4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1

  1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
  2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden wurde oder
  3. den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen wurde.

Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Grunde für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.

(5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben.

 " § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen

(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.

(4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1

  1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
  2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder
  3. den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.

Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind.

(5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben."

41. § 64r wird wie folgt geändert:

a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Vom" durch das Wort "vom" und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Vom" durch das Wort "vom" und werden die Wörter "zum 31. Dezember 2014" durch die Wörter "zum 31. Dezember 2016" ersetzt.

bbb) Satz 2

Die Deutsche Bundesbank kann ab dem 1. Januar 2015 von den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen diejenigen Stammdateninformationen verlangen, die notwendig sind, um die mit Ablauf der Übergangsfrist neu zu meldenden Millionenkreditnehmer zu erfassen.

wird aufgehoben.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen dürfen ab dem 1. Juli 2014 diejenigen Stammdateninformationen an die Deutsche Bundesbank übermitteln, die notwendig sind, um die mit Ablauf der Übergangsfrist nach Satz 1 Nummer 1 potenziell neu zu meldenden Millionenkreditnehmer zu erfassen."

b) In Absatz 13 Satz 1 und Absatz 14 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "für" die Wörter "Mandate als Geschäftsleiter und für" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 89a Vergütung, Aufwendungsersatz".

b) In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird das Wort "Vertragsstaaten" durch die Wörter "in anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

c) In den Angaben zu den §§ 331, 332, 333 und 334 werden jeweils die Wörter "in Vertragsstaaten" durch die Wörter "in anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

d) In der Angabe zu § 344 werden nach dem Wort "AIF-Verwaltungsgesellschaften" die Wörter "und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.

e) Nach der Angabe zur Überschrift zu Kapitel 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
2. AIF, deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben; Mindesthaltefristen und die Möglichkeit der Aussetzung oder Beschränkung der Rücknahme der Anteile oder Aktien werden hierbei nicht berücksichtigt."2. AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18) erfüllen." 

b) Absatz 19 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort "verwaltet" die Wörter "oder Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringt" eingefügt.

bb) In Nummer 16 werden jeweils nach dem Wort "Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

cc) In Nummer 17 werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

dd) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern "Registrierung der Mitgliedstaat" die Wörter "oder der Vertragsstaat" eingefügt.

bbb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union" die Wörter "oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern "der Mitgliedstaat der Europäischen Union" die Wörter "oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

ee) In den Nummern 19 und 20 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort "Union" die Wörter "oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

ff) In Nummer 27 werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

gg) In Nummer 38 werden nach den Wörtern "anderen Mitgliedstaat" die Wörter "der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern "demselben Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

b) Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
1. der von ihr verwaltete inländische geschlossene Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes Anwendung finden und in deren Satzung eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist, "1. der von ihr verwaltete inländische Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden sind und in deren Satzung
a) eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und
b) eine mindestens einjährige Kündigungsfrist bestimmt wird,".

bb) In Nummer 2 wird das Wort "geschlossenen" gestrichen.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "geschlossene" gestrichen.

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 13" durch die Angabe "Artikel 14" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 14" durch die Angabe "Artikel 15" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe" § 27" die Wörter ", des § 51 Absatz 8, des § 54 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 und des § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4" eingefügt.

5. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe", § 329 Absatz 4" und werden die Wörter "geeignete und erforderliche" gestrichen und werden die Wörter "oder § 326 Absatz 3" durch die Wörter ", § 326 Absatz 3 oder § 329 Absatz 4" ersetzt.

6. In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort "Mitgliedstaates" die Wörter "der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

b) In Absatz 10 Nummer 1 werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

8. In § 12 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 werden jeweils nach dem Wort "Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6

(6) Die §§ 24c und 25g bis 25l des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die externen Kapitalverwaltungsgesellschaften entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7 und in dem neuen Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

10. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "inländischen" gestrichen.

