Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
Vom 20. November 2015
(BGBl. I Nr. 46 vom 25.11.2015 S. 2010)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
In § 20 Absatz 5 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Verlobte" ein Komma und die Wörter "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 folgende Angabe eingefügt:
" § 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft".
2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist, | "2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17)," |
(5) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
4. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
" § 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 18 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692) werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
In § 7 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366) werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Eheurkunde" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Nach § 100b des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- zes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird folgender § 101 eingefügt:
" § 101 Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner."
Artikel 11
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 8 Absatz 3 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | "Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." |
Artikel 12
Änderung des Asylgesetzes
In § 48 Nummer 3 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Dem § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, werden die Wörter "Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder" und ein Komma angefügt.
Artikel 14
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774 wie folgt gefasst:
" § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners".
2. In § 305 Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
3. In § 740 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
4. In § 741 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
5. In § 742 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
6. § 743 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 743 Beendete Gütergemeinschaft
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind. | " § 743 Beendete Gütergemeinschaft
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
|
7. In § 744 werden nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach den Wörtern "gegen den anderen Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
8. § 745 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten. | "(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass
|
9. § 774 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten | " § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners". |
b) Nach dem Wort "Ehegatte" und nach dem Wort "Ehegatten" werden die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
10. In § 850a Nummer 5 werden die Wörter "Heirats- und Geburtsbeihilfen" durch die Wörter "Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" und die Wörter "der Heirat oder der Geburt" durch die Wörter "der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft" ersetzt.
11. In § 852 Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
12. In § 860 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
In § 180 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte" durch die Wörter "sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner" und die Wörter "dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten" durch die Wörter "dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend."
3. Dem § 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend."
4. Dem § 333 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend."
5. In § 334 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 17
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 17b Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates und hat einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich."
Artikel 18
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 563 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
bb) Satz 2
Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
bb) Satz 2
Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt.
wird aufgehoben.
2. § 1297 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Unklagbarkeit" durch die Wörter "Kein Antrag auf Eingehung der Ehe" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "nicht auf Eingehung der Ehe geklagt" durch die Wörter "kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt" ersetzt.
3. In § 1385 Nummer 4 werden die Wörter "bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft" durch die Wörter "bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft" ersetzt.
4. In § 1387 werden die Wörter "Klagen erhoben" durch die Wörter "Anträge gestellt" ersetzt.
5. § 1447 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufhebungsklage" durch das Wort "Aufhebungsantrag" ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen" durch die Wörter "die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.
6. § 1448 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufhebungsklage" durch das Wort "Aufhebungsantrag" ersetzt.
b) Die Wörter "auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen" werden durch die Wörter "die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.
7. § 1469 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufhebungsklage" durch das Wort "Aufhebungsantrag" ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen" durch die Wörter "die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.
8. In § 1479 werden die Wörter "die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist" durch die Wörter "der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist" ersetzt.
9. § 1495 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Aufhebungsklage" durch das Wort "Aufhebungsantrag" ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen" durch die Wörter "die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen" ersetzt.
10. In § 1496 Satz 2 werden die Wörter "die Klage" durch die Wörter "den Antrag" ersetzt.
11. In § 1509 Satz 1 werden die Wörter "auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen" durch die Wörter "die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen" ersetzt.
12. In § 1599 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Urteils" durch das Wort "Beschlusses" ersetzt.
13. § 1617c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehenamen" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsnamen" und nach dem Wort "Ehename" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsname" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehename" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsname" eingefügt.
14. In § 1624 Absatz 1 werden nach den Wörtern "auf seine Verheiratung" ein Komma und die Wörter "auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
15. § 1629 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. | "Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
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16. In § 2350 Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
Artikel 19
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 1 werden vor dem Wort "verheiratet" die Wörter "mit einer dritten Person" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt" durch die Wörter "kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt" ersetzt.
2. In § 10 Absatz 7 werden nach dem Wort "Gesetzbuchs" die Wörter "über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und" eingefügt.
3. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten 07 15
(1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am 1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind, und bestehende Regelungen für die Beurkundung und Dokumentation solcher Erklärungen bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz findet insoweit keine Anwendung. Durch die landesrechtliche Regelung ist sicherzustellen, dass die Beurkundungen fortlaufend dokumentiert werden und Mitteilungspflichten, die das Personenstandsgesetz voraussetzt, erfüllt werden. Die Abgabe von Vorgängen nach Maßgabe von § 22 entfällt. (2) Die Länder können auch nach dem 31. Dezember 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind. Das Personenstandsgesetz findet nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr. Durch die landesrechtliche Regelung ist jedoch sicherzustellen, dass ein Lebenspartnerschaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen ist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die Fortführung von Beurkundungen sowie die Abgabe von Vorgängen regeln, die bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung angefallen sind. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsgesetz nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Weitere zu regeln. | " § 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
Die Länder können abweichend von den §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind; bereits bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz ist insoweit anzuwenden, als es die Anmeldung und die Begründung der Lebenspartnerschaft regelt (§ 17 in Verbindung mit den §§ 12 bis 15 des Personenstandsgesetzes). Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Sie sind überdies berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist." |
Artikel 20
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
§ 16 Absatz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist." |
Artikel 21
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "60" durch die Angabe "100" ersetzt.
2. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" und die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "dreißigtausend Euro" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die Angabe "1 87 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter "1 87 Absatz 1, 2 und 5" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 172 wie folgt gefasst:
" § 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft".
Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt.
wird aufgehoben.
3. § 172 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 172 Doppelehe
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | " § 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen." |
4. In § 181a Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 24
Änderung der Höfeordnung
Der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird folgender § 19 angefügt:
" § 19 Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen
(1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung, die im gemeinschaftlichen Eigentum von Lebenspartnern steht und gemäß § 1 Absatz 1 die Eigenschaft als Hof besitzt oder diese entsprechend § 1 Absatz 2 durch Erklärung der Lebenspartner erhält, ist ein Lebenspartnerhof.
(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspartners bleibt das bis zum 26. November 2015 geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem 26. November 2015 verstorben ist."
Artikel 25
Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
§ 26 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 26 Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe." |
Artikel 26
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
§ 2 Absatz 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe b werden nach den Wörtern "oder deren Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten sowie Kinder oder Jugendliche, die sich bei einem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten in freiwilliger Erziehungshilfe oder Fürsorgeerziehung befinden. | "c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten." |
Artikel 27
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "den Lebenspartner" eingefügt.
2. In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "dem Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 28
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 47 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 449 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 29
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
In § 36 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 30
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 105a gestrichen.
§ 105a aufgehoben Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen 04iAnspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn
- für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder
- ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
wird aufgehoben.
3. § 120e wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist ausgeschlossen, wenn während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde.
wird aufgehoben.
4. § 210 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 Satz 3
Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "nach Absatz 1" gestrichen.
Artikel 31
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 65 Absatz 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
(7) Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben.
wird aufgehoben.
Artikel 32
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Verlobte" ein Komma und die Wörter "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Ehegatte, | "2. der Ehegatte oder Lebenspartner," |
cc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
b) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
2. In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Wörter "der frühere Lebenspartner" eingefügt.
3. In § 116 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "geschlossen" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.
Artikel 33
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 151615
ENDE |