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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 15. November 2014
(BGBl. I Nr. 52 vom 20.11.2014 S. 1724)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltstatistikgesetzes
§ 10 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zehn" ersetzt.
b) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006," gestrichen.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Schwefelhexafluorid" die Wörter "oder Stickstofftrifluorid" eingefügt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006," gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Schwefelhexafluorid" die Wörter "oder Stickstofftrifluorid" eingefügt.
4. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
(gültig ab 20.05.2015)
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union."
2. Dem § 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 20. Mai 2015 in Kraft.
ID 142330
ENDE