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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze

Vom 21. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 36 vom 26.07.2016 S. 1768)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "wissenschaftlichen" durch das Wort "fachlichen" ersetzt.

b) In Satz 4 wird nach dem Wort "Gesellschaft," das Wort "Wirtschaft," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Präsident" die Wörter "oder die Präsidentin" und nach dem Wort "Bundespräsidenten" die Wörter "oder von der Bundespräsidentin" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Regelung in § 26 Abs. 1 oder" gestrichen.

bb) Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1.

cc) Nummer 1 Buchstabe b wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

altneu
2) auf die einheitliche und termingemäße Durchführung der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von Bundesstatistiken durch die Länder hinzuwirken,"2. die einheitliche und termingemäße Erstellung von Bundesstatistiken durch die Länder zu koordinieren sowie die Qualität der Ergebnisse dieser Statistiken in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder zu sichern,"

dd) Nummer 1 Buchstabe c wird Nummer 3.

ee) Nummer 1 Buchstabe d wird Nummer 4.

ff) Nummer 2 Buchstabe a wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:

altneu
Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, wenn und soweit es in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustimmen sowie"5. Bundesstatistiken zu erstellen, wenn und soweit dies in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustimmen,"

gg) Nummer 2 Buchstabe b wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:

altneu
Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke und Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder diese Aufbereitung nicht selbst durchführen,"6. jeweils auf Anforderung oberster Bundesbehörden Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke, einschließlich der Entwicklung und der Anwendung von Mikrosimulationsmodellen sowie mikroökonometrischer Analysen durchzuführen,

7. Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder diese Aufbereitung nicht selbst durchführen,"

hh) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. Prüfungen und Eignungsuntersuchungen nach § 5a Absatz 2 und 3 durchzuführen,".

ii) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 9 und 10.

jj) Die bisherige Nummer 5 wird durch folgende Nummer 11 ersetzt:

altneu
5. auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung der Statistiken oder statistischen Aufbereitungen hinzuwirken, die in den Nummern 1 bis 3 und in den §§ 8 und 26 Abs. 1 genannt sind,"11. die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung von Bundesstatistiken und Statistiken, die in Nummer 9 genannt sind, zu koordinieren,"

kk) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 12 und das Wort "an" wird durch die Wörter "die Bundesregierung bei" und das Wort "mitzuwirken" durch die Wörter "zu unterstützen" ersetzt.

ll) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 13 bis 15.

mm) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 16 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

nn) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

"17. zur Verringerung des Erhebungsaufwandes und zur Sicherstellung der Qualität und Kohärenz bei der Erstellung von Statistiken eng mit der Deutschen Bundesbank zusammenzuarbeiten."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1 Buchstabe a oder" durch die Wörter "Nummer 1, für die Sicherung der Qualität der Ergebnisse nach Absatz 1 Nummer 2 oder für" und die Angabe "Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe "Nummer 6 und 7" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nummer 1 bis 4" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 4 Statistischer Beirat

1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat.

(2) Der Statistische Beirat hat die Aufgabe, das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen zu beraten.

(3) Im Statistischen Beirat sind vertreten

  1. die Bundesministerien mit zehn Sitzen sowie der Bundesrechnungshof, die Deutsche Bundesbank und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit je einem Sitz,
  2. die statistischen Ämter der Länder mit je einem Sitz,
  3. das Statistische Amt der Europäischen Union mit einem Sitz,
  4. die kommunalen Spitzenverbände mit je einem Sitz,
  5. die gewerbliche Wirtschaft mit sieben Sitzen sowie die freien Berufe mit einem Sitz und die Arbeitgeberverbände mit einem Sitz,
  6. die Gewerkschaften mit drei Sitzen,
  7. die Landwirtschaft mit zwei Sitzen,
  8. die Umweltverbände mit einem Sitz,
  9. die Wissenschaft mit fünf Sitzen, darunter je zwei Sitze für die wirtschaftswissenschaftlichen Institute und für die Hochschulen.

Die Geschäftsführung des Statistischen Beirats obliegt dem Statistischen Bundesamt. Der Statistische Beirat tagt unter Vorsitz des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes und die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Mitglieder haben im Falle der Beschlußfassung nur beratende Stimmen.

(4) Der Statistische Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Landesregierungen sind zu den Sitzungen des Statistischen Beirats zu laden. Ihre Vertreter müssen jederzeit gehört werden.

(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4 bis 9 sind durch den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes auf Vorschlag der in Frage kommenden Verbände und Einrichtungen zu berufen; der zuständige Bundesminister bestimmt die vorschlagsberechtigten Verbände und Einrichtungen.

(7) Der Statistische Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen. Zu den Sitzungen des Statistischen Beirats, der Fachausschüsse und der Arbeitskreise können Sachverständige hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind die Bundesministerien zu laden und jederzeit zu hören.

(8) Die Tätigkeit im Statistischen Beirat, in den Fachausschüssen und in den Arbeitskreisen ist ehrenamtlich.

" § 4 Statistischer Beirat

(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.

