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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 72, 105 und 125b)

Vom 15. November 2019

(BGBl. I Nr. 39 vom 20.11.2019 S. 1546)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. die Grundsteuer."

2. Artikel 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Satz wird vorangestellt:

"Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer."

b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Bund" durch das Wort "Er" ersetzt.

3. Dem Artikel 125b wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 192168

ENDE

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