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Änderungstext
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 14. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 1 vom 22.01.2019 S. 10)
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 11, 13a, 14 und 15 des Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und Nummer 15 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBI. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBI. I S. 3066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 61f wird wie folgt gefasst:
" § 61f Automatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich".
b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
" § 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden".
c) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
" § 66 Dateisystem über Passersatzpapiere".
2. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Stand der Technik" durch die Wörter "mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. In § 60 Absatz 3 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.
4. In § 61b Absatz 6 wird das Wort "Dateien" jeweils durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
5. In § 61c Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entsprechend" durch die Wörter "mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
6. In der Überschrift zu § 61f wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
7. In § 61f Absatz 2 erster Halbsatz wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
8. § 61g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Dateien" jeweils durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "auslesen und" gestrichen.
9. In der Überschrift zu § 62 wird das Wort "Dateienführungspflicht" durch das Wort "Dateisystemführungspflicht" ersetzt.
10. In § 62 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.
11. In § 63 Absatz 2 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.
12. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter "der Datei" jeweils durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.
13. In der Überschrift zu § 66 wird das Wort "Datei" durch das Wort "Dateisystem" ersetzt.
14. In § 66 werden die Wörter "eine Datei" durch die Wörter "ein Dateisystem" ersetzt.
15. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter "der Datei" jeweils durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.
16. In § 69 Absatz 1 werden die Wörter "eine Datei" durch die Wörter "ein Dateisystem" ersetzt.
17. In § 76a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die verantwortliche Stelle" durch die Wörter "den Verantwortlichen" ersetzt.
18. § 80 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern
Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers vor dem 1. März 2017 beim Dokumentenhersteller ein, kann das Passersatzpapier auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden. | " § 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern
(1) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vorgesehen war. (2) Die Klebeetiketten "Visum" sowie "Verlängerung des Visums im Inland" dürfen bis einschließlich 21. Dezember 2019 auch nach den Mustern ausgestellt werden, die in dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vorgesehen waren." |
19. In Anlage D2a wird das Muster für das Klebeetikett "Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz" durch das folgende Muster ersetzt:
20. In Anlage D3 wird das Muster für das Klebeetikett "Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz" durch das folgende Muster ersetzt:
21. In Anlage D10 wird die Abbildung durch die folgende Abbildung ersetzt:
22. In Anlage D12 wird das Muster für das Klebeetikett "Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)" durch das folgende Muster ersetzt:
23. In Anlage D13a wird das Muster für das Klebeetikett "Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)" durch das folgende Muster ersetzt:
24. In Anlage D13b wird das Muster für das Klebeetikett "Verlängerung des Visums im Inland" durch das folgende Muster ersetzt:
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190241
ENDE |