11. In § 22 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

12. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "mit einem Anfangskapital von" gestrichen.

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe "Halbsatz 1 " die Wörter "und Satz 1 Nummer 2" eingefügt.

14. § 44 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden die Wörter "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" durch die Wörter "Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4a oder Absatz 5 in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161."

15. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter "die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter ", soweit es sich um den Vertrieb von Anteilen an fremden OGAW handelt," gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter "293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt.

b) In Absatz 8 wird die Angabe"25g bis 25l" durch die Angabe "25h bis 25m" ersetzt.

16. In § 52 Absatz 5 werden die Wörter "294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter "293, 294 Absatz 1, die §§ 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt.

17. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern "zu verwalten" die Wörter "oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 zu erbringen" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "zu verwalten" die Wörter "oder welche Dienst- und Nebendienstleistungen sie zu erbringen" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "die Verwaltung des EU-AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" die Wörter "oder die Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "Verwaltung von EU-AIF" die Wörter "oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen" eingefügt.

d) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wörter "oder die Verwaltung des EU-AIF" durch die Wörter ", die Verwaltung des EU-AIF oder die Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistungen" ersetzt.

18. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "inländischen Spezial-AIF" die Wörter "oder die Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "zu verwalten" die Wörter "oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU zu erbringen" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "zu verwalten" die Wörter "und welche Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sie zu erbringen" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "inländischen Spezial-AIF" die Wörter "oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 27 Absatz 1 bis 4," die Wörter " § 28 Absatz 1 Satz 4," eingefügt und werden die Wörter " § 295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308" durch die Wörter "die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31 a, 31 b, 31 d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten."

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308" durch die Wörter "294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308" ersetzt.

19. In § 66 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 27 Absatz 1 bis 4," die Wörter " § 28 Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

20. In § 67 Absatz 1 Satz 1 und § 68 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

21. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Mitgliedstaates" die Wörter "der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "der Europäischen Union oder die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaates" die Wörter "der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

22. In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe"Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

23. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

" § 89a Vergütung, Aufwendungsersatz

(1) Die Verwahrstelle darf der AIF-Verwaltungsgesellschaft aus den zu einem inländischen AIF gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des inländischen AIF zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen. Werden die Konten bei einer anderen Stelle nach § 83 Absatz 6 Satz 2 geführt, bedarf die Auszahlung der der AIF-Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des inländischen AIF zustehenden Vergütung und des ihr zustehenden Ersatzes von Aufwendungen der Zustimmung der Verwahrstelle.

(2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für die Verwahrung des inländischen AIF und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht, nur mit Zustimmung der AIF-Verwaltungsgesellschaft entnehmen. Entsprechendes gilt, wenn die zu einem inländischen AIF gehörenden Konten bei einer anderen Stelle nach § 83 Absatz 6 Satz 2 geführt werden."

24. In § 93 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

25. § 96 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "Publikumssondervermögen" durch das Wort "Publikumsteilsondervermögen" ersetzt und werden die Wörter "eines Teilsondervermögens" gestrichen.

b) In Satz 4 wird das Wort "Spezialsondervermögen" durch das Wort "Spezialteilsondervermögen" ersetzt und werden die Wörter "eines Teilsondervermögens" gestrichen.

26. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "mindestens zweimal im Monat" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter ", jedoch mindestens einmal im Jahr" gestrichen.

27. In § 107 Absatz 2 werden nach dem Wort "Abwicklungsbericht" die Wörter "eines Publikumssondervermögens" eingefügt.

28. § 110 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionäre ein Recht zur Rückgabe ihrer Aktien nach den Vorgaben dieses Gesetzes haben. "Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionäre ein Recht zur Rückgabe ihrer Aktien nach den Vorgaben dieses Gesetzes haben."

29. In § 116 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "; bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft besteht dieses Recht mindestens zweimal im Monat" eingefügt.

