Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit"
Vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 47 vom 20.12.2018 S. 2522)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "2.400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" durch die Wörter "3.400 Millionen Euro im Jahr 2019" ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter "minus 4.903 568.000 Euro" durch die Wörter "minus 6.510 743.992 Euro" und die Wörter "ab dem Jahr 2019 auf minus 1752.488 000 Euro" durch die Wörter "im Jahr 2019 auf minus 7.397 007.683 Euro" ersetzt.
§ 20 GeltungsdauerDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
| "(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
" |
Artikel 3
Änderung des Maßstäbegesetzes
Abschnitt 6 des Maßstäbegesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 17 wird aufgehoben.
2. Artikel 2 Nummer 21 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
Darüber hinaus erhöhen sich die in Absatz 6 genannten Prozentsätze im Jahr 2017 jeweils um weitere 3,7 Prozentpunkte. | "(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
|
2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.
In den Jahren 2016 und 2017 beträgt dieser Wert
5,0 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, | "(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten." |
3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
| "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
|
b) In Satz 4 werden die Wörter "den Absätzen 6 und 9 Satz 1 " durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
c) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird ein Betrag von 900 Millionen Euro in dem Verhältnis auf die Länder verteilt, in dem die nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben des jeweiligen Landes zu den nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten bundesweiten Ausgaben stehen. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses des jeweiligen Betrages nach Satz 5 zu den Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. | "Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 6 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt." |
d) Die Sätze 8 und 9
Soweit die Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 Satz 1 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 8 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 6 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt.
werden aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend. | "Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen, einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde, in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten." |
2. Absatz 5
(5) Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleiben, wird der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 bis einschließlich dem Jahr 2019 um eine Erhöhungszahl angehoben. Die fortwirkende Belastung nach Satz 1 beträgt jährlich 2.582 024.000 Euro. Sie wird den einzelnen Ländern des Bundesgebietes mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in dem Verhältnis zugeordnet, das ihren Anteilen an den Leistungen nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für das Jahr 2004 entspricht. Die Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge nach § 1 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleiben dabei unberücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent des Betrages nach Satz 2 entspricht. Werden die Länder zu Ausgleichsleistungen nach § 6b des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" herangezogen, ist zur Beteiligung der Gemeinden die Erhöhungszahl im Jahr 2020 so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent der Ausgleichsleistungen entspricht. Das auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage treffen. Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen - einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde - in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Entflechtungsgesetzes
Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von 1.518.200.000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ein Betrag von 1.018.200.000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. | "(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes zu:
|
2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "und 2018" durch die Angabe "bis 2019" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018
Die Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018 vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "für die Jahre 2017 und 2018" die Wörter "für das Jahr 2019 festgelegt und" eingefügt.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
48,3 Prozent für Baden-Württemberg, 45,8 Prozent für den Freistaat Bayern, 42,0 Prozent für Berlin, 39,6 Prozent für Brandenburg, 44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen, 44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 43,0 Prozent für Hessen, 41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 44,7 Prozent für Niedersachsen, 42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz, 48,8 Prozent für das Saarland, 41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen, 41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt, 44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und 43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen." |
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Maßstäbegesetzes und den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5a Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist,
(4) Die bei der Generalzolldirektion errichteten Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung einer Direktion der Generalzolldirektion. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die zuständige Direktion.
wird aufgehoben.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2019.
ID 182131
ENDE |