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Änderungstext
Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. November 2016
(BGBl. I Nr. 52 vom 09.11.2016 S. 2456; 31.12.2018 S. 2666 18)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34a wie folgt gefasst:
" § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung".
2. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird dem Wort "Bewachungsgewerbe" das Wort"; Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
aufgehoben siehe 18
alt | neu |
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
| "(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens ein:
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, bleibt unberührt. Hat sich der Gewerbetreibende während der letzten drei Jahre vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann dessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Satz 1 zu versagen. (gültig ab 01.01.2019 Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren auf seine Zuverlässigkeit zu prüfen.) (1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts ein, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen bei
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c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nr. 3" durch die Wörter "Absatz 1a Satz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist," ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Bis zum 31. Dezember 2018 ist ein Bewacherregister zu errichten, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und Bewachungspersonal nach Absatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten sind. In dem Bewacherregister dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung sowie der Einrichtung und Führung des Bewacherregisters einschließlich der Bestimmung der Registerbehörde zu regeln, aus dem die für die Erlaubniserteilung und für die Überwachung von Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 und deren Bewachungspersonal zuständigen Behörden die erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. Die Industrie- und Handelskammern stellen die Daten nach Satz 2 Nummer 5 zum Abruf über die in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichnete gemeinsame Stelle (gemeinsame Stelle) elektronisch zum Abruf bereit. Dabei unterliegen sie der Aufsicht der obersten Landesbehörde."
3. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5" durch die Wörter "34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5" ersetzt.
4. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 a Satz 1 und Absatz 2 bis 5" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung der Gewerbeordnung zum 1. Januar 2019
(gültig ab 01.01.2019) aufgehoben siehe 18
§ 34a der Gewerbeordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. über das Bewacherregister nach Absatz 6 eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt."
b) Satz 6
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen.
wird aufgehoben.
2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen bei
| "Darüber hinaus ist Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die mit einer der folgenden Aufgaben beauftragt werden sollen:
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b) In Satz 6 werden die Wörter "Satz 4, 7 bis 9" durch die Wörter "Satz 4, 6 bis 8" ersetzt.
3. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in den Absätzen 1 und 1 a Satz 4 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit (aktuelle, Doppel- und frühere Staatsangehörigkeiten) der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern, einschließlich einer Speicherung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten der in den Absätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden."
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt § 34a Absatz 1 Satz 9 am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. aufgehoben siehe 18
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2016 in Kraft.
ID 161750
ENDE |