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Regelwerk
Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom 8. April 2015
(BGBl. I Nr. 15 vom 21.04.2015 S. 599)



Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an" durch die Wörter "90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird" ersetzt.

2. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "drei Monate" durch die Angabe "90 Tage" ersetzt. Ferner wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "2 und 3" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 30 Nummer 1" ersetzt. Ferner werden die Wörter "drei Monate innerhalb von sechs Monaten" durch die Wörter "90 Tage innerhalb von 180 Tagen" ersetzt.

3. In § 17a werden die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "90 Tagen" ersetzt.

4. In § 20 Nummer 3 werden die Wörter "drei Monate" durch die Angabe "90 Tage" ersetzt.

5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "90 Tagen" ersetzt.

6. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "drei Monate" durch die Angabe "90 Tage" ersetzt.

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten" gestrichen. Ferner wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.

b) Satz 2

Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate innerhalb von sechs Monaten.

wird gestrichen.

8. In § 40 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "90 Tagen" ersetzt.

9. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Andorra" die Wörter "Brasilien, El Salvador," eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "90 Tagen" ersetzt.

10. In § 69 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe l werden die Wörter "drei Monate" durch die Angabe "90 Tage" ersetzt.

11. Anlage B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Algerien," die Wörter

"Armenien,
Aserbaidschan,"

eingefügt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE