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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 2639)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wie folgt gefasst:
"Unterkapitel 2
Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten".
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.
wird aufgehoben.
3. § 1355 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. | "(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen." |
4. § 1362 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. | "Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören." |
5. § 1363 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. | "Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt." |
6. § 1366 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte. | "Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte." |
7. § 1416 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt. | "(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt." |
8. § 1421 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. | "Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird." |
9. Die Überschrift zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 Unterkapitel 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau | "Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten". |
10. § 1436 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung
Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist. | " § 1436 Verwalter unter Betreuung
Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist." |
11. § 1459 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). | "(1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten)." |
12. In § 2279 Absatz 2 werden die Wörter "(auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 17b Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
alt | neu |
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend. | "(4) Gehören die Ehegatten demselben Geschlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet.
(5) Für die in Absatz 4 genannten Ehen gelten Artikel 13 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 bis 3, Artikel 19 Absatz 1 Satz 3, Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 46e entsprechend. Die Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen." |
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 48 angefügt:
" § 48 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates wirksam geschlossen oder begründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4 in seiner bis einschließlich 30. September 2017 geltenden Fassung keine Anwendung."
Artikel 3
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. | " § 1 Lebenspartnerschaft
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
|
2. § 20a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20a
Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden. | " § 20a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt. (2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten. (3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter. (4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament. (5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. (6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit." |
3. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
(1) Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt, so gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. (2) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, kann jeder Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass für die Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten solle; § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Erklärung ist dem Amtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen Bezirk die Lebenspartner wohnen. Die Erklärung muss notariell beurkundet werden. Haben die Lebenspartner die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Amtsgericht sie dem anderen Lebenspartner nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. (3) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, kann jeder Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5, 12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, können die Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach § 20 durchgeführt werden soll. Die notariell zu beurkundende Erklärung ist von beiden Lebenspartnern gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie wohnen, abzugeben. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Für am 31. Dezember 2004 anhängige gerichtliche Verfahren, die Ansprüche aus diesem Gesetz betreffen, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. | " § 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist." |
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "1," gestrichen.
b) Satz 2
Das Personenstandsgesetz ist insoweit anzuwenden, als es die Anmeldung und die Begründung der Lebenspartnerschaft regelt (§ 17 in Verbindung mit den §§ 12 bis 15 des Personenstandsgesetzes).
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 4
Lebenspartnerschaft".
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters".
c) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und der Begründung von Lebenspartnerschaften" gestrichen.
3. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe | "Kapitel 4 Lebenspartnerschaft". |
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gelten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 13 bis 16 entsprechend. § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt. | " § 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt." |
5. Dem § 17a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen."
6. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. | "4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist." |
7. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Familienname" die Wörter "sowie das Geschlecht" eingefügt.
8. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Lebenspartnerschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung" ersetzt.
9. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend."
§ 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will.
wird aufgehoben.
11. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben."
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Registrierungsdaten" ein Komma und werden die Wörter "Elementbezeichnungen und Leittextangaben" eingefügt.
12. § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58); Nummer 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend, | "3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58)," |
13. § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe. | "In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
|
14. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners. | "In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
|
15. § 73 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. die Anmeldung der Eheschließung und die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Eheschließung und die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber, | "10. die Anmeldung der Eheschließung, die Eheschließung und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber," |
Artikel 5
Änderung der Personenstandsverordnung
Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a gestrichen.
§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten
- von den künftigen Lebenspartnern
- Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeit,
- Tag und Ort der Geburt,
- Wohnort,
- vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung;
- die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können.
(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
3. § 54 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. | "2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt." |
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1206 wird folgende Nummer 1220 eingefügt:
"
1220 | Geschlecht | x | x | . |
"
b) Nach Nummer 1306 wird folgende Nummer 1320 eingefügt:
"
1320 | Geschlecht | x | x | . |
"
c) Nach Nummer 4306 wird folgende Nummer 4320 eingefügt:
"
4320 | Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | x | x | . |
"
d) In der Zeile 4450 Tag der Eheschließung wird die Angabe "4450" durch die Angabe "4440" ersetzt.
5. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Standesamt, Nummer | |
Registernummer | |
__________________________________________ | |
Anlass der Beurkundung | |
Tag, Uhrzeit der Geburt | |
Ort der Geburt | |
__________________________________________ | |
Kind | |
Geburtsname | |
Vorname(n) | |
Geschlecht | |
Religion | |
__________________________________________ | |
1. | (Mutter) |
Familienname | |
Geburtsname | |
Vorname(n) | |
Religion | |
__________________________________________ | |
2. | (Vater) |
Familienname | |
Geburtsname | |
Vorname(n) | |
Religion | |
__________________________________________ | |
Ort, Tag der Beurkundung | |
Urkundsperson | |
____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________ | |
Hinweise | |
Registernummer | |
__________________________________________ | |
Zu 1. und 2. | |
Ort, Tag der Eheschließung | |
Eheeintrag | |
__________________________________________ | |
Zu 1. | |
Ort, Tag der Geburt | |
Geburtseintrag | |
Staatsangehörigkeit | |
__________________________________________ | |
Zu 2. | |
Ort, Tag der Geburt | |
Geburtseintrag | |
Staatsangehörigkeit | |
__________________________________________ | |
Kind | |
Staatsangehörigkeit | |
Recht Namensführung | |
Folgebeurkundung | |
Geburtenregister | |
Standesamt, Nummer | |
Registernummer 1 | |
Anlass der Beurkundung | |
Beurkundete Daten 2 | |
Ort, Tag der Beurkundung | |
Urkundsperson | |
____________________________________________________________________________________ | |
Hinweise | |
Registernummer | |
__________________________________________ | |
Hinweisdaten |
1) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.
Sterberegister | Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) |
Standesamt, Nummer | |
Registernummer | |
__________________________________________ | |
Anlass der Beurkundung | |
Tag, Uhrzeit des Todes | |
Ort des Todes | |
__________________________________________ | |
Verstorbene Person | |
Familienname | |
Geburtsname | |
Vorname(n) | |
Geschlecht | |
Ort, Tag der Geburt | |
Letzter Wohnsitz | |
Religion | |
Familienstand | |
__________________________________________ | |
(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin) | |
Familienname | |
Geburtsname | |
Vorname(n) | |
__________________________________________ | |
Ort, Tag der Beurkundung | |
Urkundsperson | |
____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________ | |
Hinweise | |
Registernummer | |
__________________________________________ | |
Verstorbene Person | |
Geburtseintrag | |
Ort, Tag der Eheschließung 1 | |
Eheeintrag 1 | |
Führungsort Heiratseintrag | |
____________________________________________________________________________________ | |
Folgebeurkundung | |
Sterberegister | |
Standesamt, Nummer | |
Registernummer 2 | |
Anlass der Beurkundung | |
__________________________________________ | |
Beurkundete Daten 3 | |
Ort, Tag der Beurkundung | |
Urkundsperson | |
____________________________________________________________________________________ | |
Hinweise | |
Registernummer | |
__________________________________________ | |
Hinweisdaten |
1) Bei Begründung einer Lebenspartnerschaft ist der Leittext an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
3) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.
Neu:
Geburtenregister
Anlage 4
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
Standesamt, Nummer | ||
Registernummer | ||
__________________________________________ | ||
Anlass der Beurkundung | ||
Tag, Uhrzeit der Geburt | ||
Ort der Geburt | ||
__________________________________________ | ||
Kind | ||
Geburtsname | ||
Vorname(n) | ||
Geschlecht | ||
Religion | ||
__________________________________________ | ||
1. | (Mutter) | |
Geburtsname | ||
Vorname(n) | ||
Religion | ||
__________________________________________ | ||
2. | (Vater) | |
Geburtsname | ||
Vorname(n) | ||
Religion | ||
__________________________________________ | ||
Zu | 1. und 2. | |
Ort, Tag der Beurkundung | ||
Urkundsperson | ||
____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________ | ||
Hinweise | ||
Registernummer | ||
__________________________________________ | ||
Zu 1. und 2. | ||
Ort, Tag der Eheschließung | ||
Eheeintrag | ||
__________________________________________ | ||
Zu 1. | ||
Ort, Tag der Geburt | ||
Geburtseintrag | ||
Staatsangehörigkeit | ||
__________________________________________ | ||
Zu 2. | ||
Ort, Tag der Geburt | ||
Geburtseintrag | ||
Staatsangehörigkeit | ||
__________________________________________ | ||
Kind | ||
Staatsangehörigkeit | ||
Recht Namensführung ____________________________________________________________________________________ | ||
Folgebeurkundung | ||
Geburtenregister | ||
Standesamt, Nummer | ||
Registernummer 1 | ||
Anlass der Beurkundung | ||
_____________________ Beurkundete Daten 2 | ||
Ort, Tag der Beurkundung | ||
Urkundsperson | ||
____________________________________________________________________________________ | ||
Hinweise | ||
Registernummer | ||
__________________________________________ | ||
Hinweisdaten |
1) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
2) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben.