30. § 117 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Publikumsinvestmentaktiengesellschaften" durch das Wort "Publikumsteilgesellschaftsvermögen" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Spezialinvestmentaktiengesellschaften" durch das Wort "Spezialteilgesellschaftsvermögen" ersetzt und werden die Wörter "der Teilgesellschaftsvermögen" gestrichen.

31. In § 125 Absatz 2 Satz 2 und in § 133 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "mindestens einmal pro Jahr" gestrichen.

32. In § 154 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "offene" durch das Wort "geschlossene" ersetzt.

33. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Der folgende Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

34. § 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Wort "Rechte" durch das Wort "Ausstattungsmerkmale" ersetzt.

b) In Nummer 9 wird das Wort "Rechten" durch das Wort "Ausgestaltungsmerkmalen" ersetzt.

35. § 165 Absatz 2 Nummer 39 wird wie folgt gefasst:


altneu
39. bei Investmentvermögen mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, und mit weiteren Teilinvestmentvermögen desselben Investmentvermögens, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen, den drucktechnisch an hervorgehobener Stelle herausgestellten Hinweis, dass die Anteile oder Aktien dieser weiteren Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen. "39. bei Investmentvermögen mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden dürfen, und mit weiteren Teilinvestmentvermögen desselben Investmentvermögens, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht oder nur an eine oder mehrere andere Anlegergruppen vertrieben werden dürfen, den drucktechnisch an hervorgehobener Stelle herausgestellten Hinweis, dass die Anteile oder Aktien der weiteren Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen oder, sofern sie an einzelne Anlegergruppen vertrieben werden dürfen, an welche Anlegergruppe im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 sie nicht vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen."

36. § 166 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter "in den Verkaufsprospekt" durch die Wörter "im Verkaufsprospekt" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach der Angabe "2010/43/EU" die Wörter "oder der Artikel 38 bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013" eingefügt.

37. In § 174 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 167" durch die Angabe " § 171 " ersetzt.

38. § 196 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind," durch die Wörter "offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anteile an inländischen Sondervermögen, an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW und an ausländischen offenen AIF dürfen nur erworben werden, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen. "Anteile an inländischen Sondervermögen, an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF dürfen nur erworben werden, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen."

39. In § 223 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 224 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden jeweils nach der Angabe " § 98 Absatz 1 " die Wörter "oder § 116 Absatz 2 Satz 1 " eingefügt.

40. In § 227 Absatz 1 werden nach der Angabe " § 98" die Wörter "Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

41. In § 228 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "nicht jederzeit" durch die Wörter "oder § 116 Absatz 2 Satz 1 nicht mindestens zweimal im Monat" ersetzt.

42. In § 231 Absatz 4 wird die Angabe "6 und 7" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.

43. In § 249 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "sowie des § 234" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

44. § 250 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe "Absatz 1 " die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 6" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Immobilien-Sondervermögen" durch die Wörter "Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

45. § 263 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Wertes des geschlossenen Publikums-AIF" werden durch die Wörter "Verkehrswertes der im geschlossenen Publikums-AIF befindlichen Vermögensgegenstände" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die von Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 aufgenommenen Kredite sind bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Grenze entsprechend der Beteiligungshöhe des geschlossenen Publikums-AIF zu berücksichtigen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 " gestrichen.

46. § 270 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 werden die Wörter "in den Verkaufsprospekt" durch die Wörter "im Verkaufsprospekt" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU" durch die Wörter "bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013" ersetzt.

47. In § 277 werden nach den Wörtern "zu vereinbaren" die Wörter "oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen" eingefügt.

48. § 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) Erwirbt der allgemeine offene inländische Spezial-AIF Beteiligungen an einem nicht börsennotierten Unternehmen, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass das Investmentvermögen keine Kontrolle im Sinne des § 288 über das Unternehmen erlangt. Für den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an einem nicht börsennotierten Unternehmen gilt § 289 Absatz 1 entsprechend. "(3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzuwenden."

49. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

50. § 293 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "andere Anlegergruppe" durch die Wörter "oder mehrere andere Anlegergruppen" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "nach diesem Gesetz" die Wörter "oder nach dem Recht des Herkunftsstaates" eingefügt.

51. In § 294 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Unterabschnitts 1 " durch die Angabe "Unterabschnitts 2" ersetzt.

52. § 295 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "Unterabschnitts 1" durch die Angabe "Unterabschnitts 2" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Unterabschnitts 2" durch die Angabe "Unterabschnitts 3" ersetzt.

53. § 299 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach der Angabe "7," die Wörter "und § 247 Absatz 1" eingefügt.

bbb) In Buchstabe c werden die Wörter "und § 247 Absatz 1 " gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Jahresbericht" durch die Wörter "Jahres- und Halbjahresbericht" ersetzt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen."

b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 4

Zusätzlich ist dem Anleger auf Verlangen der Jahresbericht mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Verfügung zu stellen. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

aufgehoben.

54. In § 305 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch das Wort "in Textform" ersetzt.

55. § 306 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteile oder Aktien gekauft hat," durch die Wörter "der Käufer" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "derjenige, der auf Grund der wesentlichen Anlegerinformationen Anteile oder Aktien gekauft hat," durch die Wörter "der Käufer" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile oder Aktien die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat. "Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 besteht nicht, wenn
  1. der Käufer der Anteile oder Aktien die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat oder
  2. die Anteile oder Aktien nicht auf Grund des Verkaufsprospekts oder der wesentlichen Anlegerinformationen erworben wurden."

d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "gekannt hat" die Wörter "oder die Anteile oder Aktien nicht auf Grund des Verkaufsprospekts oder der wesentlichen Anlegerinformationen erworben wurden" eingefügt.

56. In § 312 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Anlagebedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls die Satzung" eingefügt.

57. In § 317 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

58. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "und gegebenenfalls" die Wörter "Hinweise entsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Satz 2, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls" eingefügt.

59. § 320 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Richtlinie 2011/61/EU entsprechen" die Wörter "und dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie verfügt" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "alle wesentlichen Angaben" die Wörter "zur AIF-Verwaltungsgesellschaft, zum AIF," eingefügt.

c) In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

60. § 329 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern "der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen" die Wörter ", dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie verfügt" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe " § 22 Absatz 1 " die Angabe "Nummer 1 " eingefügt.

61. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Interessierten" die Wörter "oder des Anlegers" eingefügt.

62. In der Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird das Wort "Vertragsstaaten" durch die Wörter "in anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

63. In § 331 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Vertragsstaaten" durch die Wörter "der anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

64. In § 332 Absatz 2 Satz 1 und § 334 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "einem Vertragsstaat" durch die Wörter "einem anderen Vertragsstaat" ersetzt.

65. In der Überschrift von § 331, in § 331 Absatz 1 Satz 1, in der Überschrift von § 332, in § 332 Absatz 1, in der Überschrift von § 333, in § 333 Absatz 1 Satz 1, in der Überschrift von § 334 und in § 334 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "in Vertragsstaaten" durch die Wörter "in anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

66. In § 337 Absatz 2 und § 338 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b" durch die Wörter "Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt.

67. In § 340 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe" § 18 Absatz 6" durch die Wörter " § 28 Absatz 1 Satz 4, § 51 Absatz 8, § 54 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 jeweils" ersetzt.

68. § 342 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und" durch das Wort "für" und die Wörter "in Vertragsstaaten" durch die Wörter "in anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und" durch das Wort "für" ersetzt.

69. § 344 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften" die Wörter "und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Bezieht sich dieses Gesetz auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt diese Bezugnahme jeweils erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die für die entsprechende Vorschrift dieses Gesetzes maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union gemäß Artikel 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Vertragsparteien verbindlich sind und in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umgesetzt sind.

