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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
Vom 13. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 49 vom 13.12.2019 S. 2585)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S.1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.04.2008 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.06.2002 S. 1)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.06.2002 S. 1)" gestrichen.
2. Dem § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Klebeetiketten für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Zusatzblätter gemäß § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe a und b der Aufenthaltsverordnung dürfen bis einschließlich 30. April 2020 auch nach dem Muster ausgestellt werden, die in dem bis einschließlich 19. Dezember 2019 geltenden Recht vorgesehen waren."
3. In Anlage D11 wird das Muster "Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung" durch die folgenden Muster "Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel" sowie "Zusatzblatt zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung" ersetzt:
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(nicht dargestellt) | "- Klebeetiketten - |
4. In Anlage D14 werden die Muster "Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz" durch die folgenden Muster ersetzt:
alt | neu |
(nicht dargestellt) | "- Klebeetiketten - |
5. In Anlage D14a werden die Muster "Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die folgenden Muster ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
(nicht dargestellt) |
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Artikel 2
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anhang 1 wird die Musterabbildung "Vorderseite" durch die folgende Musterabbildung ersetzt:
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(nicht dargestellt) | "- Vorderseite -
" |
2. Anhang 3 Abschnitt 1 Vorbemerkung 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge "GEB." bzw. "geb." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen. | "Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge "GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 192445
ENDE |