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Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Vom 28. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 43 vom 05.11.2015 S. 1888)



Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 4 wird nach dem Wort "des" das Wort "jeweiligen" eingefügt.

2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "9,60" durch die Angabe "9,95" ersetzt.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

KostenblockStundensatz
in Euro

Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst44,17
mittlerer Dienst51,03
gehobener Dienst61,48
höherer Dienst83,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,53 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst33,97
mittlerer Dienst39,25
gehobener Dienst47,29
höherer Dienst64,29

Abschnitt 2
Personaleinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst33,53
mittlerer Dienst40,39
gehobener Dienst50,84
höherer Dienst72,95
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,17 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst25,79
mittlerer Dienst31,07
gehobener Dienst39,11
höherer Dienst56,11

Abschnitt 3
Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,47 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.

10,64
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,36 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.

8,18

Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

KostenblockZweckbestimmungKosten für den Bund pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 BruttobezügeA 222.926
A 326.047
A 430.734
A 531.257
A 632.118
einfacher Dienst A 2 bis A 631.353
A 628.378
A 732.694
A 837.077
A 941.177
A 9 + Zulage44.584
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage38.135
A 936.028
A 1043.982
A 1149.133
A 1253.778
A 1360.213
A 13 + Zulage64.429
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage47.946
A 1355.483
A 1463.114
A 1572.255
A 1681.188
höherer Dienst A 13 bis A 1665.705
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
einfacher Dienst 27,98.747
mittlerer Dienst 27,910.640
gehobener Dienst 29,314.048
höherer Dienst 36,924.245
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften1.900
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften100
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen300
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 BruttobezügeE 228.250
E 2 (übertarifliche Bezahlung)29.003
E 330.600
E 432.299
einfacher Dienst E 2 bis E 430.299
E 533.624
E 635.904
E 740.453
E 838.843
E 942.907
mittlerer Dienst E 5 bis E 936.700
E 944.436
E 1048.807
E 1154.634
E 1262.625
gehobener Dienst E 9 bis E 1250.696
E 1351.009
E 1464.443
E 1573.928
E 15 (übertarifliche Bezahlung)87.465
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)58.805
1.2.2 Arbeitgeberanteil SozialversicherungE 28.063
E 2 (übertarifliche Bezahlung)8.684
E 38.847
E 49.898
einfacher Dienst E 2 bis E 48.773
E 59.463
E 610.189
E 712.038
E 810.628
E 912.487
mittlerer Dienst E 5 bis E 910.382
E 912.194
E 1012.559
E 1113.608
E 1214.348
gehobener Dienst E 9 bis E 1212.973
E 1312.838
E 1414.861
E 1516.352
E 15 (übertarifliche Bezahlung)19.451
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)14.022
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften100
Unfallkasse des Bundes250
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen300
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben4.730
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen2.430
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke
2.3 Büroräume6.850
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3- 4 %


3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten30 %


4. Personalzahl
BundesbediensteteKöpfe165.742


5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Jahr1.644

" Anlage 1 15
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

KostenblockStundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,73 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst45,58
mittlerer Dienst52,78
gehobener Dienst65,11
höherer Dienst82,10
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst35,07
mittlerer Dienst40,60
gehobener Dienst50,09
höherer Dienst63,16
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst34,60
mittlerer Dienst41,80
gehobener Dienst54,13
höherer Dienst71,12
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,18 Euro gekürzt werden.

einfacher Dienst26,62
mittlerer Dienst32,15
gehobener Dienst41,64
höherer Dienst54,71
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,50 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.

10,98
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,39 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.

8,45

Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

KostenblockZweckbestimmungKosten für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 BruttobezügeA 224101
A 325497
A 431.950
A 532319
A 633292
einfacher Dienst A 2 bis A 632503
A 629698
A 733851
A 838499
A 942613
A 9 + Zulage45970
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage39601
A 937199
A1045567
A 1150798
A 1255478
A 1362088
A 13 + Zulage66187
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage49489
A 1357288
A 1465029
A 1574562
A 1683644
höherer Dienst A 13 bis A 1667771
1.1.2 Versorgung % von 1.1.1einfacher Dienst 27,99068
mittlerer Dienst 27,911.048
gehobener Dienst 29,314500
höherer Dienst 36,925007
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften1.950
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich
Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
100
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen300
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 BruttobezügeE 229817
E 2 (übertarifliche Bezahlung)30512
E 331.660
E 433161
einfacher Dienst E 2 bis E 431512
E 534640
E 636755
E 739874
E 839922
E 9A43542
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A37950
E 9B45691
E1049463
E 1155582
E 1263907
gehobener Dienst E 9 B bis E 1252408
E 1352307
E 1465651
E 1575841
E 15 (übertarifliche Bezahlung)90276
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)60498
1.2.2 Arbeitgeberanteil SozialversicherungE 28550
E 2 (übertarifliche Bezahlung)9207
E 39114
E 49922
einfacher Dienst E 2 bis E 49099
E 510005
E 610991
E 712015
E 812098
E 9 A13443
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A11343
E 9 B13449
E1014432
E 1116178
E 1218083
gehobener Dienst E 9 B bis E 1215227
E 1314377
E 1417134
E 1518548
E 15 (übertarifliche Bezahlung)20826
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)16018
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich
Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften
100
Unfallversicherung Bund und Bahn250
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen300
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben4680
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen2390
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke
2.3 Büroräume7100
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3- 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten30 %
4. Personalzahl
Bundesbedienstete
4.1 Köpfe164112
Beamtinnen und Beamte100970
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer63142
4.2 Vollzeitäquivalente155289
Beamtinnen und Beamte96935
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer58354
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Jahr
Beamtinnen und Beamte1.644
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1 560".

4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 werden jeweils in Spalte 2 nach der Angabe "E 8" die Angaben "E 9" bis "gehobener Dienst E 9 bis E 12" durch die folgenden Angaben ersetzt:

Zweckbestimmung
"E 9 A
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A
E 9B
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 B bis E 12".

b) In Nummer 1.2.3 werden in Spalte 2 in der zweiten Zeile die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu

4. Personalzahl
BundesbediensteteKöpfe


5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Jahr

"4. Personalzahl
Bundesbedienstete
4.1 Köpfe
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Jahr
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE