Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom 3. April 2017
(BGBl. I Nr. 17 vom 06.04.2017 S. 690)



Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Standardreisedokumente für die Rückführung sind Dokumente nach der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (ABl. EG 1996 Nr. C 274 S. 18)."(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. Nr. L 311 vom 17.11.2016 S.13)."

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter "Standardreisedokument für die Rückführung" durch die Wörter "Europäische Reisedokument für die Rückkehr" ersetzt.

3. In § 56 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "Standardreisedokumente für die Rückführung" durch die Wörter "Europäische Reisedokumente für die Rückkehr" ersetzt.

4. In § 58 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter "Standardreisedokument für die Rückführung" durch die Wörter "Europäische Reisedokument für die Rückkehr" ersetzt.

5. In § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "(§ 1 Abs. 8)" durch die Wörter "nach § 1 Absatz 8 in der bis einschließlich 7. April 2017 geltenden Fassung" ersetzt.

6. Anlage D10 wird wie folgt gefasst:

altneu

Anlage D10
Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 

(nicht dargestellt)

"Anlage D10
Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 8. April 2017 in Kraft.

ID 170535

ENDE