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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde

Vom 25. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 7 vom 03.03.2015 S. 162)



Siehe Fn. 1

pdf download Begründung BRDr. 14/394

gültig ab 1. Januar 2016

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 21 werden nach dem Wort "Anrufung" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) In der Angabe zum Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts wird das Wort "Bundesbeauftragter" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt.

c) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Wort "Wahl" die Wörter "und Unabhängigkeit der oder" eingefügt.

d) In der Angabe zu § 23 werden nach dem Wort "Rechtsstellung" die Wörter "der oder" eingefügt.

e) In der Angabe zu § 24 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

f) In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

g) In der Angabe zu § 26 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "der oder" eingefügt.

2. In § 4c Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bundesbeauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt.

3. § 4d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "dem Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 3 werden vor den Wörtern "den Bundesbeauftragten" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

4. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden vor den Wörtern "den Bundesbeauftragten" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

5. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bundesbeauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt.

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden vor den Wörtern "den Bundesbeauftragten" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "des Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Anrufung" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) In Satz 1 werden vor den Wörtern "den Bundesbeauftragten" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

8. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts wird das Wort "Bundesbeauftragter" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Wahl" die Wörter "und Unabhängigkeit der oder" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wählt" die Wörter "ohne Aussprache" eingefügt und werden vor den Wörtern "den Bundesbeauftragten" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt und werden vor dem Wort "seiner" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Der Gewählte" durch die Wörter "Die oder der Gewählte" ersetzt und werden die Wörter "vom Bundespräsidenten" durch die Wörter "von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt und werden die Wörter "dem Bundesminister des Innern" durch die Wörter "der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "des Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt und werden vor den Wörtern "seines Amtes" die Wörter "ihres oder" eingefügt.

cc) Satz 3

Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.

wird aufgehoben.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden."(5) Die oder der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn. Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes."

g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden."(6) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Rechtsstellung" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung" durch die Wörter "Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten, wenn diese oder dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages" ersetzt und werden vor den Wörtern "einem Richter" die Wörter "einer Richterin auf Lebenszeit oder" eingefügt.

cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "der Bundesbeauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt und werden die Wörter "vom Bundespräsidenten" durch die Wörter "von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten" ersetzt.

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen."Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte darf neben ihrem oder seinem Amt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke."(3) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt und werden die Wörter "ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter" durch die Wörter "ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Mitarbeiter des Bundesbeauftragten" durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten" ersetzt und werden nach dem Wort "Rechts" die Wörter "die oder" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden vor den Wörtern "des Bundesbeauftragen" die Wörter "der oder" eingefügt und werden nach den Wörtern "Schriftstücken von" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt und werden nach dem Wort "Beendigung" die Wörter "ihres oder" und nach den Wörtern "über die" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben."Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich."

cc) In Satz 5 werden die Wörter "Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter" durch die Wörter "Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt.

dd) In Satz 6 werden die Wörter "des Auskunftspflichtigen oder der für" durch die Wörter "der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder" ersetzt.

ee) In Satz 7 werden vor den Wörtern "der Bundesbeauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt und werden vor den Wörtern "er befugt" die Wörter "sie oder" eingefügt.

g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde."Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde
  1. dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
  2. Grundrechte verletzen."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde "Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen."

h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt und werden die Wörter "einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung" durch die Wörter "Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "des Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" und vor den Wörtern "der Bundesbeauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt und werden die Wörter "seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter" durch die Wörter "ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter" und wird die Angabe "B 9" durch die Angabe "B 11" ersetzt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "durch" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden jeweils vor den Wörtern "den Bundesbeauftragten" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "den Bundesbeauftragten" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt und werden vor den Wörtern "dem Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

d) In Absatz 3 werden vor den Wörtern "des Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "den Bundesbeauftragten" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt und werden vor den Wörtern "seine Beauftragten" die Wörter "ihre oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "dem Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt und werden nach den Wörtern "den von" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt und werden nach den Wörtern "das Ergebnis" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Damit kann" die Wörter "sie oder" eingefügt.

12. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "durch" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bundesbeauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt und werden nach den Wörtern "so beanstandet" die Wörter "sie oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bundesbeauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "den Bundesbeauftragten" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

13. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bundesbeauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bundesbeauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "den Bundesbeauftragten" die Wörter "die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt.

14. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "des Bundesbeauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "an den" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.

15. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bundesbeauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 1. Januar 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

_________

1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

ID 150118

ENDE