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Änderungstext
Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
Vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.12.2019 S. 2051)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wörter "minus 7.397 007.683 Euro" durch die Wörter "minus 7.780 858.166 Euro" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "52,80864227" durch die Angabe "52,81398351" und die Angabe "45,19541378" durch die Angabe "45,19007254" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
| "(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
|
c) Absatz 4
(4) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt.
wird aufgehoben.
2. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe "95.760 000 Euro" durch die Angabe "50.920 000 Euro", die Angabe "64.512 000 Euro" durch die Angabe "34.304 000 Euro", die Angabe "160.776 000 Euro" durch die Angabe "85.492 000 Euro", die Angabe "94.248 000 Euro" durch die Angabe "50.116 000 Euro" und die Angabe "88.704 000 Euro" durch die Angabe "47.168 000 Euro" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. ab dem Jahr 2020 um 10,2 Prozentpunkte. | "3. im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte," |
c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie
5. ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte."
2. In Absatz 9 wird die Angabe "bis 2019" durch die Angabe "bis 2021" ersetzt.
3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
| "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
|
b) In Satz 7 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.
4. Absatz 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "in Absatz 5 Satz 1 genannten Leistungen" durch die Wörter "Leistungen nach § 22 Absatz 1" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "zur Monatsmitte und zum Monatsende" durch die Wörter "höchstens zweimal monatlich" ersetzt.
c) In Satz 5 werden nach dem Wort "Bundeskindergeldgesetzes" die Wörter "sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1" eingefügt.
d) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. | "Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen." |
Artikel 4
Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019
Die Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019 vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 906) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden vor den Wörtern "für die Jahre 2018 und 2019" die Wörter "für das Jahr 2020 festgelegt und" eingefügt.
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020
51,1 Prozent für Baden-Württemberg, 47,5 Prozent für den Freistaat Bayern, 44,1 Prozent für Berlin, 40,5 Prozent für Brandenburg, 46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen, 51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 47,9 Prozent für Hessen, 41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 47,4 Prozent für Niedersachsen, 44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 55,3 Prozent für Rheinland-Pfalz, 50,4 Prozent für das Saarland, 42,2 Prozent für den Freistaat Sachsen, 41,9 Prozent für Sachsen-Anhalt, 46,5 Prozent für Schleswig-Holstein und 45,0 Prozent für den Freistaat Thüringen." |
Artikel 5
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2008 12 Prozent, im Jahr 2009 13 Prozent und ab dem Jahr 2010 14,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2008 18 Prozent, im Jahr 2009 19 Prozent und ab dem Jahr 2010 20,5 Prozent. | "Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger beträgt 20,5 Prozent." |
b) Die Sätze 4 und 5
Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2008 47 Prozent, im Jahr 2009 48 Prozent und ab dem Jahr 2010 49,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt.
werden aufgehoben.
2. Absatz 4
(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - auf Grund der unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 3" gestrichen und werden nach dem Wort "Anteils" die Wörter "der Gemeinden" eingefügt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 5 und 6 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
ID 192392
ENDE |