(3) Unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union gelten im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend auch für die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, soweit diese Rechtsakte gemäß Artikel 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Vertragsparteien verbindlich sind und in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umgesetzt sind."

70. Nach der Überschrift von Kapitel 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird der folgende § 352a eingefügt:

" § 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353

Abweichend von § 1 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 sind geschlossene AIF im Sinne von § 353 auch solche AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen."

71. § 353 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend."

bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Satz 1 ist" durch die Wörter "Die Sätze 1 bis 4 sind" ersetzt.

b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne von § 272, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend."

c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, die Regelungen für geschlossene AIF treffen, als geschlossene AIF. Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht anzuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend."

d) Die folgenden Absätze 9 bis 13 werden angefügt:

"(9) Inländische geschlossene AIF gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn sie

  1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
  2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden.

Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(10) Die einem inländischen AIF, der

  1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllt und
  2. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt,

vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014, wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurde. Entsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die beabsichtigt, einen AIF im Sinne des Satzes 1 zu verwalten. Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der auf eine Genehmigung der Anlagebedingungen eines inländischen AIF im Sinne von Satz 1 durch die Bundesanstalt nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem 19. Juli 2014 bei der Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch nicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014 gestellter Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz in der ab 19. Juli 2014 geltenden Fassung. Sofern erforderliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat die Bundesanstalt diese nachzufordern.

(11) Inländische AIF, die

  1. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen,
  2. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
  3. vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden,

gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn ihre Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die Anpassungen spätestens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar 2015, wenn die nach Satz 1 geänderten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis zum 19. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Entsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die einen AIF im Sinne des Satzes 1 verwaltet. Bis zum 19. Januar 2015 sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle auf die notwendige Anpassung der Rückgaberechte an die Anforderungen in Artikel 1 Absatz 5 der der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer unterbliebenen Anpassung hinzuweisen. Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der Informationen gemäß § 307 erfolgen.

(12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-AIF und ausländischen geschlossenen AIF, die

  1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und
  2. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,

an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz.

(13) Für den Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF, die

  1. nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen,
  2. die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen und
  3. zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,

an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die in Kraft getretene Anpassung der Bundesanstalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt wird; andernfalls erlischt die Vertriebsberechtigung für diese AIF am 19. Januar 2015. Absatz 11 Satz 5 gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

In § 7 Absatz 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, werden die Wörter " §§ 121 bis 123 des Investmentgesetzes" durch die Wörter " §§ 297 bis 299, 301 und 303 des Kapitalanlagegesetzbuches" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnittsüberschrift "Dreiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz" wird gestrichen.

2. Nach dem ersten Artikel 71 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts) wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Vierunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz".

3. Der bisherige zweite Artikel 71 (Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz) wird Artikel 72.

Artikel 5
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abschlussvermittlung," gestrichen.

2. In § 30a Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3", die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2" und werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch die Angabe ", und" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie zusätzlich die wesentlichen Anlegerinformationen nach Nummer 1, 3 oder Nummer 4, sofern es sich um Anteile an den in Nummer 1, 3 oder Nummer 4 genannten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt."

b) In Absatz 9 Satz 2 wird nach den Wörtern "Absatz 3a Satz 3" die Angabe "oder 4" gestrichen.

4. In § 37n wird die Angabe" § 2 Abs. 1 Satz 1 " durch die Angabe " § 2 Absatz 1 " ersetzt.

5. In § 37w Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe" § 2 Abs. 1 Satz 1 " durch die Angabe " § 2 Absatz 1 ", die Angabe" § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2" und werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt.

6. In § 37z Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

In § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, werden die Wörter " § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter " § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" jeweils die Wörter "eines Fianzkonglomerats" gestrichen.

2. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "übersteigt" die Wörter "und die Einbeziehung der Gruppe in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre" eingefügt.

3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kapitalverwaltungsgesellschaften," die Wörter "extern verwaltete Investmentgesellschaften," eingefügt.

4. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 3 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 25m" durch die Angabe " § 25n" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 jeweils die Angabe " § 25h" durch die Angabe" § 25i" ersetzt.

3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " §§ 25g, 25h und 25j" durch die Angabe " §§ 25h, 25i und 25k" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 13" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe" § 33 Abs. 4" durch die Angabe " § 33 Absatz 3" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 " durch die Wörter " § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1 " ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 104g Absatz 2" das Wort "sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1)."

2. In § 64b Absatz 3 werden die Wörter "oder des gesamten Konglomerats" gestrichen.

3. § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b

von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Informationen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benötigt die Aufsichtsbehörde Informationen, die im Einklang mit den für die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassenen Rechtsvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so soll sie sich an diese Behörde wenden,

wird aufgehoben.

4. § 123g wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

§ 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt

 " § 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der ab dem 19. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2013 beginnt."

Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

 "Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
  1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  2. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."

gültig ab 1. August 2014
2.
In § 34h Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ", des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung" gestrichen.

3. § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

altneu
l)nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder "l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt oder".

4. Dem § 157 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für einen Gewerbetreibenden, der am 21. Juli 2013 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 22. Juli 2013 geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Für einen Gewerbetreibenden, der am 18. Juli 2014 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. Juli 2014 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis als für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. Die Bezeichnungen der Erlaubnisse im Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 werden von Amts wegen aktualisiert."

Artikel 12
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz, "c) zwei Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,".

b) Buchstabe d

d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

wird aufgehoben.

2. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In § 17d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe" § 2 Abs. 1 Satz 1 " durch die Angabe " § 2 Absatz 1 " ersetzt.

4. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die Umlagejahre 2014 und 2015 ist § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Inanspruchnahme von Beratungs-, Management- oder Unterstützungsleistungen in Ausführung von Artikel 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 (ECB/2014/3) in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63) entstehen, werden innerhalb der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gesondert ermittelt und nach Maßgabe des § 16f Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 und 5 auf diejenigen Umlagepflichtigen dieser Gruppe verteilt, die
    1. nach vorgenanntem Beschluss geprüft oder in eine Prüfung einbezogen werden und,
    2. den im Anhang des Beschlusses der Europäischen Zentralbank aufgeführten deutschen Unternehmen zuzurechnen sind oder auf die Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses anzuwenden ist.
  2. Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag ist dem Betrag hinzuzurechnen, der nach § 16k Absatz 2 in Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 genannten Kosten ermittelt wird. "

Artikel 13
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "sowie" ersetzt.

b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist,

3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, oder".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

2. Der folgende Satz wird angefügt:

"Auflösungen, die nach Satz 2 erfolgen, sind im Anhang anzugeben und zu erläutern."

Artikel 14
Änderung des Börsengesetzes

§ 10 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 werden am Ende die Wörter "und an" gestrichen.

2. In Nummer 4 werden nach den Wörtern "befasste Stellen," die Wörter "und an" eingefügt.

3. Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

"5. die Europäische Zentralbank, das europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,".

Artikel 15
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

§ 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "ab dem 1. Januar 2015" durch die Wörter "ab dem 1. Januar 2017" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "zum Meldetermin 31. Dezember 2014" durch die Wörter "zum Meldetermin 31. Dezember 2016" ersetzt.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "ist" durch die Wörter "Absatz 2 bis 5 ist" und werden die Wörter "ab dem 1. Januar 2015" durch die Wörter "ab dem 1. Januar 2017" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "zum Meldetermin 31. Dezember 2014" durch die Wörter "zum Meldetermin 31. Dezember 2016" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "25g Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Absatz 1 und 2, §§ 25j, 25l und 25m" durch die Wörter "25h Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, die §§ 25i, 25k, 25m und 25n" ersetzt.

2. In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die Angabe " § 25m" durch die Angabe" § 25n" ersetzt.

Artikel 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. August 2014 in Kraft.

umwelt-online ID1638

ENDE