(2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:".

bb) In Satz 2 wird das Wort "Statistiken" durch das Wort "Bundesstatistiken" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz angeordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden."

d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Jahre" die Wörter ", erstmals im Jahr 1988," gestrichen und wird die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "den Absätzen 2 und 2a" sowie das Wort "Statistiken" jeweils durch das Wort "Bundesstatistiken" ersetzt.

6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Nutzung von Verwaltungsdaten

(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bundesstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob bei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik qualitativ geeignet sind.

(2) Für die Prüfung der Eignung übermitteln die Verwaltungsstellen des Bundes und die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zuständigen Stellen dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung zunächst Angaben über Herkunft, Struktur, Inhalt und andere Metadaten über ihre Verwaltungsdaten.

(3) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln auf Anforderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) an das Statistische Bundesamt, wenn diese für die Durchführung weiterer Untersuchungen der Eignung der Verwaltungsdaten für statistische Zwecke erforderlich sind und das fachlich zuständige Bundesministerium das Statistische Bundesamt mit einer solchen Untersuchung beauftragt hat. Bei für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zuständigen Stellen der Länder ist das Benehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien der Länder herzustellen.

(4) Soweit das Statistische Bundesamt die Eignung der Verwaltungsdaten feststellt, sollen sie, vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften, für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik verwendet werden. Die Übermittlung der Daten ist in der Rechtsvorschrift zu regeln, die die Bundesstatistik anordnet oder ändert."

7. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "zum Aufbau und" gestrichen und werden die Wörter " § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes" durch die Angabe " § 13 Absatz 1 " ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "höchstens" die Wörter "Angaben von" eingefügt und wird das Wort "Befragte" durch das Wort "Befragten" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunftspflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Zur Aufbereitung dieser Bundesstatistiken für Hochrechnungen dürfen Daten aus der Vorbefragung in aggregierter Form verwendet werden."

9. § 11

§ 11 Erhebungsvordrucke 16

(1) Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragenden auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form zu erteilen.

(2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.

(3) Die Erhebungsvordrucke dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale sind auf den Erhebungsvordrucken anzugeben.

wird aufgehoben.

10. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "oder gesondert zu speichern" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "aufbewahrt" die Wörter "oder gesondert gespeichert" eingefügt.

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Adreßdateien

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind

  1. bei der Vorbereitung von Bundesstatistiken
    1. zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
    2. zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,
    3. zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
  2. bei der Erhebung von Bundesstatistiken für
    1. den Versand der Fragebögen,
    2. die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,
  3. zur Aufbereitung von Bundesstatistiken für
    1. die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
    2. statistische Zuordnungen und Auswertungen,
    3. Hochrechnungen bei Stichproben.

(2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden:

  1. Namen und Anschriften sowie die Geokoordinaten der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile sowie ihrer Bevollmächtigten für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Telekommunikationsanschlußnummern, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung sowie Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,
  2. Rechtsform bei Unternehmen,
  3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeiten, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen sowie Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
  4. Zahl der tätigen Personen,
  5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
  6. Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.

Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer vergeben. Sie darf keine Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder teilen sich die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennummern nach Satz 2 und die jeweiligen Änderungen mit, soweit in ihrem Zuständigkeitsbereich Adreßdateien geführt werden.

(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennummern nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Kennummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten werden jeweils gelöscht, sobald sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(5) Die eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.

" § 13 Register

(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.

(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Für die Vorbereitung und Durchführung von Befragungen auf Stichprobenbasis dürfen zusätzlich die für die Schichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl der Personen je Anschrift sowie die Wohnraumeigenschaft gespeichert werden. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Anschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden."

13. § 13a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 13a Zusammenführung von Daten

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist, dürfen Daten aus Statistiken nach § 13 Abs. 1, Daten aus dem Statistikregister, Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen, zusammengeführt werden.

" § 13a Zusammenführung von Daten

Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

  1. Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
  2. Daten aus dem Statistikregister,
  3. Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
  4. Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.

Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung."

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Werden bei der Durchführung einer Bundesstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten."Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Auskunftspflichtigen" durch die Wörter "Befragten oder Betroffenen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "sich auszuweisen" durch die Wörter "ihre Berechtigung nachzuweisen" ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen."(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen)."

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 1 1a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "statistischen Ämter des Bundes und der Länder" durch das Wort "Erhebungsstellen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke
  1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind,
  2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.
"Die Antwort ist erteilt, wenn sie
  1. bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
  2. bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist."

d) Der bisherige Absatz 4

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
(6) Wird in den Fällen des Absatzes 4 die Auskunft schriftlich oder elektronisch erteilt, sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln"(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden."

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsträgern" die Wörter "und Amtsträgerinnen" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort."

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Dies" durch die Wörter "Die Geheimhaltungspflicht" ersetzt.

bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,"1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,"

ccc) In Nummer 4 wird das Wort "dem" durch das Wort "den" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Gesamtrechnungen" die Wörter "und sonstiger Gesamtsysteme" eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind."(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung
  1. Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
  2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.

Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein."

d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Amtsträger" die Wörter "oder Amtsträgerinnen" eingefügt.

e) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe"Absatzes 6" die Wörter "Satz 1 Nummer 1 " eingefügt.

