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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes

Vom 15. November 2014
(BGBl. I Nr. 52 vom 20.11.2014 S. 1724)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

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§ 10 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zehn" ersetzt.

b) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006," gestrichen.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,

  1. beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluorderivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen und
  2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluorderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen."

3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Schwefelhexafluorid" die Wörter "oder Stickstofftrifluorid" eingefügt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006," gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Schwefelhexafluorid" die Wörter "oder Stickstofftrifluorid" eingefügt.

4. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,

  1. beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefelhexafluorid und
  2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stickstofftrifluorid."

Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

(gültig ab 20.05.2015)

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union."

2. Dem § 29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 20. Mai 2015 in Kraft.

ID 142330

ENDE