Sterberegister | Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) |
Standesamt, Nummer | |
Registernummer | |
__________________________________________ | |
Anlass der Beurkundung | |
Tag, Uhrzeit des Todes | |
Ort des Todes | |
__________________________________________ | |
Verstorbene Person | |
Familienname | |
Geburtsname | |
Vorname(n) | |
Geschlecht | |
Ort, Tag der Geburt | |
Letzter Wohnsitz | |
Religion | |
Familienstand | |
__________________________________________ | |
(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin) | |
Familienname | |
Geburtsname | |
Vorname(n) | |
Geschlecht | |
__________________________________________ | |
Ort, Tag der Beurkundung | |
Urkundsperson | |
____________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________ | |
Hinweise | |
Registernummer | |
__________________________________________ | |
Verstorbene Person | |
Geburtseintrag | |
Ort, Tag der Eheschließung 1 | |
Eheeintrag 1 | |
Führungsort Heiratseintrag | |
____________________________________________________________________________________ | |
Folgebeurkundung | |
Sterberegister | |
Standesamt, Nummer | |
Registernummer 2 | |
Anlass der Beurkundung | |
__________________________________________ | |
Beurkundete Daten 3 | |
Ort, Tag der Beurkundung | |
Urkundsperson | |
____________________________________________________________________________________ | |
Hinweise | |
Registernummer | |
__________________________________________ | |
Hinweisdaten |
1) Bei Begründung einer Lebenspartnerschaft ist der Leittext an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2) Registernummer unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer der Folgebeurkundung nach § 17 PStV.
3) Es werden alle Beurkundungsdaten des Eintrags mit den nach der Folgebeurkundung aktualisierten Daten angegeben."
Artikel 6
Änderung des MAD-Gesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, werden die Wörter ", auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
In § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die Wörter "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Suchdienstedatenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die Wörter "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,"gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Eheschließungen" die Wörter "und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen" eingefügt.
b) Buchstabe b
b. Statistik der Begründungen von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
wird aufgehoben.
c) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", Begründungen von Lebenspartnerschaften" durch die Wörter "und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Eheschließungen" die Wörter "und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen" eingefügt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "Staatsangehörigkeit," das Wort "Geschlecht," eingefügt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
(3) Bei Begründungen von Lebenspartnerschaften werden folgende Daten übermittelt:
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter "Jungen und Mädchen" durch die Wörter "Geburten nach Geschlecht" ersetzt.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Nummer 1 Buchstabe d werden nach den Wörtern "Tag der Geburt" die Wörter "und Geschlecht" eingefügt.
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter "Absätzen 2 bis 5"werden durch die Wörter "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
f) Absatz 7 wird Absatz 6.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
Die für Ehesachen sowie für Aufhebungen von Lebenspartnerschaften und Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln nach Rechtskraft des Beschlusses den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. | " § 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden." |
4. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "handelte" die Wörter "und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war" eingefügt.
5. § 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern:
Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern | "Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 22. März 2019." |
Artikel 10
Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners, früheren Lebenspartners oder Verlobten im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, | "2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder früheren Lebenspartners," |
Artikel 11
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 383 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen" gestrichen.
2. § 739 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer. | "(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer." |
Artikel 12
Änderung der Strafprozessordnung
In § 52 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, werden die Wörter "oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen" gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 269 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635) geändert worden ist, werden nach den Wörtern " § 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" die Wörter "in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung" eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wörter "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 15
Änderung der Abgabenordnung
In § 15 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wörter "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 16
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, werden die Wörter "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 182171
ENDE |