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "statistische" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 und" gestrichen.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,".

d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

e) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Wörter "von Adreßdateien (§ 13 Abs. 2)" werden durch die Wörter "des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1)" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union angeordneten Erhebungen" durch die Wörter "Erhebungen, die aufgrund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union durch das Statistische Bundesamt oder die statistischen Ämter der Länder durchgeführt werden" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Statistische Bundesamt ist die nationale statistische Stelle im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 90) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

19. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Gleichstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union

Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a, 4 und 5, § 205), über die Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union den Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt."

20. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "5" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Absatz 1 " durch die Angabe " § 15 Absatz 3" und das Wort "Weise" durch das Wort "Form" ersetzt.

21. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt und wird nach der Angabe " § 5 Abs. 2" die Angabe ", 2a" eingefügt.

22. § 26

§ 26 Überleitungsvorschrift 16

(1) Soweit die Bundesregierung einen Bundesminister oder eine von ihm bestimmte Stelle ermächtigt hat, für bestimmte Bundesstatistiken die Aufgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ganz oder zum Teil wahrzunehmen, besteht die Ermächtigung nur fort, wenn bei der beauftragten Stelle die Trennung der mit der Durchführung statistischer Aufgaben befaßten Organisationseinheit von den anderen Aufgabenbereichen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(2) Soweit Erhebungen aufgrund bereits geltender eine Bundesstatistik anordnender Rechtsvorschriften durchgeführt werden, dürfen die Angaben als Hilfsmerkmale erfragt werden, die zur technischen Durchführung erforderlich sind und folgende Zweckbestimmung haben:

  1. Feststellung der Identität der zu Befragenden und Durchführung erforderlicher Rückfragen sowie Bestimmung der Anschrift für das Auskunftsersuchen, wie Namen und Anschriften, Telefon- und Telexnummern,
  2. statistische Zuordnung der zu Befragenden, wie die Zugehörigkeit zum Kreis der zu Befragenden und zur Art der wirtschaftlichen Tätigkeit,
  3. Zuordnung und Bewertung der Erhebungsmerkmale,
  4. Kennzeichnung des Betroffenen.

Kennzeichnungen nach Nummer 4 sind vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschrift nur zulässig, soweit sie von den statistischen Ämtern des Bundes oder der Länder den Betroffenen nicht zugeordnet werden können.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften, die eine Bundesstatistik anordnen und die vor dem 31. Dezember 1984 in Kraft getreten sind, eine über § 16 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 hinausgehende Übermittlung von Einzelangaben vorgesehen ist, treten diese Regelungen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(4) Eine Auskunftspflicht ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 auch festgelegt, soweit Erhebungen aufgrund bereits geltender eine Bundesstatistik anordnender Rechtsvorschriften durchgeführt werden und die Antwort nicht ausdrücklich freigestellt ist. Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Januar 1988 einen Bericht zu der Frage, bei welchen Statistiken eine gesetzliche Auskunftspflicht der zu Befragenden besteht und in welchem Umfang sie unter Bewertung des Zwecks der Statistik, der Interessen ihrer Nutzer und der Belastung der zu Befragenden fortbestehen sollte. Darüber hinaus ist in dem Bericht darzulegen, ob und inwieweit der mit diesem Gesetz verfolgte Zweck zu weiteren Änderungen einzelstatistischer Rechtsvorschriften Anlaß geben kann.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Statistikregistergesetzes

Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1

(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:

  1. Angaben gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 177/2008,
  2. Zahl der Beschäftigten,
  3. Umsatz,
  4. Beziehungen zu anderen Einheiten,
  5. Eintragung in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeit, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
  6. Geokoordinate, Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Kontaktdaten,
  7. Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit einbezogen ist,
  8. Datum der Aufnahme in das Statistikregister.

Die genannten Angaben dürfen auch zu administrativen Einheiten gespeichert werden. Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben.

(2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung des Statistikregisters. Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt. Für die Geheimhaltung der nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.

(3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden."

2. Folgender § 10 wird angefügt:

" § 10

(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:

  1. Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008,
  2. Zahl der Beschäftigten,
  3. Umsatz,
  4. Beziehungen zu anderen Einheiten,
  5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister.

Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Durchführung von
Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 4 Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind
  1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,
  2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

§ 5

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.

(3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik

Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und Arbeitsstätten. Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig."

2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind

  1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,
  2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Dem § 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

  1. Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,
  2. Vornamen der Haushaltsmitglieder."

Artikel 6
Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes

Das Außenhandelsstatistikgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter "Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4;" gestrichen.

2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

  1. für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrahandelsstatistik)
    1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,
    2. Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen,
    3. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen;
  2. für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik)
    1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,
    2. EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen nach § 4,
    3. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

§ 3b

Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu § 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bundesamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1. Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig."

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 11

(1) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) Das Statistische Bundesamt darf zur Berichterstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach § 3 Nummer 2 zur Benennung der Ware an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut dienen."

Artikel 7
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 10 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt
  2. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
  3. Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes."

Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das SAEG-Übermittlungsschutzgesetz vom 16. März 1993 (BGBl. I S. 336) außer Kraft.

16/1240

ENDE